Allgemeiner Auftrag
1 Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2 Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen
zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.
Art. 2
Aufgaben
1 Die Kantonspolizei erfüllt im Besonderen folgende Aufgaben:
a) Sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Sachen
und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
b) Sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei wahr.
c) * Sie erfüllt die Aufgaben der Strafverfolgung nach den Vorschriften
der Schweizerischen Strafprozessordnung2) und der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung3).
1) KV (bGS 111.1)
2) Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
3) Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 774 1
d) Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen oder zur
Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist.
dbis * Sie ist die zuständige Bewilligungsbehörde nach Art. 3a Abs. 1 des
Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen4) und trifft die Massnahmen nach Art. 3a des Konkordates.
e) Sie erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
2 Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu
erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Art. 3
Information der Öffentlichkeit
1 Soweit nicht schützenswerte übergeordnete Interessen oder gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, informiert die Kantonspolizei die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit; in Haftfällen erfolgt dies in Absprache mit den Untersuchungsbehörden.
2 Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte oder
wenn sie eines schweren Vergehens oder Verbrechens verdächtigt wird.
Art. 4
Sicherheitskommission
1 Der Regierungsrat kann eine beratende Sicherheitskommission einsetzen.
Art. 5 II. Grundsätze polizeilichen Handelns (2.)
Gesetzmässigkeit
1 Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und
Gesetze gebunden.
4) bGS 521.4
Art. 6
Verhältnismässigkeit
1 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige
zu treffen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2 Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, welcher zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
Art. 7
Polizeiliche Generalklausel
1 Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche
Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende erhebliche Gefährdungen oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
Art. 8
Störerprinzip
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das
Verhalten einer Drittperson verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder
Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt
über das Tier oder die Sache ausübt.
Art. 9
Ausnahme vom Störerprinzip
1 Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche
Gefahr abzuwehren ist,
b) Massnahmen gegen die Störer nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und
c) es den betroffenen Personen zumutbar ist.
Art. 10
Legitimation
1 Die Polizeiuniform gilt als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen
legitimieren sich die Polizeiangehörigen zusätzlich, soweit es die Umstände
zulassen, mit ihrem Polizeiausweis. *
2 Polizeiangehörige in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis, sofern es die Umstände zulassen.
3 Einzelheiten regelt die Verordnung.
Art. 11 III. Zusammenarbeit (3.)
Grundsatz
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeibehörden der anderen Kantone,
des Bundes und des Auslands zusammen.
Art. 12
Vereinbarungen und Konkordate
1 Der Kantonsrat genehmigt mit dem Bund und mit anderen Kantonen ausgehandelte Vereinbarungen sowie Konkordate über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz.
2 Soweit die Regelungen nur Vollzugsfragen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Spezialeinheiten oder die Ergänzung bestehender Vereinbarungen betreffen, steht dem Regierungsrat die entsprechende Abschlusskompetenz zu.
Art. 13
Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung
1 Der Regierungsrat kann in besonderen Lagen andere Kantone um Unterstützung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen anordnen.
1bis Das Departement Inneres und Sicherheit kann im Rahmen des Ostschweizer Polizeikonkordates ausserkantonale Konkordatseinsätze der
Kantonspolizei bewilligen oder das Konkordat um Hilfe ersuchen. *
2 Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann das Polizeikommando die notwendigen Anordnungen treffen.
3 Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes.
Art. 14
Vollzugshilfe
1 Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Amtsstellen auf Ersuchen
hin Vollzugshilfe. Gesuche sind schriftlich zu stellen.
2 In dringenden Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden; dieses ist
jedoch unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3 Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden
soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht.
Art. 15 IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang (4.)
Befragung und Vorladung
1 Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung befragen.
2 Sie kann Personen unter Angabe des Zwecks schriftlich oder mündlich vorladen. In der Vorladung muss, sofern keine besonderen Umstände wie zeitliche Dringlichkeit vorliegen, auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen
werden.
3 Leistet eine Person einer polizeilichen Vorladung ohne hinreichenden
Grund keine Folge oder ist ernsthaft zu befürchten, sie werde nicht erscheinen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.
Art. 15a * Notsuche
1 Zuständige Behörde für die Anordnung der Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs, um eine vermisste Person zu finden, ist der Kommandant oder die Kommandantin der Kantonspolizei.5) Die Notsuche kann an
das Kommandopikett delegiert werden.
5) Art. 3a und 6 lit. d BG betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1)
Art. 16
Polizeigewahrsam
1 Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes
über den Strafprozess6) Personen für kurze Zeit in polizeilichen Gewahrsam
nehmen, wenn
a) sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden,
b) sie wegen ihres Zustandes oder ihres Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die Sicherheit und Ordnung gefährden,
c) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung
oder Auslieferungshaft notwendig ist,
d) * dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, eines Rückkehr- oder Annäherungsverbotes oder einer Kontaktsperre notwendig ist.7)
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme sowie über ihre Rechte so bald als möglich in Kenntnis zu setzen; sie
hat insbesondere das Recht, eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen
zu lassen.
3 Jugendliche können anstelle von Polizeigewahrsam den Erziehungsberechtigten am Wohnort übergeben werden, unter Auferlegung der verursachten Kosten. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann vom Vorfall
Mittteilung gemacht werden. *
4 Vorbehalten bleibt der Polizeigewahrsam nach Art. 8 f. des Konkordates
über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen8).
Art. 17 Über dessen Anordnung entscheidet die Kantonspolizei. *
Massnahmen bei häuslicher Gewalt *
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung oder Haus und der unmittelbaren Umgebung
wegweisen und die Rückkehr für zehn Tage verbieten sowie ein zehntägiges
Annäherungsverbot aussprechen. Das Annäherungsverbot ist räumlich zu
begrenzen. Zudem kann der Kontakt zur gefährdeten Person verboten werden. *
6) Art.101–103 Strafprozessordnung (bGS 321.1)
7) Art. 17 ff.
8) bGS 521.4
1bis Für die Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung im Sinne von
Art. 28b Abs. 4 ZGB9) ist die Kantonspolizei zuständig. *
2 Die Kantonspolizei reicht dem zuständigen Mitglied des Obergerichtes innert 24 Stunden eine Kopie der Verfügung ein. *
Art. 17a * Stalking
1 Die Kantonspolizei kann eine Wegweisung, ein Rückkehr-, ein Annäherungs- und ein Kontaktverbot gegen eine Person aussprechen, welche einer
anderen Person nachstellt oder sie bedroht.
2 Die Kantonspolizei reicht dem zuständigen Mitglied des Obergerichtes innert 24 Stunden eine Kopie der Verfügung ein. *
Art. 18
Verlängerung
1 Hat die gefährdete oder belästigte Person innert sieben Tagen nach Verfügung einer Massnahme gemäss Art. 17 oder Art. 17a bei der Einzelrichterin
oder beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes um Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Massnahme bis zum richterlichen
Entscheid, längstens um zehn Tage. *
2 Die Richterin oder der Richter informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen
Art. 19 mit. *
Information
1 Die Kantonspolizei informiert die Betroffenen schriftlich über die Tragweite
der angeordneten Massnahmen. Sie informiert die Gewaltbetroffenen namentlich über die Opferhilfe und allfällige weitere für die Betreuung von Opfern zuständigen Stellen, die weggewiesene Personen insbesondere über
Beratungs- und Therapieangebote.
2 Kommen kindes- oder erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen in
Betracht, meldet die Kantonspolizei die Wegweisung so bald als möglich der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *
9) SR 210
Art. 20
Rechtsschutz
1 Während der Dauer der Massnahmen nach Art. 17 und 17a kann die Verfügung beim zuständigen Mitglied des Obergerichtes schriftlich angefochten
werden. Es eröffnet den Entscheid den Betroffenen spätestens drei Arbeitstage nach Eingang des Antrags. *
2 Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 21
Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes
über den Strafprozess10) eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist,
ausschreiben, wenn *
a) die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,
b) * sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen, kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat, oder
c) sie vermisst ist.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
Art. 22
Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie
a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind,
b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehren oder Rettungsdienste, behindern, oder
c) die Polizeikräfte an der Durchsetzung vollstreckbarer Handlungen
oder an der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben hindern;
d) * die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern, oder unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen.
10)heute: Art. 210 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; 312.0)
2 Wer die Wegweisung oder Fernhaltung gemäss Abs. 1 missachtet, wird mit
Busse bestraft.11)
3 Die Kantonspolizei verfügt Rayonverbote und Meldeauflagen nach Massgabe des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen.12) *
Art. 22a * Anordnung, Form und Dauer
1 Die Wegweisung und Fernhaltung wird mündlich angeordnet, die Fernhaltung für längstens 24 Stunden.
2 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem
Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Fernhaltung
für längstens einen Monat angeordnet werden. In diesen Fällen werden
Wegweisung und Fernhaltung schriftlich verfügt.
3 Die Polizei informiert die weggewiesene Person über:
a) Gründe und Dauer der Wegweisung oder der Fernhaltung;
b) den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt;
c) die Folgen einer Missachtung der Anordnung;
d) die Anfechtungsmöglichkeiten.
Art. 22b * Rechtsschutz
1 Bei einer mündlichen Wegweisung und Fernhaltung kann innert fünf Tagen
eine schriftliche Verfügung verlangt werden.
2 Die schriftlichen Verfügungen können beim zuständigen Mitglied des Obergerichtes angefochten werden. *
3 Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
11)Vgl. Bussenkatalog für die Bussenerhebung auf der Stelle durch die Kantonspolizei
(bGS 323.1)
12)Art. 4 ff. Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (bGS 521.4)
Art. 23
Durchsuchung von Personen
1 Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes
über den Strafprozess13) eine Person und ihre Effekten durchsuchen, wenn
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeiangehörigen oder
einer Drittperson erforderlich erscheint, oder
b) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2 Mit der Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen soll die Durchsuchung
von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.
3 Vorbehalten bleiben die Durchsuchungen nach Art. 3b des Konkordates
über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen14).
Über deren Anordnung und die Ermächtigung an private Sicherheitsunternehmen entscheidet die Kantonspolizei. *
Art. 24
Betreten und Durchsuchen von nicht-öffentlichen Räumen und
Grundstücken
1 Die Kantonspolizei kann private Liegenschaften ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn
a) dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig
ist,
b) Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib
und Leben Hilfe bedarf,
c) die berechtigte Person gestorben oder infolge einer gesundheitlichen
Störung oder Einwirkung auf Leib und Leben nicht mehr ansprechbar
ist. Dies gilt nur, soweit das Betreten dieser Räume für die Abklärung
des Sachverhalts notwendig ist und keine anderen berechtigten Personen anwesend oder erreichbar sind, oder
d) dies durch andere gesetzliche Bestimmungen vorgesehen ist.
Art. 24a * Videoüberwachung des öffentlichen Grundes
1 Öffentliche Plätze und Strassen können mit Videokameras überwacht werden, welche die Personenidentifikation nicht zulassen.
13)bGS 321.1
14)bGS 521.4
2 Das Departement Inneres und Sicherheit kann die örtlich begrenzte Überwachung mit Videokameras bewilligen, welche die Personenidentifikation
zulassen, wenn der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird. *
3 Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen ist nach 100 Tagen zu vernichten. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren.
4 Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete
technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. Einzelheiten regelt die Verordnung.
Art. 25
Zuführung *
1 Die Kantonspolizei ist berechtigt, minderjährige, unter umfassender Beistandschaft stehende oder in einer Anstalt eingewiesene Personen, die sich
der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Behörde oder Anstalt zuzuführen. *
Art. 26
Unmittelbarer Zwang
1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang
gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren
Zwangs vorher anzudrohen.
Art. 27
Fesselung
1 Die Fesselung von Personen ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass
sie
a) Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen,
b) fliehen oder befreit werden oder
c) sich töten oder verletzen könnten.
2 Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt.
Art. 28
Schusswaffengebrauch
1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, um den polizeilichen Auftrag zu erfüllen.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe ist gerechtfertigt
a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Polizeiangehörige,
b) zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein
schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend
verdächtigt sind und sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
c) wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder
zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere
eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und
sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch
Flucht zu entziehen versuchen,
d) zur Befreiung von Geiseln oder
e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen,
sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
Art. 28a * Vermummungsverbot
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen
unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte
Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere
traditionelle, folkloristische Veranstaltungen fallen nicht unter das Verbot.
3 Die Einsatzleitung der Polizei kann im Einzelfall von einer Durchsetzung
des Verbotes absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten erscheint.
Art. 29 V. Polizeiliche Daten (5.)
Grundsatz
1 Die Kantonspolizei kann Daten zum Zweck der Erfüllung von polizeilichen
Aufgaben beschaffen und bearbeiten.
Art. 30
Datensammlungen
1 Die Kantonspolizei führt im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetzgebung die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere über
a) die Art und den Umfang der registrierten Daten,
b) die Löschung von Daten sowie
c) das Auskunfts- und Berichtigungsverfahren.
3 Der Regierungsrat kann die Kantonspolizei ermächtigen, eigene Datensammlungen zum Zweck der Strafverfolgung sowie zum Schutz der Polizeigüter anderen Polizeibehörden im Abrufverfahren zugänglich zu machen.
Art. 31
Bekanntgabe von Daten
1 Polizeiliche Daten dürfen bekanntgegeben werden, sofem dies der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, der Gefahrenabwehr oder dem Schutz der
Polizeigüter dient.
2 Namentlich an polizeiliche Analysestellen darf die Weitergabe von Daten
institutionalisiert und systematisch erfolgen.
Art. 31a * ViCLAS-Konkordat
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung vom 2. April
2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten15).
2 Folgende Behörden teilen der Kantonspolizei die für die Löschung von Datensätzen und für den Fristenstillstand relevanten Ereignisse aus dem Anwendungsbereich des ViCLAS-Konkordats mit:
a) die Staatsanwaltschaft ihre rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen,
b) die Gerichte die von ihnen ergangenen rechtskräftigen Freisprüche
und Verfahrenseinstellungen,
c) die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Behörde den
Beginn und das Ende von Strafen und Massnahmen.
3 …
15)ViCLAS-Konkordat (bGS 522.2)
Art. 32 VI. Präventiver Bundesstaatsschutz (6.)
Aufträge
1 Die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des präventiven Bundesstaatsschutzes richtet sich nach Bundesrecht.16)
2 Organisatorische Einzelheiten regelt die Verordnung.
Art. 33 VII. Zusammenarbeit mit den Gemeinden (7.)
Grundsatz
1 Der Kantonspolizei obliegt die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben auf dem
ganzen Kantonsgebiet. Die Gemeinden können im Zusammenhang mit dem
ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.
Art. 34
Gemeindepolizeiliche Organe
1 Anstellung, Besoldung und allfällige Uniformierung der gemeindepolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde. Diese werden von der Kantonspolizei aus- und weitergebildet.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit regelt mit der Gemeinde den Aufgabenbereich und die Strafkompetenz dieser Organe und stellt diesen einen
entsprechenden Ausweis aus. *
Art. 35 VIII. Organisation und Dienstrecht (8.)
Organisation
1 Die Kantonspolizei steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und ist
dem Departement Inneres und Sicherheit unterstellt. Sie wird von einer
Kommandantin oder einem Kommandanten geführt. *
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Organisation.
3 Der Kantonspolizei ist die zum Bevölkerungsschutz gehörende Polizeiverstärkung, welche zu diesem Zweck bewaffnet wird, zugeteilt.
16)BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120)
Art. 36
Zusammensetzung
1 Die Kantonspolizei besteht aus Polizeiangehörigen und Verwaltungsangestellten.
2 Den Polizeiangehörigen stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die gesetzlich zugewiesenen Befugnisse zu.
3 Verwaltungsangestellte können überall dort eingesetzt werden, wo keine
polizeiliche Ausbildung notwendig ist oder keine polizeilichen Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen sind.
Art. 37
Aufnahmebedingungen
1 Personen mit Schweizer Bürgerrecht können durch Wahl des Departements Inneres und Sicherheit in die Kantonspolizei definitiv aufgenommen
werden, sofern sie die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich absolviert
und den eidgenössischen Fachausweis Polizist/Polizistin erlangt haben. *
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant und die Polizeioffizierinnen oder Polizeioffiziere werden vom Regierungsrat gewählt.
3 Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne Absolvierung der Polizeischule in die Kantonspolizei aufgenommen werden.
4 Ausnahmsweise kann das Departement Inneres und Sicherheit bei Spezialistinnen und Spezialisten auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts
Art. 38 verzichten. *
Aus- und Weiterbildung
1 Die Polizeiaspirantinnen und die Polizeiaspiranten werden in einer Polizeischule ausgebildet, die vom Departement Inneres und Sicherheit bestimmt
wird. *
2 Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet abschliessend über
die Aufnahme in die Polizeischule. *
3 Die Rückerstattung der Ausbildungskosten regelt die Verordnung.
4 Für die Fort- und Weiterbildung der Polizeiangehörigen ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant verantwortlich.
Art. 39
Wohnsitz
1 Polizeiangehörige, die in die Pikettorganisation eingebunden sind, haben
im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Sind sie einem Polizeiposten zugeteilt, so
hat die Wohnsitznahme im Dienstbereich zu erfolgen.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen, wobei sie insbesondere die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden
Art. 40 Person und die Bedürfnisse des Polizeikommandos berücksichtigt. *
Dienstrecht
1 Für Polizeiangehörige gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes und
dessen Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten. *
1bis Die Polizeiangehörigen werden zum Zweck der Spurenaussonderung erkennungsdienstlich behandelt. Dazu gehören namentlich die daktyloskopischen und fotografischen Aufnahmen sowie Proben zur DNA-Analyse im
Rahmen von Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz17). Die Daten sind beim Ausscheiden aus dem Polizeidienst zu vernichten. *
2 Gegen Polizeiangehörige, die eine erhebliche Pflicht verletzen, werden
Disziplinarmassnahmen angeordnet. Als schwerste Massnahme ist die fristlose Entlassung vorzusehen.
3 Die Verordnung regelt das Nähere.