Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 125b0034bfdcd60c305a6f2ae4af5defd724d8d5ad2eee5870eeedcfe5e3ae58
23 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag (NAV) findet Anwendung auf Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern, die ausschliesslich oder überwiegend
hauswirtschaftliche Arbeiten im Kanton Schwyz verrichten, und ihren Arbeitgebern.
2 Eingeschlossen sind namentlich:
a) Au-pairs und Volontäre;
b) Arbeitnehmer, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre
Arbeit im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen, wobei Jugendliche
unter 18 Jahren nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden dürfen.
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Dieser NAV gilt nicht für:
a) landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen NAV unterstehen;
b) anerkannte Haushaltslehrverhältnisse;
c) hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die öffentlich-rechtlich angestellt sind;
d) die ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung4.
2 Für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten
Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen, kommt dieser NAV lediglich für die
im AVE GAV nicht geregelten Punkte zur Anwendung.
§ 3
Wirkung
1 Der NAV gilt unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einzelne Bestimmungen schriftlich nicht etwas
anderes vereinbart haben.
2 Soweit dieser NAV keine Regelung enthält und die Parteien keine Vereinbarung
getroffen haben, gelten die Bestimmungen des OR über den Einzelarbeitsvertrag5.
217.1112
§ 4 II. Arbeits- und Freizeit sowie Ferien
Arbeitszeit
a) Grundsatz
1 Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit durch:
a) aktive Arbeitszeit, während der er die zu betreuende Person unterstützt oder
ihr Gesellschaft leistet;
b) Präsenzzeit, während der er sich im Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält und sich der betreuenden Person zur Verfügung
halten muss, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt;
c) Rufbereitschaft, während der er ausserhalb des Hauses jederzeit gewährleisten muss, erreichbar zu sein.
2 Die Zeit für gemeinsame Essen, für Aktivitäten mit der zu betreuenden Person
und für den Weg vom Ort der Rufbereitschaft an den effektiven Arbeitsort gilt als
aktive Arbeitszeit.
3 Es ist nicht zulässig, einen Arbeitnehmer, der zur Erfüllung der Arbeitsleistung
im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Präsenzzeit und Rufbereitschaft anzustellen. Für neun Stunden geleistete Arbeit müssen mindestens vier
Stunden als aktive Arbeitszeit angerechnet werden.
§ 5
Wöchentliche Arbeitszeit
1 Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit zählt nur die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeit, Rufbereitschaft und Pausen.
2 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 45 Stunden.
3 Die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende, begründete Überzeit, darf elf Stunden pro Woche nicht überschreiten und nicht mehr als 260 Stunden pro Kalenderjahr betragen.
§ 6
Nachtruhe
Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr besteht Nachtruhe. In dieser Zeit wird keine aktive
Arbeitszeit geplant.
§ 7
Pausen
1 Als Pause gilt die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer das Haus verlassen kann,
der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung steht und keine Rufbereitschaft
leistet.
2 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Stunden Pause pro Tag.
§ 8
Freizeit
b) Wöchentliche Freizeit
1 Während der Freizeit darf der Arbeitnehmer das Haus verlassen, steht der zu
betreuenden Person nicht zur Verfügung und leistet keine Rufbereitschaft. Die
Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei Bedarf muss
anderweitig sichergestellt werden.
217.111SRSZ 1.2.2020 3
2 Der Arbeitnehmer hat jede Woche Anspruch auf einen ganzen und einen halben
freien Tag. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht verschoben oder zusammengelegt werden.
3 Der ganze freie Tag beinhaltet keine Verpflichtung zur Arbeitsbereitschaft am
Abend und soll, wenn möglich, am Sonntag gewährt werden. Ist es nicht möglich,
den ganzen freien Tag regelmässig am Sonntag zu gewähren, ist ein anderer Wochentag als wöchentlicher Ruhetag zu bestimmen.
§ 9
b) Zusätzliche Freizeit
1 Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, der nicht
auf einen Sonntag fällt, hat er Anspruch auf einen zusätzlichen freien Halbtag.
2 Dem Arbeitnehmer sind die üblichen freien Stunden und nach erfolgter Kündigung, die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, zu
gewähren. Er hat insbesondere Anspruch auf folgende bezahlte Freitage:
a) Geburt eines eigenen Kindes oder Adoption 3 Tage
b) Todesfall im eigenen Haushalt 3 Tage
c) Todesfall in der Familie 1 Tag
d) Eigene Trauung oder Eintragung der Partnerschaft 2 Tage
e) Trauung oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie 1 Tag
§ 10 f) Wohnungswechsel 1 Tag
Ferien
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen,
dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen
Ferien zu gewähren.
2 Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr zurückgelegt haben, haben nach fünf
Dienstjahren Anspruch auf fünf Wochen Ferien.
3 Die Zeit, in welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber auf Reisen oder
in den Ferien befindet, gilt ohne besondere Abmachung nicht als Ferien.
§ 11 III. Entlöhnung
Lohn für aktive Arbeitszeit
1 Für die Vergütung der aktiven Arbeitszeit gelten die im NAV Hauswirtschaft Bund
festgelegten Mindestansätze.
2 Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe ist ein Nachtzeitzuschlag von
25 Prozent geschuldet.
3 Für aktive Arbeitsstunden, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten, ist ein Zuschlag von 25 Prozent geschuldet.
§ 12
Lohn für Präsenzzeit und Rufbereitschaft
Solange der Bund keine verbindlichen Mindestansätze festlegt, ist der Arbeitnehmer für die Präsenzzeit und die Rufbereitschaft am Tag wie während der Nachtruhe wie folgt zu entschädigen:
217.1114
a) bis 12 Einsätze während der Nachtruhe während eines Monats, zu 25 Prozent
des Stundenlohns, mindestens Fr. 5.-- pro Stunde;
b) bei durchschnittlich 13 bis 30 Einsätzen während der Nachtruhe während eines
Monats, zu 35 Prozent des Stundenlohns, mindestens Fr. 7.-- pro Stunde;
c) bei durchschnittlich mehr als 30 Einsätzen während der Nachtruhe während
eines Monats, zu 50 Prozent des Stundenlohns, mindestens Fr. 10.-- pro
Stunde.
§ 13
Abzüge für Naturallohn
Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpflegung können
maximal die in Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung6 festgelegten Ansätze in Abzug gebracht werden.
§ 14
Sozialversicherungen
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind grundsätzlich den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt und beitragspflichtig. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber zu entrichten.
§ 15
Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
1 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit entsteht, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen
ist. Sie ist unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses ab
Beginn des Arbeitsverhältnisses geschuldet.
2 Die Lohnfortzahlungspflicht dauert:
a) im ersten Dienstjahr 3 Wochen;
b) im zweiten Dienstjahr 8 Wochen;
c) pro weiteres Dienstjahr eine zusätzliche Woche.
3 Im Übrigen gelten die Art. 324a und 324b OR7.
§ 16 IV. Fürsorge- und Dokumentationspflichten
Gesundheitsschutz und Beschäftigung bei Mutterschaft
Betreffend den Gesundheitsschutz und die Beschäftigung bei Mutterschaft sind
die Art. 6, 35, 35a und 36a ArG8 anwendbar.
§ 17
Unterkunft und Verpflegung
1 Arbeitnehmer, die im gleichen privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person
wohnen, haben Anspruch auf:
a) eine gesunde und ausreichende Verpflegung;
b) ein Einzelzimmer;
c) Mitbenützung der sanitären Einrichtungen und der Waschküche;
d) unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, sofern die zu betreuende Person über einen Internetzugang verfügt.
217.111SRSZ 1.2.2020 5
2 Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass er sein eigenes Essen selbst zubereiten
und dazu die Küche und die Küchenutensilien mitbenützen darf.
3 Das Einzelzimmer muss
a) abschliessbar sein;
b) den hygienischen Anforderungen entsprechen;
c) mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein;
d) geheizt und belüftet sein;
e) ausreichend gross und möbliert sein, um insbesondere die Präsenzzeit und die
Freizeit darin verbringen zu können.
§ 18
Dokumentationspflichten
1 Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages ein Exemplar dieses NAV.
2 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass er oder der Arbeitnehmer in der Arbeitszeitdokumentation die geleisteten aktiven Arbeitsstunden und Präsenzzeiten, die
Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die Überstunden festhält. Dieses Dokument ist wöchentlich durch alle Vertragsparteien zu visieren.
3 Der Arbeitgeber erstellt monatlich eine detaillierte Lohnabrechnung und händigt
diese innerhalb von sieben Arbeitstagen dem Arbeitnehmer aus.
§ 19 V. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne
Kündigung.
2 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien gekündigt werden.
Die Art. 335 ff. OR9 sind anwendbar.
3 Beim Tod oder einer Heimeinweisung der zu betreuenden Person endet das angetretene Arbeitsverhältnis frühestens nach 30 Tagen seit diesem Ereignis.
§ 20
Abgangsentschädigung
1 Endet das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers
nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung in Höhe von mindestens sechs Monatslöhnen zu entrichten.
2 Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einer Personalfürsorgeeinrichtung können auf die Abgangsentschädigung angerechnet werden.
§ 21 VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung eines Erlasses
Der Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 5. August
1997 wird aufgehoben.
217.1116
§ 22
Übergangsbestimmung
Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse
anwendbar.
§ 23
Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Der NAV tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 25-60.
2 SR 220.
3 SRSZ 217.110.
4 SR 832.112.31.
5 SR 220.
6 SR 831.101.
7 SR 220.
8 SR 822.11.
9 SR 220.