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Reglement über die Einwasserung von Schiffen

Uri · 50.2117 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10

10 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Dieses Reglement bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung invasiver aquatischer Neobiota durch gewässerwechselnde Schiffe.

Artikel 2

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Uri eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. 2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen.

Artikel 3

Meldepflichten 1 Schiffsführerende haben dem Amt für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) vorgängig zu melden, wenn ihr Schiff: a) zum ersten Mal eingewassert wird b) in ein anderes Gewässer umgesetzt wird (Abmeldung) c) eingewassert wird, nachdem es in einem anderen Gewässer eingewassert war * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 50.2117 Kanton Uri 2 Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffs b) Nötige Angaben zur Identifikation der Schiffshaltenden und der Schiffsführenden c) Ausgangs- und Zielgewässer

Artikel 4 d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung

Einwasserungsbewilligung 1 Wer ein Schiff einwassern will, benötigt dazu eine Einwasserungsbewilligung des Amts für Strassen- und Schiffsverkehr oder ein vergleichbares Dokument eines anderen Kantons. 2 Schiffsführende auf einem Urner Gewässer müssen mit einer Einwasserungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons jederzeit nachweisen können, dass das Schiff vorschriftsgemäss eingewassert wurde. * 3 Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilligung, wenn: a) die Einwasserung gemeldet worden ist und b) ein gültiger Reinigungsnachweis vorliegt 4 Die Einwasserungsbewilligung bleibt gültig bis zur Abmeldung des Schiffs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 5

Einwasserungsstellen 1 Betreute Einwasserungsstellen, die die Einwasserung von Schiffen selbständig oder zusammen mit den Schiffsführenden ausführen, nehmen die Einwasserung nur mit Nachweis einer gültigen Einwasserungsbewilligung oder einem vergleichbaren Dokument eines anderen Kantons vor.

Artikel 6

Reinigungs- und Kontrollstellen 1 Ermächtigte Einwasserungsstellen habe sicherzustellen, dass Schiffe, die von einem anderen Gewässer eingewassert werden sollen, fachgemäss gereinigt werden. 2 Der für die Einwasserungsbewilligung benötigte Reinigungsnachweis wird von dazu ermächtigten Reinigungs- und Kontrollstellen ausgestellt. Kanton Uri 50.2117 3 Die Reinigungs- und Kontrollstellen benötigen hierfür eine Bewilligung des Amts für Umwelt.

Artikel 7

Amt für Umwelt 1 Das Amt für Umwelt erteilt die Bewilligung nach Artikel 6 und führt ein Verzeichnis über die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen. 2 Es beaufsichtigt die bewilligten Reinigungs- und Kontrollstellen sowie die betreuten Einwasserungsstellen und stellt sicher, dass die Reinigungsstellen die Reinigungen fachgemäss vornehmen, und dass deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht.

Artikel 8

Amt für Strassen- und Schiffsverkehr 1 Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr erteilt die Einwasserungsbewilligung und führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen. 2 Es vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.

Artikel 9

Übergangsbestimmung 1 Alle Schiffshaltenden eines im Kanton Uri immatrikulierten Schiffs sind verpflichtet, bis am 30. September 2024 eine erstmalige Einwasserungsbewilligung zu erlangen. 2 Diese erstmalige Einwasserungsbewilligung wird ohne Reinigungsnachweis erteilt, wenn vorgängig kein Gewässerwechsel erfolgt.

Artikel 10

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 am 1. August 2024 in Kraft. 2 Artikel 4 Absatz 2 tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. 50.2117 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 25.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung AB 12.07.2024 25.06.2024 01.10.2024 Artikel 4 Abs. 2 eingefügt AB 12.07.2024 Kanton Uri 50.2117 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 25.06.2024 01.08.2024 Erstfassung AB 12.07.2024 Artikel 4 Abs. 2 25.06.2024 01.10.2024 eingefügt AB 12.07.2024

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