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Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken

Schwyz · 213.211 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 5 § 4 5

4 provisions

§ 1

Veröffentlichungen 1 Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht. 2 Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger als 250 m2 beträgt. 3 Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kantonalen Amtsblatt.

§ 2

Zuständigkeit und Verfahren Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grundstücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.

§ 3

Gebühren 1 Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebührenpflichtig. 2 Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuchverwalters für seinen Aufwand zusammen. 3 Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen.3 Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter4 festgelegt.

§ 5 § 4 5

Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.6 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855). 2 SR 210. SRSZ 1.1.2015 213.211 3 SRSZ 140.211. 4 SRSZ 213.512. 5 Aufgehoben am 1. Juni 1999. 6 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.

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