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Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors und Amphibienlaichgebietes von Ardon und Chamoson

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Flachmoor und das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, gelegen auf Territorium der Gemeinden Ardon und Chamoson, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. 2 Das Naturschutzgebiet gliedert sich in ein Kerngebiet und eine Pufferzone. Die genaue Abgrenzung ist im Auszug aus dem Katasterplan dargestellt, welcher dem Original des vorliegenden Schutzentscheides beiliegt. 3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der betroffenen Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone von nationaler Bedeutung auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.322

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Erhaltung und Aufwertung der vielfältigen Biotope und Lebensräume; b) die Erhaltung der einheimischen Tier- und Pflanzenarten; c) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das zuständige Departement ergreift die für die Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet (Kerngebiet und Pufferzone) sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere: a) Neubauten aller Art; b) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserfassungen oder Einleitung von schädlichen Substanzen; c) das Einleiten von Schmutzwasser; d) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger; e) die Entnahme und Ablagerung von Material; f) das Aufstellen von Zelten, Campingwagen und anderen Unterständen; g) das Parkieren und Waschen von Fahrzeugen; h) das Entfachen von Feuer; i) die Schifffahrt und das Schwimmen; j) sportliche Aktivitäten und Massenveranstaltungen; k) die Schädigung von Flora und Fauna; l) das Fangen von Tieren; m) die Jagd und die Fischerei; n) das Pflücken von wild wachsenden Pflanzen; o) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen). 2 Innerhalb des Kerngebietes des Schutzgebietes sind verboten: a) das Verlassen der markierten Wege; 451.322 b) das Befahren mit Fahrzeugen jeder Art; c) das Einführen von Tieren und Pflanzen.

Art. 5

Landwirtschaftliche Nutzung 1 Die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Pufferzone des Schutzgebietes ist gemäss den Bedingungen des Pflichtenheftes, welches von der Dienststelle für Wald und Landschaft ausgearbeitet wurde, erlaubt. 2 Intensiv bewirtschaftete Parzellen müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Entscheides in Einklang mit dem vorliegenden Entscheid und dem bereits erwähnten Pflichtenheft bewirtschaftet werden. 3 Bewirtschafter, welche innerhalb des Schutzgebietes in Rücksicht auf Natur und Landschaft die bisherige Bewirtschaftung extensivieren müssen, haben Anrecht auf eine angemessene, finanzielle Entschädigung. 4 Die finanzielle Entschädigung wird in einem Vertrag zwischen dem Bewirtschafter und dem Kanton geregelt.

Art. 6

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement für Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Aufwertung des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder umweltdidaktische Zwecke erteilt werden.

Art. 7

Aufsicht 1 Die Gemeindepolizei, das Forstpersonal, das Naturschutzpersonal sowie die Wildhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft unverzüglich anzuzeigen.

Art. 8

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung. 451.322

Art. 9

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid ersetzt den Beschluss betreffend den Schutz des Moors von Ardon und Chamoson vom 4. Juli 1990. 2 Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.322 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.09.2005 23.09.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2005 451.322 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2005 23.09.2005 Erstfassung BO/Abl. 38/2005

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