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Gebühren für die Genehmigung von Abwasseranlagen Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 711.220 · decree

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1 provision

711.2201 Gebühren für die Genehmigung von Abwasseranlagen Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 1997 (2244)1 Gestützt auf die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Gemeindebehörden des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1966 und seitherigen Änderungen werden die Gebühren des Entsorgungsamtes für die Genehmigung von Abwasseranlagen per 1. Januar 1998 wie folgt festgesetzt (Ansätze gemäss § 1 lit. a Ziff. 3 und 4 und lit. e Ziff. 1 bis 3 der kantonalen Gebührenverordnung): Prüfung und Genehmigung von Plänen der Gebäude- und Grundstückentwässerung mit einem maximalen Genehmigungs aufwand von drei Stunden und fünf Kontrollgängen pro Hausnummer. Grundgebühr Fr. 700.– + MwSt Zuschlag für Mehrbeanspruchung, sofern die Prüfung und Genehmigung der Pläne mehr als drei Stunden oder die Kontrolle am Bau mehr als fünf Gänge erfordert Fr. 90.–/Std. + MwSt Änderungen, die keine Plangenehmigung erfordern, und Plannachführungen in den genehmigten Entwässerungsplänen werden nach Ergebnis zum folgenden Stundenansatz dem Grundeigentümer in Rechnung gestellt Fr. 90.–/Std. + MwSt Mit der Einreichung der Pläne wird von der Stadtentwässerung ein Bardepositum in folgender Höhe erhoben: Reine Wohnbauten bis 1200 m3 Gebäudeinhalt Fr. 1000.– ohne MwSt Grössere reine Wohnbauten Fr. 3000.– ohne MwSt Bauten mit Gewerbe- oder Geschäftsräumen Fr. 5000.– ohne MwSt 1 AS 42, 524. 2Gebühren für die Genehmigung von Abwasseranlagen711.220 Auf dem Depositum wird keine Mehrwertsteuer verrechnet. Über das Depositum wird nach Vorliegen aller technischen Unterlagen und erfolgter Schlusskontrolle abgerechnet. Für die Kontrolle von Entwässerungsanlagen, die ohne vorherige Planeingabe bzw. vorherige schriftliche Anzeige erstellt worden sind oder deren Kontrolle wesentlich erschwert worden ist, beträgt die Gebühr einheitlich Fr. 5000.– einschliesslich MwSt, sofern nicht in besonderen Fällen eine begründete Mehrgebühr beim Grundeigentümer zu erheben ist. Der Stadtratsbeschluss vom 9. November 19942 wird aufgehoben. 2 AS 41, 574.

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