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5 provisions
§ 1 vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018)
Grundsatz
1 Das Departement für Bau und Umwelt erhebt nach Massgabe dieser Verordnung
Gebühren für den bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch nach § 34
Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über Strassen und Wege1).
§ 2
Kanalisationen, Werkleitungen, Kabel
1 Für die Benützung des Strassen- und Wegraums für Kanalisationen, Werkleitungen
oder Kabel wird für jedes Jahr der Nutzung pro Laufmeter je nach Querschnitt eine
Gebühr von Fr. 0.50 bis Fr. 5 erhoben.
§ 3
Globalbewilligung
1 Für Globalbewilligungen im Sinne von § 8 Abs. 4 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege2) wird für jedes Jahr der Nutzung eine Gebühr von Fr. 0.10 bis Fr. 2 pro Quadratmeter approximativer Strassenfläche innerorts gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege erhoben.
§ 4
Ausnahmen
1 Liegen besondere Umstände vor, kann auf eine Gebührenerhebung ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 5
Verfahrensgebühren
1 Die Verfahrensgebühren für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen
gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege richten sich nach der Verordnung des
Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden3).
1) RB 725.1
2) RB 725.10
3) RB 631.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
725.12 RRV Gebühren gesteigerter Gemeingebrauch (GGV)
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.12.2017 01.01.2018 Erstfassung 49/2017