Bestandteile der öffentlichen Strasse
1 Bestandteile der öffentlichen Strasse sind namentlich
a Fahrbahn einschliesslich Bus- und Radstreifen, Gehwege, Parkplätze,
Grünstreifen, Fuss- und Radwege entlang der Strasse, Ausweichstellen,
Plätze, Haltebuchten und Wendeschleifen,
b Strassenkörper, Strassenentwässerungsanlagen, Kunstbauten, Verkehrsinseln, bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung,
c Beleuchtungsanlagen, Signale und Markierungen, Einrichtungen für die
Verkehrssteuerung, Verkehrsregelung und Verkehrslenkung,
d Schutzbauten und Sicherheitsanlagen wie Zäune,
e Anlagen für den Immissionsschutz,
f Böschungen, deren Unterhalt nicht dem Anstösser zugemutet werden
kann, Bepflanzungen, Strassen- und Alleebäume.
2 Besondere Regelungen für gemeinsame Bauteile, wie beispielsweise mit Eisenbahnanlagen, bleiben vorbehalten.
Art. 2
Gemeindestrassen
1 Gemeindestrassen sind öffentliche Strassen der Einwohnergemeinden und
der Gemischten Gemeinden sowie deren Unterabteilungen.
1) BSG 732.11
2) BSG 761.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-124
732.111.1 2
Art. 3
Register der Gemeindestrassen
1 Die Gemeinden führen das Register der Gemeindestrassen und der Privatstrassen im Gemeingebrauch parzellengenau als Plan oder Liste.
Art. 4
Strassennamen
1 Die Gemeinden bestimmen die Namen der Strassen und die zugehörigen
Hausnummern.
2 Sie arbeiten bei der Hausnummerierung mit der Gebäudeversicherung zusammen.
3 Sie sorgen dafür, dass die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die für die Aufgabenerfüllung nötigen Daten erhält.
Art. 5
Vermarkung
1 Das zuständige Gemeinwesen hat die öffentlichen Strassen in der Regel zu
vermarken und in das Grundbuch aufnehmen zu lassen.
2 Bestandteile ausserhalb der Strassenparzelle können mit Dienstbarkeiten gesichert werden.
3 Bei Kreuzungen unter Strassen wird die höher eingereihte Strasse, bei Kreuzungen mit Eisenbahnen die Bahnanlage durchgehend vermarkt.
Art. 6
Änderung von Hoheit und Eigentum
1 Eine Änderung der Einreihung einer Strasse bedarf der Zustimmung der
Standortgemeinden. Von der Zustimmung darf nur abgesehen werden, wenn
durch die bisherige Einreihung übergeordnete Aufgaben, insbesondere das
Funktionieren des übergeordneten Strassennetzes, vereitelt würden oder wenn
eine Kantonsstrasse nicht mehr überwiegend Kantonsstrassenfunktion hat.
1a Die Strasse wird in der Regel in werkmängelfreiem Zustand und entschädigungslos übergeben. *
1b Wird die Strasse nicht in werkmängelfreiem Zustand übergeben, einigen sich
die bisherige und die neue Trägerschaft vor der Änderung der Einreihung über
die Höhe der Entschädigung. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet der Regierungsrat. *
2 Der Regierungsrat verfügt die Änderungen in der Strasseneinreihung und ihren Zeitpunkt. *
3 Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung sorgt das Tiefbauamt für
den grundbuchlichen Nachtrag der Eigentumsänderungen.
3 732.111.1
4 Die als Folge der Änderung der Strasseneinreihung entstehenden Handänderungskosten werden von den beteiligten Gemeinwesen je zur Hälfte getragen.
Art. 7
Konfliktlösung in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit
1 Können sich die Beteiligten im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit über wesentliche Themen der Projektierung, des Baus, des Betriebs und
des Unterhalts von Kantonsstrassen nicht einigen, so entscheidet die Bau- und
Verkehrsdirektion nach Anhörung beider Seiten endgültig. *
2 Das Strassenplanverfahren bleibt vorbehalten.
Art. 8
Partnerschaftliche Koordination von Bauarbeiten an Kantonsstrassen
1 Plant der Kanton Bauarbeiten an einer Kantonsstrasse, so informiert er die
Standortgemeinde rechtzeitig darüber und sorgt für eine optimale Koordination
mit anderen Bauarbeiten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Arbeiten an
Werkleitungen.
Art. 9
Verkehrsmanagement
1 Bei der Ausgestaltung des Verkehrsmanagements auf Kantonsstrassen werden die Standortgemeinden und Planungsregionen oder Regionalkonferenzen
einbezogen.
2 Die Unterstellung von Gemeindestrassen, von Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie von Zugängen und Zufahrten unter kantonales Verkehrsmanagement bedarf der Zustimmung der Standortgemeinden und der Planungsregionen oder Regionalkonferenzen. Von der Zustimmung darf nur abgesehen werden, wenn ohne die Unterstellung übergeordnete Aufgaben, insbesondere das
Funktionieren des übergeordneten Strassennetzes, vereitelt würden.
Art. 10
Versorgungsrouten
1 Bezeichnung
1 Die Kantons- und Gemeindestrassen, die als Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte von unteilbaren Lasten dienen, werden im Anhang 1 bezeichnet. *
2 Massgebend für die Zulässigkeit von Veränderungen an Versorgungsrouten
sind die technischen Normen für Ausnahmetransporte sowie folgende Merkmale:
732.111.1 4
Versorgungsroute
Durchfahrtsbreite (B) in Metern
Lichte Höhe (H)
in Metern
Tragfähigkeit (G)
in Tonnen Gesamtgewicht
Achslast (A) in
Tonnen *
Typ I A * 6,50 * 5,20 * 480 30
Typ I B * 6,50 * 5,20 * 320 20
Typ II A * 5,00 * 5,20 * 240 20
Typ II B * 5,00 * 4,80 * 240 20
Typ III 4,50 * 4,80 * 90 12
Typ IV A * 4,50 * 4,50 * 90 12
Typ IV B * 4,50 * 4,50 * 50 12
3 Der Begriff des Gesamtgewichts in Absatz 2 versteht sich ohne Zugfahrzeuge.
4 Die Aufnahme einer Strasse in den Anhang 1 oder die Zuordnung einer
Strasse zu einem anderen Routentyp erfordert die Zustimmung der
Standortgemeinde. Vorbehalten sind Fälle, in denen der Schutz erheblicher öffentlicher Interessen, insbesondere die Sicherstellung des erforderlichen Versorgungsnetzes, eine einseitige Anordnung durch den Kanton zwingend erfordert. *
Art. 11
2 Offenhaltung
1 Versorgungsrouten sind dauernd offen zu halten.
2 Der Strassennetzplan zeigt den Stand der Umsetzung des Versorgungsroutenplans gemäss Anhang 1 zu dieser Verordnung. *
3 Bauten an Versorgungsrouten, welche das vorgeschriebene Lichtraumprofil,
die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähigkeit von Versorgungsrouten beeinträchtigen könnten, bedürfen der Zustimmung des Tiefbauamts.
4 Das Tiefbauamt führt die Aufsicht über das Netz der Versorgungsrouten. Es
ist befugt, alle Massnahmen zu treffen, welche zur dauernden Offenhaltung der
Versorgungsrouten notwendig sind. Es kann nötigenfalls auf Kosten der oder
des Pflichtigen zur Ersatzvornahme schreiten.
5 732.111.1
Art. 12
Historische Verkehrswege
1 Das Tiefbauamt ist kantonale Fachstelle für den Schutz historischer Verkehrswege.
2 Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
Art. 13
Landerwerb
1 Die zuständige Strassenbaubehörde entscheidet, ob das für öffentliche
Strassen erforderliche Land freihändig, durch Enteignung oder durch Landumlegung erworben wird.
2 Wird in grossem Umfang landwirtschaftliches Kulturland benötigt, so ist die
Landumlegung die Regel.
3 Kantonsstrassen
Art. 13a * Nachführung und Anpassung des Strassennetzplans
1 Das Tiefbauamt führt den Strassennetzplan nach und gibt die Nachführungen
regelmässig bekannt.
2 Inhaltliche Anpassungen beschliesst der Regierungsrat.
Art. 13b * Bewilligungsfreie Vorhaben
1 Folgende Vorhaben benötigen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 keine Bewilligung:
a Anpassung von Bestandteilen der Strasse an neue Normen und Vorschriften,
b leicht entfernbare bauliche Massnahmen (Provisorien),
c Anpassung der Strasse innerhalb der vorhandenen Verkehrsfläche mit
Elementen wie Schutzinseln, Bodenwellen und dergleichen,
d Vervollständigung, Ersatz und technische Veränderungen von Beleuchtungsanlagen,
e Sanierung von Strassenentwässerungen zum Erhalt ihrer Funktionalität,
f Anlagen des Verkehrsmanagements,
g Anpassung von Bushaltestellen an die Mindestanforderungen von hindernisfreien Verkehrsanlagen,
h Gehwegüberfahrten,
i Geländer und Absturzsicherungen,
k kantonseigene Photovoltaik-Anlagen an der Strasseninfrastruktur.
732.111.1 6
2 Hat ein Vorhaben gemäss Absatz 1 wesentliche Auswirkungen auf Raum
und Umwelt, ist es bewilligungspflichtig.
3 Die Bewilligungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren
Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen.
Art. 14
Vereinfachtes Strassenplanverfahren für kleine Vorhaben
1 Bei kleinen Vorhaben genügt die Veröffentlichung. Ein Mitwirkungsverfahren
ist nicht erforderlich. *
1a Kann der Kreis der Einspracheberechtigten eindeutig bestimmt werden und
sind keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt, genügt anstelle der
Veröffentlichung die schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die betroffenen Gemeinden sowie die einspracheberechtigten Verbände über das Vorhaben und die Einsprachemöglichkeit. *
2 Als kleine Vorhaben gelten *
a * die bauliche Umgestaltung einer Strasse,
b bauliche Massnahmen für Verkehrsversuche,
c * die Ergänzung der Strasse mit Anlagen des Lärmschutzes, der Beleuchtung, der Entwässerung und dergleichen,
d * das Anbringen von Schutzinseln und dergleichen, wenn damit eine Verbreiterung der Strasse verbunden ist,
e * die Neuanlage und der Ausbau von Gehwegen,
e1 * die Verbreiterung einer Strasse für das Anbringen von Radstreifen,
f das Anbringen von Schutzvorkehren gegen Naturgefahren,
g * alle weiteren Vorhaben von vergleichbarer Bedeutung.
Art. 15
Änderungen vor dem Erlass des Strassenplans
1 Werden öffentlich aufgelegte Strassenpläne vor dem Erlass geändert, ohne
dass zusätzlich öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen berührt
werden, so genügt die Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer, an die betroffenen Gemeinden sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher unter Hinweis auf die erneute Einsprachemöglichkeit.
Art. 16
Regelungen des Strassenplans
1 Der Strassenplan enthält insbesondere Festlegungen über
a die Neuanlage, den Ausbau, die Umgestaltung oder die Aufhebung einer
Strasse,
b die Bestandteile einer Strasse,
7 732.111.1
c die Anpassung benachbarter Grundstücke, insbesondere ihrer Zu- und
Ausfahrten, an die Erfordernisse aller Strassenbenützer,
d die Anpassung rückwärtiger Sammelstrassen und die Beschränkung der
Einmündungen auf bestimmte Anschlussstellen,
e die zum Strassenbau und -unterhalt erforderlichen Entwässerungsanlagen, Materialentnahmestellen, Arbeits-, Einrichtungs- und Lagerplätze
und die Zufahrten,
f Infrastrukturanlagen des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs, soweit diese nicht Gegenstand eines bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens sind,
g die Enteignung von Flächen und Rechten, die zur Leistung von Realersatz benötigt werden,
h Baulinien.
Art. 17
Baustandard
1 Ziel und Prozess
1 Ziel eines Strassenbauvorhabens ist grundsätzlich die Erreichung des Referenzstandards.
2 Der Handlungsbedarf und der Standard für ein Strassenbauvorhaben werden
in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachstellen, Regionen, Gemeinden und weiteren Interessierten festgelegt.
Art. 18
2 Referenzstandard
1 Der Referenzstandard wird für die Bereiche Strategien, Verkehrssicherheit,
Verkehrsanlage, Betriebsqualität und Städtebau sowie unter Berücksichtigung
der Aspekte Umwelt und Kosten insbesondere wie folgt bestimmt:
a Kantonsstrassen Kategorien A und B: zwei Fahrspuren, bei Knoten Qualitätsstufe «ausreichend» im Sinne der Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen),
b Kantonsstrassen Kategorie C: eine bis zwei Fahrspuren,
c Öffentlicher Verkehr: Einhaltung der Fahrplanzeiten,
d leichter Zweiradverkehr längs: in Abhängigkeit von durchschnittlichem
täglichem Verkehr (DTV), Begegnungsfall und Schulwegen,
e leichter Zweiradverkehr quer: in Abhängigkeit von DTV, Schulwegen,
f Fussgänger längs: in Abhängigkeit von DTV, Anzahl Fussgängerinnen
und Fussgänger, von Schulwegen,
g Fussgänger quer: in Abhängigkeit von DTV, Anzahl Fussgängerinnen und
Fussgänger, von Schulwegen,
732.111.1 8
h Strassenzustand: Zustand nach 15 Jahren bei einer Lebensdauer von 25
Jahren,
i Verkehrssicherheit: keine anlagebedingten Unfälle mit Schwerverletzten
oder Toten,
k Höchstgeschwindigkeit: Einhaltung zu 85 Prozent.
2 Der Referenzstandard fördert die Entwicklung des Ortsbildes und den Städtebau. Er zielt darauf ab, die Trennwirkung zu reduzieren, die gewachsenen und
neuen Wegbeziehungen sowie die Weiterentwicklung der kulturellen und kommerziellen Zentrumsbereiche der Ortschaften und Quartiere zu unterstützen.
3 Gemeindevorschriften werden soweit möglich berücksichtigt.
Art. 19
3 Prozessschritte
1 Gestützt auf ein Verkehrs-, Betriebs- und Gestaltungskonzept werden Lösungsvarianten untersucht, es wird ein Massnahmenkonzept für die Projektierung festgelegt, und der Wirkungsnachweis wird erbracht. Gestützt auf das
Massnahmenkonzept wird das Strassenprojekt erarbeitet.
Art. 20
Standard für den betrieblichen Unterhalt
1 Kantonsstrassen sind nach Möglichkeit dauernd sicher befahrbar zu halten.
2 Vorbehalten sind insbesondere Naturereignisse, Unfälle und Wintersperren.
Art. 21
Winterdienst
1 Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, den Schutz vor Schneeverwehungen und die Glatteisbekämpfung.
2 Die Fahrbahn der in Anhang 2 genannten Kantonstrassen und kantonalen
Radwegen wird nach Möglichkeit schnee- und eisfrei gehalten (Schwarzräumung). *
3 Auf den übrigen Kantonsstrassen und den kantonalen Velowegen wird ein
grösstenteils schnee- und eisfreier Zustand der Fahrbahn angestrebt. *
4 Das Tiefbauamt entscheidet über die Prioritäten. *
Art. 21a * Nächtliche Beschränkung des Winterdienstes
1 Der Winterdienst wird auf allen Kantonsstrassen ab 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr
auf das Notwendigste beschränkt.
2 Auf Strecken mit öffentlichem Verkehr gilt die Beschränkung zwischen dem
letzten und dem ersten regulären Kurs gemäss geltendem Angebotsbeschluss.
9 732.111.1
3 Für Kurse ausserhalb des Angebotsbeschlusses wird kein Winterdienst
betrieben.
Art. 21b * Wintersperre
1 Die Grimsel- und die Sustenpassstrasse, die Strecke Schwarzenbühl – Untere Gantrischhütte in der Gemeinde Rüschegg sowie der Übergang über den
Chasseral sind im Winter gesperrt.
2 Das Tiefbauamt legt den Zeitpunkt der Schliessungen und Öffnungen sowie
die Orte fest, ab welchen die Strassen gesperrt sind.
Art. 22
Erteilung von Bewilligungen auf Kantonsstrassen
1 Auf Kantonsstrassen bedarf die Erteilung einer Bewilligung für gesteigerten
Gemeingebrauch oder für die Sondernutzung der Zustimmung der Standortgemeinde. Von der Zustimmung kann nur abgesehen werden, wenn der Anlass,
für den die Bewilligung verlangt wird, von übergeordnetem Interesse ist.
4 Übrige Strassen und Wege
4.1 Strassen
Art. 22a * Bewilligungsfreie Vorhaben
1 Folgende Vorhaben benötigen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 keine Bewilligung:
a Anpassung von Bestandteilen der Strasse an neue Normen und Vorschriften,
b leicht entfernbare bauliche Massnahmen (Provisorien),
c Anpassung der Strasse innerhalb der vorhandenen Verkehrsfläche mit
Elementen wie Schutzinseln, Bodenwellen und dergleichen,
d Vervollständigung, Ersatz und technische Veränderungen von Beleuchtungsanlagen,
e Sanierung von Strassenentwässerungen zur Erhaltung ihrer Funktionalität,
f Anlagen des Verkehrsmanagements,
g Anpassung von Bushaltestellen an die Mindestanforderungen von hindernisfreien Verkehrsanlagen,
h Gehwegüberfahrten,
i Geländer und Absturzsicherungen,
k gemeindeeigene Photovoltaik-Anlagen an der Strasseninfrastruktur.
732.111.1 10
2 Hat ein Vorhaben gemäss Absatz 1 wesentliche Auswirkungen auf Raum
und Umwelt, ist es bewilligungspflichtig.
3 Die Bewilligungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren
Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen.
Art. 23
Baubewilligungsverfahren *
1 Eine Baubewilligung genügt für die folgenden kleinen Strassenbauvorhaben:
a die Neuanlage und den Ausbau von Detailerschliessungsstrassen,
b die Neuanlage und den Ausbau von Fuss-, Geh- und Radwegen,
c die Verbreiterung einer Strasse für das Anbringen von Radstreifen,
d * die bauliche Umgestaltung einer Strasse,
e * die Ergänzung der Strasse mit Anlagen des Lärmschutzes, der Beleuchtung, der Entwässerung und dergleichen,
f * das Anbringen von Schutzinseln und dergleichen, wenn damit eine Verbreiterung der Strasse verbunden ist,
g das Anbringen von Schutzvorkehren gegen Naturgefahren,
h bauliche Massnahmen für Verkehrsversuche,
i die Aufhebung einer Strasse,
k die Aufhebung oder Änderung der Widmung,
l * alle weiteren Vorhaben von vergleichbarer Bedeutung.
Art. 24
Änderung einer Kantonsstrasse mit einer kommunalen Überbauungsordnung
1 Untergeordnete Anpassungen an einer Kantonsstrasse können mit einer
kommunalen Überbauungsordnung erfolgen, sofern die kommunale Planung
diese Anpassungen erfordert.
4.2 Fuss- und Wanderwege
Art. 25
Kantonaler Sachplan des Wanderroutennetzes
1 Inhalt und Wirkung
1 Der kantonale Sachplan des Wanderroutennetzes enthält die Hauptwanderrouten und die Ergänzungsrouten.
2 Hauptwanderrouten schliessen in der Regel an Haltestellen des öffentlichen
Verkehrs an und müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a Sie sind Bestandteil der nationalen oder kantonalen Fernrouten.
11 732.111.1
b Sie gewährleisten eine möglichst direkte Verbindung von Ort zu Ort oder
einen Weg von Tal zu Tal.
c Sie führen zu oder entlang von Stellen mit besonderer landschaftlicher,
kultureller oder naturkundlicher Bedeutung.
d Sie sind Wege von historischer Bedeutung.
3 Ergänzungsrouten müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
a Sie verbinden Hauptwanderrouten untereinander.
b Sie verbinden Stellen mit besonderer landschaftlicher, kultureller oder naturkundlicher Bedeutung mit den Hauptwanderrouten.
c Sie verbinden Hauptwanderrouten mit Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.
4 Der kantonale Sachplan enthält Qualitätsanforderungen an Wanderwege. Er
zeigt auf, welche Wanderwege neu zu erstellen, zu verlegen oder aufzuheben
sind.
Art. 26
2 Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Tiefbauamt erarbeitet den Entwurf des Sachplans und führt die Mitwirkung durch.
2 Verfahren und Wirkung richten sich nach der Baugesetzgebung.
3 Bei geringfügigen Änderungen des Sachplans kann auf die Mitwirkung verzichtet werden. *
Art. 26a * 3. Nachführung und Anpassung
1 Das Tiefbauamt führt den Sachplan periodisch nach.
2 Inhaltliche Anpassungen beschliesst der Regierungsrat.
Art. 27
Kommunale Planung der Fuss- und der Wanderwege
1 Die Gemeinden legen das Fuss- und das Wanderwegnetz in ihrer Richt- oder
Nutzungsplanung fest.
2 Planungsgrundlagen sind namentlich
a die Fuss- und Wanderweggesetzgebung,
b der kantonale Sachplan des Wanderroutennetzes,
c die Ziele und Konzepte der eigenen Ortsplanung sowie jener der benachbarten Gemeinden.
732.111.1 12
Art. 28
Wirkung der Planungen
1 Auf die in der kantonalen und kommunalen Planung bezeichneten Wege ist
die Fuss- und Wanderweggesetzgebung anwendbar.
Art. 29
Überprüfung der Planungen
1 Die Pläne der Fuss- und Wanderwegnetze sind regelmässig veränderten Verhältnissen anzupassen.
Art. 30
Freie Begehbarkeit
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begehbar sind.
2 Soweit nötig, erwerben sie die Rechte für die Benutzung von Wegen, die über
privaten Grund führen.
Art. 31
Kantonale Fachstelle
1 Das Tiefbauamt ist kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne
des Bundesrechts.
2 Es ist insbesondere zuständig für *
a die Aufsicht über die Fuss- und Wanderwege,
b die Koordination der Wanderwegplanungen,
c die Information und Beratung der Gemeinden und Regionen bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung sowie beim Ersatz von Fuss- und
Wanderwegen,
d das Erstellen von Arbeitshilfen und Merkblättern,
e die Kennzeichnung von Wanderwegen.
Art. 32
Zusammenarbeit
1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung untereinander und mit dem Verein Berner Wanderwege BWW zusammen.
2 Das Tiefbauamt kann die Aufgaben gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben b
bis e mit einem Leistungsvertrag an den Verein Berner Wanderwege BWW
Art. 33 übertragen. *
Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz
1 Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz im Sinne des Bundesrechts sind baubewilligungspflichtig, sofern der Eingriff nicht in einer Überbauungsordnung festgelegt wird.
13 732.111.1
2 Die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde entscheidet
a über die Zulässigkeit des Eingriffs,
b über die Leistung angemessenen Ersatzes und dessen Kostentragung.
3 Bei erheblichen Eingriffen ins Fuss- und Wanderwegnetz stützt sich die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde auf einen Fachbericht des Tiefbauamts.
4.3 Velowege *
Art. 33a * Kantonaler Sachplan Velowegnetz
1. Inhalt
1 Der kantonale Sachplan Velowegnetz legt die Velowege mit kantonaler Netzfunktion für den Veloalltags- und für den Velofreizeitverkehr fest. Dazu gehören
a die kantonalen Velowege gemäss Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b
SG,
b die Ersatzverbindungen im Sinne von Artikel 49 Absatz 1a SG,
c die wichtigen kommunalen Velowege auf Gemeinde- und Privatstrassen
gemäss Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c SG,
d die wichtigen Mountainbike-Routen gemäss Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d SG.
2 Der Sachplan zeigt auf, welche kantonalen Velowege oder Ersatzverbindungen neu zu erstellen, zu verlegen oder aufzuheben sind.
3 Er enthält Qualitätsanforderungen an kantonale Velowege und Ersatzverbindungen.
4 Er definiert die Kriterien zur Festlegung als wichtige kommunale Velowege
und als wichtige Mountainbike-Routen.
Art. 33b * 2. Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Tiefbauamt erarbeitet den Entwurf des Sachplans und führt das Mitwirkungsverfahren durch.
2 Bei geringfügigen Änderungen des Sachplans kann auf die Mitwirkung verzichtet werden.
3 Verfahren und Wirkung richten sich nach der Baugesetzgebung.
Art. 33c * 3. Nachführung und Anpassung
1 Das Tiefbauamt führt den Sachplan periodisch nach.
2 Inhaltliche Anpassungen beschliesst der Regierungsrat.
732.111.1 14
Art. 33d * Kommunale Planung der Velowege
1 Die Gemeinden legen das kommunale Velowegnetz in ihrer Richt- oder Nutzungsplanung fest.
2 Die Pläne zeigen auf, welche kommunalen Velowege neu zu erstellen, zu
verlegen oder aufzuheben sind.
3 Planungsgrundlagen sind namentlich
a die Veloweggesetzgebung,
b der kantonale Sachplan des Velowegnetzes,
c die regionalen Velonetzplanungen,
d die Ziele und Konzepte der eigenen Ortsplanung sowie jener der benachbarten Gemeinden.
Art. 33e * Wirkung der Planung
1 Auf die in der kantonalen und kommunalen Planung bezeichneten Wege ist
die Veloweggesetzgebung anwendbar.
Art. 33f * Überprüfung der Planung
1 Die Pläne der Velowegnetze sind regelmässig veränderten Verhältnissen anzupassen.
Art. 33g * Freie Befahrbarkeit
1 Das zuständige Gemeinwesen sorgt dafür, dass die Velowege frei und möglichst gefahrlos befahrbar sind.
2 Soweit nötig erwirbt es die Rechte für die Benutzung der Wege, die über privaten Grund führen.
Art. 33h * Kantonale Fachstelle
1 Das Tiefbauamt ist kantonale Fachstelle für Velowege im Sinne des Bundesrechts.
2 Es ist insbesondere zuständig für
a die Aufsicht über die Velowege,
b die Koordination der Planung der Velowegnetze,
c die Information und Beratung der Gemeinden und Regionen bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung sowie beim Ersatz von Velowegen,
d das Erstellen von Arbeitshilfen und Merkblättern,
e die Signalisation der Velowege mit kantonaler Netzfunktion.
15 732.111.1
Art. 33i * Zusammenarbeit
1 Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Velogesetzgebung untereinander und mit geeigneten Fachorganisationen wie Pro Velo, BEBike oder
SchweizMobil zusammen.
Artikel 33h
Absatz 2 Buchstaben
b bis e mit einem Leistungsvertrag an geeignete Fachorganisationen übertragen.
Art. 33k * Erhebliche Eingriffe ins Velowegnetz
1 Erhebliche Eingriffe ins Velowegnetz im Sinne des Bundesrechts sind baubewilligungspflichtig, sofern der Eingriff nicht in einer Überbauungsordnung festgelegt wird.
2 Die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde entscheidet
a über die Zulässigkeit des Eingriffs,
b über die Leistung angemessenen Ersatzes und dessen Kostentragung.
3 Bei erheblichen Eingriffen ins Velowegnetz stützt sich die Bewilligungs- oder
Planerlassbehörde auf einen Fachbericht des Tiefbauamts.
5 Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie
Beiträge
Art. 34 * …
5.1 Kredite *
Art. 35
Objektkredite des Grossen Rates
1 Eine Kapazitätssteigerung im Sinne von Artikel 55 SG3) gilt als wesentlich,
wenn die Verkehrsfläche für den motorisierten Individualverkehr vergrössert
wird, insbesondere durch Anbringen einer weiteren Fahrspur.
Art. 36
Budgetkredit für den betrieblichen Unterhalt *
1 Der betriebliche Unterhalt der Kantonsstrassen wird aus einem Budgetkredit
finanziert und in der Laufenden Rechnung abgerechnet. *
2 Er umfasst insbesondere die Reinigung einer Strasse, die Grünpflege und
den Winterdienst, die Instandhaltung sowie Kleinreparaturen.
3) BSG 732.11
732.111.1 16
Art. 37
Projektierungskredit, Delegation der Aufgabenbefugnis
1 Die Bau- und Verkehrsdirektion bewilligt Ausgaben für die Kosten der
Projektierung von Strassenbauten bis zu einer Höhe von einer Million Franken. *
5.2 Staatsbeiträge *
Art. 38
Beiträge an Park-and-ride- sowie Bike-and-ride- Anlagen
1 Beitragsberechtigt sind Park-and-ride- oder Bike-and-ride-Anlagen, *
a * die dem Umsteigen auf ein öffentliches Verkehrsmittel dienen,
b * die sich in der Nähe einer regelmässig bedienten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels befinden,
c * für die ein Bedarfsnachweis erbracht ist,
d * deren Bestand langfristig gesichert ist.
2 Beiträge werden ausgerichtet an die Investitionen für Park-and-ride- und Bikeand-ride-Anlagen folgender Trägerinnen und Träger: *
a * Gemeinden,
b * Transportunternehmungen, die nach der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr abgeltungsberechtigt sind,
c * gemischtwirtschaftliche Unternehmungen, die mit Leistungsauftrag arbeiten,
d * Private, die mit Leistungsauftrag arbeiten.
3 Anrechenbar sind die reinen Baukosten sowie die Kosten für Betriebseinrichtungen, sofern die Anlage hauptsächlich der kombinierten Mobilität dient.
Art. 38a * Beiträge an Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
1 Regionale Strassenplanungen können den motorisierten Individualverkehr,
das Verkehrsmanagement, die kombinierte Mobilität oder den Fuss- und Veloverkehr betreffen.
2 Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse.
6 Strassenbenutzung
Art. 39
Schlittelwege
1 Die für Verkehrsmassnahmen zuständige Behörde kann bestimmte Strassen
als Schlittelwege bezeichnen.
2 Sie trifft gleichzeitig die dafür erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.
17 732.111.1
Art. 40
Abstellen von Fahrzeugen
1 Die Gemeinden können Vorschriften erlassen über das Parkieren auf öffentlichen Strassen im Gemeindegebiet.
Art. 40a * Nutzungsgebühren
1 Folgende ober- und unterirdischen Nutzungen von Kantonsstrassen sind wie
folgt gebührenpflichtig:
a Parkierfläche für gewerbliche Anlässe und sportliche Veranstaltungen
CHF 5/m²/Tag
b Bauplatzinstallation und Lagerplätze wie Baracken, Mulden, Gerüste, Materialablagerungen und dgl. CHF 5/m²/Woche
1. Beanspruchungen bis 24 Stunden sind gebührenfrei.
2. Für länger dauernde Beanspruchungen werden ganze Wochen verrechnet.
c Fest zugeteilte Flächen für Gewerbe
1. Verkaufsstände, Verkaufsobjekte und dgl. CHF 200/m²/Jahr
2. Restaurationsbetriebe, Bars und dgl. CHF 100/m²/Jahr
d Benutzung von Leerrohren durch Dritte CHF 35/m (einmalig)
e Temporäre Erdanker, Nägel und dgl. CHF 40/Stück (einmalig)
f * Unterirdische Leitungen ausgenommen Fernwärmeleitungen sowie öffentliche Wasser- und Abwasserleitungen
1. einzelne Leitungen CHF 20/m (einmalig)
2. Kabelkanäle und dgl. CHF 30/m (einmalig)
3. Kabelblöcke CHF 50/m (einmalig)
g Nutzung von kantonalen Strassenentwässerungsanlagen durch Dritte
1. Anschluss von Oberflächenwasser wie Strassen-, Dach- oder Vorplatzwasser CHF 35/m² (einmalig), mindestens aber CHF 2000
2. Anschluss von Brunnen- oder Quellenwasser (Reinabwasser)
CHF 5000 (einmalig)
2 Für öffentliche Parkplätze auf Kantonsstrassen, die durch die Gemeinde bewirtschaftet werden, legt die Gemeinde die Gebühren unter Berücksichtigung
von Artikel 71a Absatz 1 SG fest. Der jährliche Reinertrag wird zwischen
Kanton und Gemeinde hälftig geteilt.
3 Folgende ober- und unterirdischen Nutzungen von Kantonsstrassen sind gebührenfrei:
a gewerbliche und nicht gewerbliche Anlässe,
b Parkierfläche für nicht gewerbliche Anlässe,
c sportliche Veranstaltungen,
732.111.1 18
d Bau und Betrieb von Bauten und Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer
Energie.
7 Verkehrsmassnahmen
7.1 Geltungsbereich