Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2b5f3f58a0f535bcc01dd6904a94bbc7ab210e26bd82e3569d37448089180376
18 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Das Reglement regelt die Tarife und Preise für die stationäre und die
ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten in den Spitalbetrieben des Kantonsspitals sowie für den Rettungsdienst des Kantonsspitals.
2 Soweit dieses Reglement keine abweichende Regelung enthält, richtet
sich die Erhebung der Taxen des Kantonsspitals nach den Vorschriften
der allgemeinen Gebührengesetzgebung2).
Art. 2
Begriffe
1 Als stationäre Patientin oder stationärer Patient gilt, wer
a. länger als 24 Stunden im Kantonsspital behandelt wird;
b. vor Ablauf von 24 Stunden in einen anderen Spitalbetrieb zur stationären Weiterbehandlung verlegt wird;
c. über Mitternacht auf einer Bettenstation hospitalisiert wird und ein
Pflegebett benutzt (Mitternachtszensus);
1) GDB 810.1
2) GDB 643
OGS 2020, 37
d. in einem anderen Spitalbetrieb verstirbt.
2 Als Selbstzahlerin oder Selbstzahler gelten Patientinnen und Patienten,
für die keine Versicherungsdeckung besteht oder welche diese nicht geltend machen.
3 Als Aufenthalt gilt die Zeit vom Eintritt bis zur Entlassung.
4 Für die Deckung wird unterschieden:
a. die Versicherungsklassen allgemein, halbprivat und privat;
b. die Selbstzahler.
Art. 3
Arztwahl und Hospitalisation
1 Privat oder halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten werden in
der Regel durch die Chefärztin oder den Chefarzt, die Leitende Ärztin
oder den Leitenden Arzt oder durch deren Stellvertreter behandelt.
2 Stationäre privat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der
Regel in einem Einbettzimmer hospitalisiert. Stationäre halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel im Einbettzimmer, bei grosser Nachfrage im Zweibettzimmer hospitalisiert. Auf Wunsch
der Patientin oder des Patienten oder aus betrieblichen Gründen, z.B. bei
fehlender Bettenkapazität, kann das Kantonsspital von dieser Regelung
abweichen.
3 Grundversicherte Patienten ohne Spitalzusatzversicherung werden von
Ärztinnen und Ärzten behandelt, die von der Chefärztin oder vom Chefarzt beziehungsweise von der Leitenden Ärztin oder dem Leitenden Arzt
bezeichnet werden. Die freie Arztwahl ist ausgeschlossen.
4 Grundversicherte Patienten ohne Spitalzusatzversicherung werden in
der Regel im Zweibettzimmer hospitalisiert.
5 Für die Arztwahl und die Hospitalisation von Selbstzahlerinnen und
Selbstzahlern gelten Sonderregelungen, welche vom Spitaldirektor/CEO
oder von der Spitaldirektorin/CEO festgelegt werden.
Art. 4
Versicherungsdeckung und Kostengutsprache
1 Jede Patientin und jeder Patient hat beim Spitaleintritt beziehungsweise
beim Beginn der ambulanten Behandlung einen aktuellen Versicherungsausweis und einen gültigen amtlichen Ausweis mitzubringen. Als amtliche
Ausweise gelten in der Regel Reisepass, Identitätskarte, Ausländerausweis oder Aufenthaltsbewilligung.
2 Die Patientenadministration des Kantonsspitals meldet den stationären
Spitaleintritt umgehend dem Versicherer gemäss der Versichertenkarte
der Patientin oder des Patienten.
3 Patientinnen und Patienten, für die ein anderer Kostenträger als die
Krankenversicherung aufkommen muss, z.B. ein Versicherer gemäss
dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (zusatzversicherte Patienten), haben rechtzeitig vor dem stationären Spitaleintritt eine entsprechende Kostengutsprache einzuholen. Sie ist der Patientenadministration
sobald wie möglich, spätestens aber beim Klinikeintritt einzureichen.
4 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern und anderen Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.
Art. 5
Depotleistungen
1 Stationäre Patientinnen und Patienten, bei denen die Versicherungsdeckung beim Spitaleintritt unklar oder ungenügend ist, sowie stationäre
Selbstzahlerinnen und Selbstzahler haben vorgängig ein Depot zu leisten.
2 Die Depotleistung beträgt (Beträge in Fr.):
a. Überwachung 1-2 Nächte 6 000.–
b. Stationär bis 5 Tage 10 000.–
c. Stationär mit IMC oder Implantate 12 000.–
3 Kann kein Depot geleistet werden und liegt keine dringende medizinische Indikation vor, kann die Behandlung abgebrochen oder auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben werden.
4 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern und anderen Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.
Art. 6
Urlaub
1 Verlässt eine Patientin oder ein Patient medizinisch nicht notwendig das
Spital für länger als 24 Stunden, wird dies als Urlaub gezählt. Für die Ermittlung der Anzahl Urlaubstage wird jeweils auf die nächsten 24 Stunden
abgerundet.
2 Erfolgt eine Fallzusammenführung gemäss Definitionen nach Swiss
DRG, gelten die Tage zwischen den zusammengeführten Fällen als medizinisch notwendige Urlaubstage. Diese sind für die Patientin oder den Patienten kostenfrei.
Art. 7
Versäumte Behandlung
1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die Behandlung oder Operation ohne
ausreichenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig an, können
a. bei ambulanten Terminen eine Pauschale von bis zu Fr. 80.–,
b. bei einer geplanten ambulanten, tagesstationären oder stationären
Operation eine Pauschale von bis zu Fr. 500.–,
zuzüglich der Kosten von Substanzen, die nicht mehr verwendet werden
können, in Rechnung gestellt werden.
Art. 8
Erhebung der Tarife und Preise
1 Die Tarife und Preise werden von der Patientenadministration des Kantonsspitals erhoben.
Art. 9
Zahlungserleichterungen, Forderungsreduktion
1 In Härtefällen kann die Debitorenbuchhaltung auf ein begründetes Gesuch hin Zahlungserleichterungen durch einen Abzahlungsplan oder eine
Stundung gewähren.
2 Der Spitaldirektor/CEO oder die Spitaldirektorin/CEO kann auf begründetes Gesuch hin auf die Geltendmachung von Forderungen ganz oder
teilweise verzichten, wenn:
a. für die Patientin oder den Patienten ein Härtefall vorliegt;
b. besondere Gründe vorliegen.
Art. 10
Rechnungsstellung
1 Die Patientenadministration stellt nach Austritt der Patientin oder dem
Patienten eine Rechnung. Diese geht, sofern nicht anders definiert, an
den kostentragenden Versicherer (tiers payant).
2 Beanstandungen einer Rechnung sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum mit eingeschriebenem Brief an folgende Stelle zu richten:
Kantonsspital Obwalden, Patientenadministration, Brünigstrasse 181,
6060 Sarnen.
Art. 11
Fälligkeit und Betreibung
1 Die Rechnung ist, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen
zur Anwendung kommen, innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
2 Wird die Rechnung nicht innert der definierten Frist bezahlt, mahnt die
Debitorenbuchhaltung die Patientin oder den Patienten. Ab zweiter Mahnung werden als Mahnspesen pro Mahnung Fr. 40.– erhoben.
3 Nach der zweiten erfolglosen Mahnung leitet das Kantonsspital die Betreibung ein.
4 Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr.
80.– zu bezahlen. Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann diese Gebühr bis Fr. 150.– erhöht werden.
5 Nach Ablauf der Frist gemäss Art. 11 Abs.1 dieses Reglements ist der
gesetzliche Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts3)
von 5 % geschuldet.
Art. 12
Verfahren bei Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten erlässt der Spitaldirektor/CEO oder die
Spitaldirektorin/CEO eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide richtet
sich nach Art. 21 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April
20054).
2. Stationäre Tarife und Preise
Art. 13
Stationäre Tarife der Akutsomatik
1 Stationäre Hospitalisationen werden nach Swiss DRG abgerechnet.
2 Die Fallpauschalen nach Swiss DRG sind für alle Bewohner der gesamten Schweiz identisch.
3 Die Fallpauschalen für das Fallgewicht 1.0 nach Swiss DRG beträgt für
die Allgemeinabteilung (Beträge in Fr.):
a. Krankenversicherer5)
1. Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse 9 619.–
2. Krankenkasse CSS 9 615.–
3. Einkaufsgemeinschaft HSK 9 635.–
b. UV/IV/MV 10 223.–
c. Selbstzahler (z.B. Ausländer ohne E111) 11 000.–
3) SR 220
4) GDB 643.1
5) provisorischer Tarif
4 Für die halbprivate Abteilung und die private Abteilung bestehen individuelle Verträge mit den Versicherern. Diese können bei der Patientenadministration (Tel. 041 666 40 07) erfragt werden.
5 Zusätzlich verrechenbar sind gemäss gültigen Verträgen:
a. Medikamente und Verbandsstoffe bei Austritt;
b. Primärkrankentransporte;
c. Vom Versicherer verlangte Gutachten und Autopsien;
d. Nicht kassenpflichtige Eingriffe / Untersuchungen;
e. Persönliche Auslagen für den Patienten;
f. Zusatzkosten bei Todesfall.
3. Ambulante Tarife und Preise
Art. 14
Ambulante Tarifsysteme
1 Ambulante Leistungen werden nach den offiziellen Einzelleistungstarifen
Tarmed, der Eidgenössischen Analyseliste, dem Physiotherapietarif, dem
Ergotherapietarif, dem Logopädietarif, dem Tarif der Schweizerischen
Zahnärztegesellschaft (SSO), dem Ernährungsberatungstarif, dem Diabetesberatungstarif, dem Stillberatungstarif, dem Tarif der Stoma-Beratung
und –Behandlung durch nicht-ärztliches Personal in Spitälern, dem Tarif
für die Behandlung im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitungen und Wochenbett durch Hebammen in Spitälern in Rechnung gestellt.
Art. 15
Ambulante Taxpunktwerte an die Krankenversicherung/Unfallversicherung
1 Ambulante Leistungen werden mit folgenden Taxpunktwerten (TP) in
Rechnung gestellt (Beträge in Fr.):
a. Taxpunktwert für ärztliche Leistungen (inkl. Radiologie) nach Tarmed
1. Rechnungstellung an Krankenkassen 0.86/TP
2. Rechnung an UV/IV/MV 1.00/TP
b. Laborleistungen nach der Eidgenössischen Analyseliste 1.00/TP
c. Leistungen der Physiotherapie:
1. Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse 0.92/TP
2. Krankenkasse CSS 0.95/TP
3. Einkaufsgemeinschaft HSK 0.92/TP
4. UVG 0.95/TP
d. Leistungen der Ergotherapie 1.10/TP
e. Leistungen der Ernährungsberatung 1.00/TP
f. Leistungen der Diabetesberatung 1.00/TP
g. Leistungen der Stillberatung 1.00/TP
h. Behandlung im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitung
Art. 16 und Wochenbett durch Hebammen in Spitälern 1.00/TP
Ambulante Taxpunktwerte für Selbstzahler
1 Ambulante Leistungen werden mit folgenden Taxpunktwerten (TP) in
Rechnung gestellt (Beträge in Fr.):
a. Taxpunktwert für ärztliche Leistungen (inkl. Radiologie) nach Tarmed 1.09/TP
b. Laborleistungen nach der Eidgenössischen Analyseliste 1.00/TP
c. Leistungen der Physiotherapie 1.20/TP
d. Leistungen der Ergotherapie 1.10/TP
e. Leistungen der Ernährungsberatung 1.50/TP
f. Leistungen der Diabetesberatung 1.50/TP
g. Leistungen der Stillberatung 1.00/TP
h. Behandlung im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitung
und Wochenbett durch Hebammen in Spitälern 1.00/TP
4. Pflegefälle
Art. 17
Pflegeheimfälle
1 Leistungen für Patientinnen und Patienten, welche nicht mehr akutspitalpflichtig sind, werden nach Tagessätzen abgerechnet. Das Kantonsspital
stellt den Wartepatienten den im Gesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festgelegten Maximaltagesansatz in Rechnung. Der Tagesansatz der Ergänzungsleistungen
beträgt für die Patienten Fr. 23.00 pro Tag. Das Kantonsspital stellt weiter
eine Tagespauschale von Fr. 240.– für die Hotellerie / Infrastruktur dem
Patienten in Rechnung. Die Tagespauschale «Zusatzkosten Pflege im
Spital in der Höhe von max. Fr. 310.– geht zu Lasten der Einwohnergemeinde.
5. Rettungsdiensttarife
Art. 18 6) *
6) Der Tarif für die Einsätze des Rettungsdiensts des Kantonsspitals ist im Anhang
aufgeführt
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 37
Art. 18
Titel geändert OGS 2023, 12
10.05.2023 01.06.2023 Art. 18 Abs. 1 aufgehoben OGS 2023, 12
10.05.2023 01.06.2023 Anhang 1 eingefügt OGS 2023, 12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.2020 01.07.2020 Erstfassung OGS 2020, 37
Art. 18 10.05.2023 01.06.2023 Titel geändert OGS 2023, 12
Art. 18 Abs. 1 10.05.2023 01.06.2023 aufgehoben OGS 2023, 12
Anhang 1 10.05.2023 01.06.2023 eingefügt OGS 2023, 12
REGLEMENT
Rettungsdienst
1 / 5
TARIFBESTIMMUNG RETTUNGSDIENST KANTONSSPITAL OBWALDEN
Der Rettungsdiensttarif vom KSOW wird mit Wirkung ab dem 01.06.2023 wie folgt festgesetzt und ersetzt den bisherigen Tarif:
Kategorie Leistungstyp Bezeichnung Gültig von Gültig
bis
Preistyp Aktueller Preis
(CHF)
Sonstiges Patient 01.01.2018 31.12.2099 Information
Sonstiges Abweichende Rechnungsadresse 01.01.2018 31.12.2099 Information
Sonstiges Garant Spital intern 01.01.2018 31.12.2099 Information
Sonstiges Garant Spital extern 01.01.2018 31.12.2099 Information
1. Grundtaxe ambulant
Sonstiges Grundtaxe ambulant, Einsatz ohne Patientenkontakt oder Beurteilung 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
0.-
Sonstiges Grundtaxe ambulant, Einsatz ohne Patiententransport (DVO), für Verrechnungsstufe 0 (siehe Anhang 1)
01.06.2023 31.12.2099 Pauschal / Stück-
690.-
Sonstiges Grundtaxe ambulant, Einsatz ohne Patiententransport (DVO), für Verrechnungsstufe 1 und 2 (siehe Anhang 1)
01.06.2023 31.12.2099 Pauschal / Stück-
1125.-
2. Grundtaxe Primäreinsatz
Sonstiges Grundtaxe Primäreinsatz, Notfalleinsatz Dringlichkeitsstufen P1A, P1, P2, P3,
bis 130 km in Grundtaxe enthalten
01.06.2023 31.12.2099 Pauschal / Stück-
1200.-
3. Grundtaxe Sekundäreinsatz
Sonstiges Grundtaxe Sekundäreinsatz, Geplanter Einsatz Dringlichkeitsstufen S1A, S1,
S2A, S2, S3A, S3, bis 130 km in Grundtaxe enthalten
01.06.2023 31.12.2099 Pauschal / Stück-
765.-
REGLEMENT
Rettungsdienst
2 / 5
4. Medizinische Leistungen gemäss Anhang 1
Sonstiges Medizinische Leistung, Verrechnungsstufe 0, Grundpauschale (siehe Anhang
1)
28.02.2019 31.12.2099 Pauschal / Stück-
30.-
Sonstiges Medizinische Leistung, Verrechnungsstufe 1, kleine medizinische Leistung und
Sachaufwand (siehe Anhang 1)
01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
80.-
Sonstiges Medizinische Leistung, Verrechnungsstufe 2, grosse medizinische Leistung
und Sachaufwand (siehe Anhang 1)
01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
250.-
Sonstiges Sonderleistung Desinfektion
Grosser Sachaufwand und Reinigung
01.06.2023 31.12.2099 Pauschal / Stück-
80.-
5. Zuschlag für Nacht- oder Sonn- und Feiertage
Sonstiges Zuschlag Nacht 20:00 – 06:00 Uhr, Sonn- Feiertage 00:00 Uhr – 24:00 Uhr 01.01.2016 31.12.2099 Berechnet 25%
6. Zuschlag für Kilometer
Sonstiges Treibstoffzuschlag pro Kilometer 01.06.2023 31.12.2099 Pauschal / Stück-
0.85
Sonstiges Pro Einsatzkilometer 01.06.2023 31.12.2099 Pauschal / Stück-
2.50
7. Gleichzeitiger Mehrfachtransport
Sonstiges Reduktion: Mehrfachtransporte, bei 2 Personen 01.01.2016 31.12.2099 Berechnet 25%
Sonstiges Reduktion: Mehrfachtransporte, bei mehr als 2 Personen 01.01.2016 31.12.2099 Berechnet 25%
8. Einsatz Rapid-Responder
Sonstiges Einsatz Rapid-Responder 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
250.-
REGLEMENT
Rettungsdienst
3 / 5
9. Zuschlag zusätzliches (Fach-)Personal
Sonstiges Zuschlag zusätzliches Personal, First Responder 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
250.-
Sonstiges Zuschlag zusätzliches Fachpersonal (Bsp. Hebamme, Kardiotechnik) 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
300.-
10. Zuschlag Notarzt / Team Anästhesie
Sonstiges Zuschlag Notarzt und Team Anästhesie (TA), für die erste Stunde 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
440.-
Sonstiges Zuschlag Notarzt und Team Anästhesie (TA), für jede weitere ½ Stunde 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
100.-
11. Zuschlag für Einsatzleiter Sanität, für Gross- und / oder Spezialeinsatz mit Patientenbeteiligung
Sonstiges Zuschlag für Einsatzleiter EL-Sanität bis 1 Patient 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
250.-
Sonstiges Zuschlag für Einsatzleiter EL-Sanität ab 2 Patient je Patient 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
125.-
Sonstiges Zuschlag für Einsatzleiter EL-Sanität ab 4 Stunden zusätzlich, pro h 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
100.-
REGLEMENT
Rettungsdienst
4 / 5
12. Spezialeinsätze
Sonstiges Spezialtransporte (Personal, Organe, Blut) 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
Sonstiges Spezialtransporte (Personal, Organe, Blut, ab 131 Km, pro Km 01.05.2023 31.12.2099 Pauschal / Stück-
2.50
Sonstiges Isolettentransport, zusätzliche Pauschale Sonderfahrzeug 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
400.-
Sonstiges Einsätze mit Hubretter oder Autodrehleiter für Patientenbergung (Kanton Luzern)
01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
900.-
Sonstiges Einsatz Sondertarif, gemäss Offerte 01.01.2020 31.12.2099 Manuelle Eingabe
Sonstiges Event- und Spezialeinsätze, gemäss Offerte 01.01.2020 31.12.2099 Manuelle Eingabe
13. Zuschlag für Spesen und Fremdleistung
Sonstiges Zuschlag für Spesen und Fremdleistungen (Bsp. Verpflegung, Verladegebühren, etc.)
01.01.2016 31.12.2099 Manuelle Eingabe
14. Zuschlag für Wartezeit (Stand-by)
Sonstiges Zuschlag Wartezeiten (Stand-by), ab 4 Stunden zusätzlich, pro h 01.01.2016 31.12.2099 Pauschal / Stück-
200.-
REGLEMENT
Rettungsdienst
5 / 5
Anhang 1
Kriterien Verrechnungsstufen
Verrechnungsstufe (in Grundpauschale enthalten)
CHF 30.00
• Administration, Wäsche, Reinigung
• Grundmonitoring (BD, Puls, 4-Kanal-EKG, Sp02-Sättigung, Temperaturmessung)
• i.v.-Zugang inkl. Infusion, Perfusor ohne Medikamente
• Blutzuckermessung, Blutentnahme
• Kleinmaterial (z.B. Pflaster)
• Kleine Verbände (max. 1 elastische Binde, 1 Wundauflage)
• Bergetechnik: Rettungsbrett, Schaufeltrage
• Vakuum-Matratze/-Kissen
• Tragestuhl, KED
• CO-Messung
Verrechnungsstufe 1 (kleine medizinische Leistung und Sachaufwand
CHF 80.00
• Erweitertes Monitoring mit Telemetrie
• Multifunktionselektroden
• Transducer-Set IBD
• Amputationsset
• Immobilisation mit Stabilisierung der Halswirbelsäule
• Sauerstoffgabe
• Port-à-Cath anstechen und Infusion laufen lassen mit oder ohne Medikament
• Medikamente
• Tourniquet
Verrechnungsstufe 2 (grosse medizinische Leistung und Sachaufwand)
CHF 250.00
• EZ-IO® Zugang
• CPAP-Beatmung
• Larynxmasken
• IPS-Transport
• Beckengurt
• Narkoseeinleitung und -Fortführung
• Notkoniotomie
• Thoraxentlastung
• Reanimation mit AutoPulse
• Schwere Verbrennung (Spezialverband)
Sonderleistungen Pandemie
CHF 80.00
• Schutzanzüge, FFP3-Masken
• Einsatz Desinfektionsvernebler für Rettungswagen
Spezielle Medikamente wie bspw. Cyanokit (1'100.- CHF) werden zusätzlich abgerechnet.