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4 provisions
§ 1
Veröffentlichungen
1 Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB
zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht.
2 Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger
als 250 m2 beträgt.
3 Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kantonalen Amtsblatt.
§ 2
Zuständigkeit und Verfahren
Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den
Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grundstücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.
§ 3
Gebühren
1 Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebührenpflichtig.
2 Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben
ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuchverwalters für seinen Aufwand zusammen.
3 Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst
sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen.3 Der Anteil des
Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter4
festgelegt.
§ 5 § 4 5
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.6 Sie wird im Amtsblatt
veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855).
2 SR 210.
SRSZ 1.1.2015
213.211
3 SRSZ 140.211.
4 SRSZ 213.512.
5 Aufgehoben am 1. Juni 1999.
6 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.