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10 provisions
Art. 1
1 Die Parteien setzen zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Regierungskommission für den Oberrhein ein (nachfolgend «Kommission»).
2 Durch diese Vereinbarung wird die Tätigkeit von Gremien, die aufgrund internationaler Übereinkünfte gebildet oder noch zu bilden sind, nicht berührt.
3 Diese Vereinbarung lässt Art und Umfang der Befugnisse der regionalen Behörden in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie sie im jeweiligen innerstaatlichen Recht der Parteien festgelegt
sind, unberührt.
Art. 2
1 Diese Vereinbarung hat die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den folgenden Grenzgebieten
am Oberrhein zum Gegenstand:
– den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Jura und Solothurn;
Zusammenarbeit im Raum Oberrhein: Vereinbarung 119.400
– dem Land Baden-Württemberg: im Gebiet der Regionen Mittlerer Oberrhein, Südlicher Oberrhein
und der Landkreise Lörrach und Waldshut;
– dem Land Rheinland-Pfalz: aus der Region Rheinpfalz den Raum Südpfalz mit den Landkreisen
Südliche Weinstraße und Germersheim sowie der kreisfreien Stadt Landau in der Pfalz und aus der
Region Westpfalz die Verbandsgemeinde Dahner Felsenland;
– der Region Elsass.
Art. 3
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stützt sich die Kommission auf eine regionale Kommission, genannt
«Oberrheinkonferenz».
2 Die Oberrheinkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 4
1 Die Kommission behandelt in erster Linie diejenigen Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, welche von der Oberrheinkonferenz nicht gelöst werden können.
2 Die Kommission arbeitet Empfehlungen an die Parteien aus und bereitet gegebenenfalls Entwürfe
von Übereinkünften vor.
3 Im Rahmen der Anwendung des Karlsruher Übereinkommens kann die Kommission den Regierungen der Parteien bei Bedarf Lösungen, gegebenenfalls auch Revisionen des Vertragstextes empfehlen.
Art. 5
1 Die Kommission besteht aus drei Delegationen, deren Mitglieder von der Regierung einer jeden Partei ernannt werden.
2 Jeder Delegation gehören höchstens acht Mitglieder an, von denen ein Teil gleichzeitig Mitglied der
Oberrheinkonferenz ist.
3 Jede Delegation kann Sachverständige hinzuziehen.
Art. 6
1 Die Kommission tritt in der Regel jährlich im Gebiet einer der drei Parteien zusammen. Die Kom -
mission bemüht sich, ihre Sitzungsdaten mit jenen der Oberrheinkonferenz zu koordinieren.
2 Die Kommission kann Arbeitsgruppen einsetzen.
3 Die Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch und Französisch.
4 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 7
1 Die Kommission wird über die Arbeiten und Entschliessungen der Oberrheinkonferenz laufend unterrichtet.
2 Die Kommission kann die Oberrheinkonferenz beauftragen, ihr Vorschläge zu unterbreiten und Entwürfe von Übereinkünften vorzulegen.
Art. 8
1 Jede Partei notifiziert den anderen Parteien die Erfüllung ihrer für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen.
2 Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte
Partei den anderen Parteien die Erfüllung ihrer für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt hat. 1)
1) In Kraft seit 1. 6. 2001.
Art. 9 Zusammenarbeit im Raum Oberrhein: Vereinbarung 119.400
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann jedoch von jeder Partei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber den anderen Parteien schriftlich gekündigt werden.
Art. 10
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 22. Oktober 1975 zwischen den Regierungen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
über die Bildung einer Kommission zur Prüfung und Lösung von nachbarschaftlichen Fragen.
Geschehen zu Basel, am 21. September 2000, in dreifacher Urschrift, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den Schweizerischen Bundesrat:
Franz von Däniken
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
Klaus Bald
Für die Regierung der Französischen Republik:
Régis de Bélenet
Zusammenarbeit im Raum Oberrhein: Vereinbarung 119.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.09.2000 01.06.2001 Erlass Erstfassung nicht publiziert
Zusammenarbeit im Raum Oberrhein: Vereinbarung 119.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.09.2000 01.06.2001 Erstfassung nicht publiziert