Art. 1
Rechtliche Grundlagen........................................................................................2
Gamprin · 155 · communal act
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Rechtliche Grundlagen........................................................................................2
Sprachliche Gleichstellung..................................................................................2
Geltungsbereich ..................................................................................................2
Begriffe................................................................................................................2
Zuständigkeiten...................................................................................................3
Publikation...........................................................................................................3 II. Abfallentsorgung ...........................................................................................................3
Grundsatz............................................................................................................3
Aufgaben der Gemeinde .....................................................................................3
Pflichten der Privaten ..........................................................................................4
Informationen, vorbildliches Verhalten ................................................................4
Organisatorisches ...............................................................................................5
Haftung................................................................................................................6
Verstösse ............................................................................................................6
Rechtsmittel ........................................................................................................6 III. Schlussbestimmungen ..................................................................................................6
Gebühren ............................................................................................................6
Aufhebung des bisherigen Reglements ..............................................................7
Inkrafttreten .........................................................................................................7 Präambel Dieses Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: - Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBI. 2008 Nr. 199 - Gewässerschutzgesetz (GSchG) Vom 15. Mai 2003, LGBI 2003 Nr. 159 - Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18. Januar 2017, LGBI. 2017 Nr. 12 - Merkblatt Entsorgung von Bauabfällen (Abbruch und Aushub), Stand: November 2020, Amt für Umwelt - Hundegesetz (HG) vom 15. April 1992, LGBI 1992. Nr. 56 - Abfallverordnung (VVEA) vom 4. Dezember 2015, SR 814.600 - Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44 - Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009, LGBI. 2009 Nr. 240 - Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76 Art. 2 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 3 Geltungsbereich Dieses Reglement hat auf dem Gemeindegebiet Gamprin Gültigkeit. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten z. B. grosse Abgeschiedenheit oder problematische Zufahrten. Art. 4 Begriffe Abfall Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. Hauskehricht Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt. Kompostierbare Abfälle Organische Abfälle aus Garten, Land- und Forstwirtschaft, die kompostiert und wiederverwertet werden können. Separat zu sammelnde Abfälle Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. Unverschmutztes Aushub- /Ausbruchmaterial Aushub- und Ausbruchmaterial ohne Fremdstoffe. (Deponiematerial Typ A nach VVEA). Bauschutt Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovation und Abbrüchen sowie bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen. Art. 5 Zuständigkeiten Die Gemeindevorstehung ist zuständig für - den Vollzug des Abfallreglements - den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereiches des Abfallreglementes (Art. 3) - den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen (Art. 9) - den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie (Art. 11) - das Verhängen von Bussen für Verstösse gegen das Abfallreglement (Art. 13) - die Gebührenfestlegung (ausgenommen Leistungen Dritter) - den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements Art. 6 Publikation Dieses Reglement wird als öffentliches Reglement definiert und ist auf der Website zu publizieren. II. Abfallentsorgung Art. 7 Grundsatz Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sowie gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen. Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. Art. 8 Aufgaben der Gemeinde Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen. Der Entsorgungszweckverband der Gemeinden Liechtensteins (EZV) ist verantwortlich für die fachgerechte Entsorgung der in der Gemeinde anfallenden Siedlungs-, Grüngut- und Industrieabfällen. Die Gemeinde betreibt zusammen mit anderen Gemeinden eine Grüngutsammelstelle. Die Gemeinde sichert durch Vereinbarung mit der Firma ELREC AG, Recycling Center, Brühlgasse 8, 9492 Eschen, dass wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle bei der «entsorgi Wertstoffsammelstelle» entsorgt werden können. Die Gemeinde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten. Die Gemeinde sichert im Verbund mit anderen Gemeinden, dass eine Deponie für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (Deponiematerial Typ A) sowie eine Deponie für Inertstoffe zur Verfügung steht. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich das Land an der Entsorgung und deren Kosten. Vorbehalten bleibt den Gemeinden der Rückgriff auf den Pflichtigen. Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA). Art. 9 Pflichten der Privaten Hauskehricht darf ausschliesslich der von der Gemeinde organisierten Abfuhr (EZV) übergeben werden. Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in bestimmten öffentlichen Anlagen zu entsorgen sind. Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der von der Gemeinde organisierten Grünabfuhr (EZV) mitzugeben oder auf der Grüngutsammelstelle abzulagern. Küchenabfälle dürfen nicht auf der Grüngutsammelstelle abgelagert werden. Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle sind bei der «entsorgi Wertstoffsammelstelle» der ELREC AG, Recycling Center, Brühlgasse 8, 9492 Eschen, oder über den Handel zu entsorgen. Derartige Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. Sonderabfälle können bei der vom Land organisierten Separatsammlung von Sonderabfällen abgegeben werden. Derartige Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. Bauschutt ist auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren: - Brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz etc.) - Sonderabfälle (Farben, Kleber etc.) sind von den brennbaren Abfällen zu trennen und stoffgerecht zu entsorgen. - Wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle, wie sie aus Bauschutt anfallen (sauberer Aushub, Inertstoffe wie Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch, wiederverwertbares Holz etc.) sind ebenfalls von den brennbaren Abfällen und Sonderabfällen zu trennen und stoffgerecht zu entsorgen, bzw. in den Stoffkreislauf zurückzuführen. Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund sowie in privaten Öfen und Cheminées ist verboten. Davon ausgenommen ist die Deponierung in dafür bewilligten Deponien sowie die Behandlung kompostierbarer Abfälle auf öffentlichen und privaten Kompostierplätzen. Art. 10 Informationen, vorbildliches Verhalten Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung (Separatsammlung, Recycling) und -entsorgung. Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes. Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung, Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. Art. 11 Organisatorisches Die Gemeinde informiert auf ihrer Website über die Entsorgungsinfrastruktur in der Gemeinde. Die Organisation und Durchführung von Abfallabfuhren und Separatsammlungen, der Betrieb der Grüngutsammelstelle, die Entsorgung von Aushub- und Ausbruchmaterial und Bauschutt sind wie folgt organisiert: Hauskehricht und kompostierbare Abfälle aus Haushalten Hinweise zu Sammeltag, Bereitstellungsort/-zeit, zulässige Behältnisse, Sperrgut usw. sind auf der Website des Entsorgungszweckverbandes der Gemeinden Liechtensteins EZV (www.ezv.li) angegeben. Grundsätzlich erfolgt die Sammlung auf den öffentlichen Strassen. Für die Bedienung in Privatstrassen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die nur erteilt werden kann, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet und bei Sackgassen ein entsprechender Wendeplatz vorhanden ist. Nach Beurteilung der Gesamtsituation entscheidet die Gemeindeverwaltung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Wiederverwendbare/- verwertbare Abfälle Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle sollen bei der «entsorgi Wertstoffsammelstelle» der ELREC AG, Recycling Center, Brühlgasse 8, 9492 Eschen, entsorgt werden. Die Annahmeliste findet sich unter www.entsorgi.net. Sonderabfälle Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Das Amt für Umwelt (AU) koordiniert und organisiert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Separatsammlung von Sonderabfällen aus Privathaushaltungen. Die separate Annahme findet in der Regel zwei Mal jährlich bei der ELREC AG, Recycling Center, Brühlgasse 8, 9492 Eschen, statt. Es wird auf der Website des AU, in der Zeitung und über die Informationskanäle der Gemeinde informiert. Medikamente und ungefährliche Chemikalien können bei den Verkaufsstellen (wie Apotheken, Drogerien usw.) abgegeben werden. Gefährliche Chemikalien müssen über die Separatsammlung entsorgt werden. Informationen zur Entsorgung von Sonderabfällen aus Gewerbe und Industrie finden sich auf der Website des AU. Tierkörper (Kadaver) Eine Annahmestelle für Tierkörper (Tierkadaver) gibt es beim Gemeindewerkhof und bei der KVA Buchs. Grüngutsammelstelle Kompostierbare Gartenabfälle können auf der Grüngutsammelstelle abgegeben werden. Angenommen werden Rasen, Pflanzen-, Strauch- und Baumschnitt, Rinde, Laub, Schilf, Heu, Stroh, Schnittblumen, Topfpflanzen, alte Blumenerde und Kleinmist. Wurzelstöcke, von Krankheit befallene Pflanzenteile, Neophyten und verdorbene Landwirtschaftsprodukte dürfen nicht auf der Deponie abgelagert werden. Die Deponie wird überwacht. Die Öffnungszeiten sind auf der Website der Gemeinde oder auf der Hinweistafel bei der Grüngutsammelstelle angegeben. Die Anlieferung ist nur aus im Gebiet der Betreiber-Gemeinden entstammten kompostierbaren Gartenabfällen zulässig. Aushub- /Ausbruchmaterial und Bauschutt Mit dem vorhandenen Deponievolumen ist möglichst haushälterisch umzugehen. Das verlangt, dass nur sortierte Inertstoffe angenommen werden und das Material soweit wie möglich wiederverwendet bzw. aufbereitet und wiederverwertet wird. In der Aushub-Deponie «Rheinau», Eschen, kann sauberes Aushubmaterial gelagert werden. Die Abgabe von Kleinmengen Bauschutt oder Bauabfällen ist möglich. Pro Jahr und Haushalt dürfen Einwohnerinnen und Einwohner aus Gamprin und Bendern bis maximal 3 m3 Bauabfälle, unter Anweisung des Deponiewarts, in die dafür vorgesehene Mulde ablagern. Die Anlieferung von Bauabfällen wie Ziegel, Beton, Verbundsteine, Abbruchmaterial, Zementwaren, Eternit, Gipsplatten usw. – Deponiematerial Typ B – ist auf der Deponie «Limsenegg», Ruggell, möglich. Detaillierte Informationen wie Standort, Öffnungszeiten, Gebühren usw. finden sich auf den Homepages der Betreiber-Gemeinden. Verdorbene Landwirtschaftsprodukte dürfen nicht auf einer Aushub- oder Bauschuttdeponie abgelagert werden. Art. 12 Haftung Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für externe Entsorgungsanbieter. Art. 13 Verstösse Die Gemeindevorstehung ahndet Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis CHF 2'000. Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetz (USG) bleiben vorbehalten. Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Bestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldbussen und Kosten. Art. 14 Rechtsmittel Entscheide und Verfügungen der Gemeindevorstehung können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Regierung. III. Schlussbestimmungen Art. 15 Gebühren Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Verursachern übertragen. Für die Entsorgung des Hauskehrichts wird eine volumenabhängige Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird landesweit einheitlich durch den EZV festgelegt. Für das Sammeln und das anschliessende Verwerten kompostierbarer Abfälle wird eine volumenabhängige Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird landesweit einheitlich durch den EZV festgelegt. Für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle auf der Grüngutsammelstelle kann eine volumenabhängige Gebühr erhoben werden. Diese Gebühr wird vom Gemeinderat festgelegt. Sie deckt den Aufwand für Planung, Betrieb, Ausschreibung und Investitionen. Sofern die Höhe dieser Gebühr die Bereitschaft zur Benützung vermindert, ist es zulässig, einen Teil des Aufwandes oder auch den ganzen Aufwand über die Grundgebühr (siehe nachfolgend) zu decken. Es wird eine jährliche Grundgebühr pro Haushalt (Wohneinheit mehr als 180 Tage genutzt) bei den Objekteigentümern erhoben. Die Höhe dieser Gebühr wird vom Gemeinderat in Bezug zu den allgemeinen Aufwendungen im allgemeinen Gebührenreglement der Gemeinde festgelegt. Die Grundgebühr deckt die durch die übrigen Gebühren nicht finanzierten Aufwendungen. Darunter fallen Kosten für Information, Beratung, Personal, Administration, gewisse Separatsammlungen und Deponien sowie gemeinsame Vorhaben mit dem Land. Für die Entsorgung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial erhebt die Deponie betreibende Gemeinde eine Gebühr. Für die Entsorgung von Bauschutt erhebt die Deponie betreibende Gemeinde eine Gebühr. Art. 16 Aufhebung des bisherigen Reglements Mit diesem Reglement wird das Abfallreglement der Gemeinde Gamprin vom 01. April 2013 aufgehoben. Art. 17 Inkrafttreten Dieses Reglement über die Reklameanlagen wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15. Januar 2025 genehmigt und tritt per 01. Februar 2025 in Kraft. Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher