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4 provisions
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"
32003 R 0091: Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Diese Verordnung gilt nicht für Island.
b) Die Anhänge A, C, E, F, J und K treffen für Liechtenstein nicht zu."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 91/2000 der Kommission in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Februar 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Februar 2004
(Es folgen die Unterschriften)