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Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 I. Regional- und Ortsplanungen (1.)
  2. Art. 2 II. Wohnungsbau (2.)
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. Ergänzendes Recht (3.)
  7. Art. 7 IV. Schlussbestimmungen (4.)
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 I. Regional- und Ortsplanungen (1.)

…

Art. 2 II. Wohnungsbau (2.)

Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen a) Staatsbeiträge 1 Zur Verbilligung der Mietzinse neuer Wohnungen gewährt der Staat folgende Beiträge an die Kapitalverzinsung: a) im allgemeinen bis zu ⅓ Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen; b) für Alterswohnungen mit einem bis zwei Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit fünf oder mehr Zimmern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, bis zu 1 Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen. 2 …* 1 ABl 1966, 612. 2 SR 842. 3 nGS 5, 123. Vom Grossen Rat erlassen am 23. November 1966, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 16. April 1967, in Vollzug ab 17. April 1967. nGS 5, 123 737.5 3 Die Verpflichtungen, die der Staat durch Zusprechung von Beiträgen eingeht, dürfen jährlich Fr. 540 000.– nicht übersteigen. Der Grosse Rat kann diesen Betrag im Voranschlag auf Fr. 640 000.– erhöhen.

Art. 3

b) Gemeindebeiträge 1 Die Gewährung der Staatsbeiträge setzt voraus, dass die politischen Gemeinden die Bauvorhaben wie folgt unterstützen: a) in den Fällen von Art. 2 lit. a dieses Beschlusses durch einen mindestens dreimal so hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet; b) in den Fällen von Art. 2 lit. b dieses Beschlusses durch einen mindestens gleich hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet. 2 Der Beitrag der politischen Gemeinden kann ganz oder teilweise von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Arbeitgebern, von Stiftungen oder von gemeinnützigen Institutionen übernommen werden.

Art. 4

Übernahme von Bürgschaftsrisiken durch den Staat 1 Der Staat beteiligt sich zur Hälfte an Verlusten, die dem Bund in Anwendung der Vorschriften über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues4 aus Verbürgungen von investiertem Fremdkapital erwachsen. 2 Die Verpflichtungen des Staates dürfen insgesamt Franken 10 000 000.– nicht übersteigen.

Art. 5

Bundesdarlehen 1 Die St.Gallische Kantonalbank ist Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes5 vorgesehenen Darlehen. 2 Beanspruchen andere Finanzinstitute solche Darlehen, so obliegt ihnen auch deren Sicherstellung. 4 Art. 5 ff. des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842, sowie eidgV (2) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.2; eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR 843; Art. 4 ff. der VV zu diesem GRB, sGS 737.51; vgl. insbesondere Art. 13 des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842. 5 BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842. 737.5

Art. 6 III. Ergänzendes Recht (3.)

Grundsatz 1 Soweit dieser Beschluss, kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften6 des Regierungsrates keine besondere Regelung enthalten, wird die Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues7 auf die Leistungen des Staates und der politischen Gemeinden sachgemäss angewendet.

Art. 7 IV. Schlussbestimmungen (4.)

Vollzugsbeginn 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.

Art. 8

Finanzreferendum 1 Dieser Beschluss ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 19298 der Volksabstimmung zu unterstellen. 6 Siehe insbesondere die VV zum GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS 737.51. 7 BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842; eidgV (1) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.1, und eidgV (2) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.2. 8 bGS 4, 237 (aufgehoben durch RIG, sGS 125.1). 737.5 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 123 16.04.1967 17.04.1967 Art. 1 aufgehoben 8, 134 06.07.1972 keine Angabe Art. 2, Abs. 2 aufgehoben 13–103 07.12.1978 07.12.1978 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 16.04.1967 17.04.1967 Erlass Grunderlass 5, 123 06.07.1972 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 8, 134 07.12.1978 07.12.1978 Art. 2, Abs. 2 aufgehoben 13–103

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