Art. 1 l. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz 1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Appenzell Innerrhoden · 831.200 · statute
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Grundsatz 1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Heimaufenthalt 1 Die Standeskommission bestimmt die maximal anrechenbaren Tagestaxen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen. 2 Bei der Bemessung der Tagestaxen sind die Art des Aufenthaltes und die Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen. 3 Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.
Persönliche Auslagen 1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen wird ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt. Er beträgt bei Aufenthalt: a) in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim: 27 Prozent * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 831.200 Kanton Appenzell Innerrhoden b) in einem Pflegeheim oder Spital: 16 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende.
Vermögensverzehr 1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent des den bundesgesetzlichen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet.
Krankheits- und Behinderungskosten 1 Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt im Rahmen der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Sie erfolgt maximal bis zu den dort aufgeführten Ansätzen. 2 Es werden ausschliesslich Ausgaben vergütet, die einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entsprechen. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.
AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. 1 Gesuche um Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. (nachfolgend Ausgleichskasse genannt) oder deren Zweigstelle in Oberegg einzureichen. 2 Zuständig für die Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen ist die Ausgleichskasse. 3 Sie sorgt für eine angemessene Information der anspruchsberechtigten Personen.
Auskunft 1 Heime und Spitäler sind verpflichtet, der Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.
Finanzierung 1 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten werden vom Kanton getragen.
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft.1) 1) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 14. Mai 2008. 831.200 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 27.04.2008 27.04.2008 Erlass Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 831.200 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 27.04.2008 27.04.2008 Erstfassung -