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V vom 7. März 2023 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe

Liechtenstein · 215.215.014 · ordinance

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Nebenerwerb
  9. Art. 11 Abschluss des Einzelarbeitsvertrages
  10. Art. 12 Probezeit
  11. Art. 13 Kündigungsfristen
  12. Art. 15 Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber
  13. Art. 16 Folgen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung
  14. Art. 18 Verhalten des Arbeitnehmers
  15. Art. 19 Sorgfalt
  16. Art. 20 Verhalten des Arbeitgebers
  17. Art. 21 Berufskleider
  18. Art. 22 Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen
  19. Art. 23 Arbeitszeugnis
  20. Art. 24 Bruttolohn
  21. Art. 25 Gratifikation
  22. Art. 26 Auszahlung des Lohns
  23. Art. 28 Lohnrückbehalt
  24. Art. 32 Krankenpflegeversicherung, Krankentaggeldversicherung
  25. Art. 33 Arztzeugnis
  26. Art. 34 Case Management
  27. Art. 42 Arbeitszeit und Pausenregelung
  28. Art. 43 Überstunden
  29. Art. 44 Überzeit
  30. Art. 45 Minusstunden
  31. Art. 46 Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit
  32. Art. 47 Anspruch auf Ferien
  33. Art. 48 Berechnung der Ferien
  34. Art. 50 Lohn während der Ferien
  35. Art. 51 Entschädigung für nicht bezogene Ferien
  36. Art. 52 Ersatz für zu viel bezogene Ferien
  37. Art. 53 Kürzung der Ferien
  38. Art. 55 Feiertage
  39. Art. 56 Arbeitsfreie Tage (Kurzabsenzen)
  40. Art. 57 Unaufschiebbare Absenzen
  41. Art. 59 Ausübung öffentlicher Ämter
  42. Art. 60 Durchsetzung des GAV
  43. Art. 61 Zentrale Paritätische Kommission (ZPK)
  44. Art. 62 Deklarationspflicht und Finanzierung

44 provisions

Art. 59 Ausübung öffentlicher Ämter

1. Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder die Mitarbeit beim Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband ist dem Arbeitnehmer die nötige Zeit freizugeben. (…) Allfällige Entschädigungen der Mitarbeitenden für die Ausübung des öffentlichen Amtes werden an die Lohnzahlung des Unternehmens angerechnet, soweit die Ausübung des Amtes vom Arbeitgeber als Arbeitszeit angerechnet wird. Ausgenommen davon sind blosse Spesenentschädigungen. Die Vorbereitungsarbeiten sind immer ausserhalb der Arbeitszeit zu verrichten. (…)

Art. 60 Durchsetzung des GAV

(…) Den Vertragsparteien steht gegenüber den (…) Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss § 1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten GAV in Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung und den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). (…)

Art. 61 Zentrale Paritätische Kommission (ZPK)

1. Die Stiftung SAVE setzt eine ZPK ein (…). (…) 3. (…) Als Vollzugsorgan der Stiftung SAVE hat die ZPK zudem insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen gemäss § 1173a Art. 107 Abs. 1 ABGB: a) die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung bezüglich Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses; b) die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen; c) die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten. 4. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Vollzugsbeiträge und die Vollzugseinnahmen aus Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten obliegt der Stiftung SAVE. 5. (…) Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist ab Zustellung des Entscheides zu überweisen ist. a) Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden. b) Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien: 1. Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen; 2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen; 3. Umstand, ob ein durch seine Einzelarbeitsvertragspartei in Verzug gesetzter fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllte; 4. einmalige oder mehrmalige sowie die Schwere der Verletzungen der einzelnen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen; 5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen; 6. Grösse des Betriebes. c) Über Arbeitsstunden im Betrieb ist nachvollziehbar, d. h. mit Angabe der Daten und der täglichen von-bis-Arbeitszeiten, Buch zu führen. Werden keine oder unvollständige Stundenrapporte geführt, kann eine Konventionalstrafe bis zu 4'000.00 Franken verhängt werden. Wenn die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten zwar nachvollziehbar sind, aber nicht den Bedingungen des GAV entsprechen, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden. d) Bei Verletzung des Akkord- und Schwarzarbeitsverbotes gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer eine maximale Konventionalstrafe von 50'000.00 Franken resp. 25'000.00 Franken. e) Gegen Entscheide (…) der ZPK kann ein (…) Arbeitgeber oder Arbeitnehmer innert vorgegebener Frist mit einem begründeten Gesuch an die Rekurskommission der Stiftung SAVE gelangen und schriftlich Rekurs einlegen. 6. (…) Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen die Kontrolle ergeben hat, dass sie gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzten, mit der Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten (für Aufwendungen seitens Beauftragter sowie seitens ZPK) auferlegen. 7. (…) Die Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, kann Arbeitgebern und/oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des GAV verletzten, die Verfahrenskosten gemäss § 1173a Art. 107 ABGB auferlegen.

Art. 62 Deklarationspflicht und Finanzierung

1. Die Arbeitgeber sind gegenüber der Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, verpflichtet, ihren Betrieb sowie ihre Mitarbeiter online zu deklarieren. Bei allfälligen Mutationen hat eine Anpassung der Deklaration zum jeweiligen Monatsende zu erfolgen. 2. Für den Vollzug des vorliegenden GAV entrichten die Arbeitgeber an die Kosten des Vertragsvollzuges einen jährlichen Beitrag gemäss Anzahl Mitarbeiter. Dieser beträgt: a) bei 1 bis 6 Mitarbeitern 150.00 Franken; b) bei 7 bis 15 Mitarbeitern 180.00 Franken; c) bei 16 bis 20 Mitarbeitern 240.00 Franken; d) bei 21 bis 30 Mitarbeitern 360.00 Franken; e) bei 31 bis 50 Mitarbeitern 600.00 Franken; f) ab 51 Mitarbeitern 900.00 Franken. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich durch die ZPK. 3. Für den Vollzug des vorliegenden GAV sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen Monatsbeitrag an die Stiftung SAVE von 5.00 Franken (bei Beschäftigungsgrad von 51 bis 100 %) oder 3.00 Franken (bei Beschäftigungsgrad von 11 bis 50 %) zu bezahlen. Dieser Beitrag wird monatlich durch den Arbeitgeber rückbehalten. Der Lohnabzug ist vom Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Die Rechnungsstellung durch die ZPK erfolgt quartalsweise. Jugendliche bis 18 Jahre, die einen Ferienjob haben, und Praktikanten, die die Tätigkeit nachweislich für ihr Studium benötigen, zahlen keine Vollzugskosten. (…)

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