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Verordnung über die Videoüberwachung an öffentlichen Orten

Valais · 170.210 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Videoüberwachung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 oder zur Verhütung von Naturgefahren
  15. Artikel 15

15 provisions

Art. 1

Zweck 1 In der vorliegenden Verordnung werden die Modalitäten für die Bewilligung von Videoüberwachungsanlagen, für das vereinfachte Verfahren für die vorübergehende Videoüberwachung und für die Information über die Videoüberwachung geregelt. 2 Die Modalitäten der vorliegenden Verordnung können mittels Weisungen präzisiert werden.

Art. 2

Anwendungsbereich 1 Die vorliegende Verordnung gilt für jede Videoüberwachung gemäss Gesetz über die Videoüberwachung an öffentlichen Orten (VidG).

Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Nutzungsreglement 1 Das Nutzungsreglement beinhaltet mindestens die Zwecke der Videoüberwachung, den Aufnahmebereich, die Identität des Anlagenverantwortlichen und der zur Sichtung der Aufnahmen befugten Personen, die Aufbewahrungsdauer der aufgezeichneten Daten, die Information über die Videoüberwachungsmassnahme, die technischen und organisatorischen Massnahmen sowie die Massnahmen zur Kontrolle der Anlage. 2 Allfällige Verträge mit Auftragsbearbeitern werden dem Nutzungsreglement angehängt. 3 Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (nachstehend: der Beauftragte) veröffentlicht auf seiner Website eine Vorlage für ein Nutzungsreglement zuhanden der Anlagenverantwortlichen. 2 Bewilligung

Art. 4

Gesuch um Stellungnahme an den Beauftragten 1 Der Anlagenverantwortliche übermittelt das Bewilligungsgesuch mit den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a–j erwähnten Informationen an den Beautragten. 2 Der Beauftragte bestätigt dem Anlagenverantwortlichen unverzüglich den Eingang des vollständigen Gesuchs. 3 Der Beauftragte übermittelt der Instruktionsbehörde eine Kopie des Bewilligungsgesuchs sofort nach dessen Eingang zusammen mit einer Kopie der Empfangsbestätigung und gegebenenfalls der Information über eine Fristverlängerung.

Art. 5

Abgabe der Stellungnahme 1 Nach Erhalt der vollständigen Informationen verfügt der Beauftragte über eine Frist von 1 Monat, um eine allfällige Stellungnahme zum Videoüberwachungsprojekt abzugeben. 2 Er kann diese Frist vor ihrem Ablauf um maximal 1 Monat verlängern, wenn besondere Umstände (z. B. Komplexität des Projekts oder grosse Anzahl gleichzeitig eingegangener Gesuche) dies rechtfertigen. 3 Nach Ablauf der Frist kommt das Stillschweigen des Beauftragten einer positiven Stellungnahme gleich. 4 Er übermittelt seine Stellungnahme an die Instruktionsbehörde. 5 Im Rahmen seiner Stellungnahme berücksichtigt der Beauftragte insbesondere: a) den Umfang der Überwachungsanlage; b) die Auswirkungen auf die Grundrechte; c) den von der Videoüberwachung erfassten Ort; d) die verwendeten Methoden.

Art. 6

Inhalt des Bewilligungsgesuchs 1 Der Beauftragte veröffentlicht auf seiner Website eine Gesuchsvorlage, die von den Anlagenverantwortlichen zu verwenden ist. 2 Das Bewilligungsgesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Name des Anlagenverantwortlichen; b) Beschreibung der geplanten Überwachungsanlage; c) Überwachungsbereich und Kamerastandorte; d) Grund und Zweck der Videoüberwachung; e) Personen oder Personengruppen, die Zugriff auf die Bilder und Aufzeichnungen haben; f) vorgesehene Betriebszeiten; g) gegebenenfalls die im Hinblick auf den Zweck der Videoüberwachung vorgesehene maximale Aufbewahrungsdauer der aufgezeichneten Daten; h) Entwurf des Hinweisschildes; i) Datenschutz-Folgenabschätzung, die eine Beschreibung der Verhältnismässigkeit der Anlage enthält; j) Nutzungsreglement; k) Stellungnahme des Beauftragten.

Art. 7

Instruktions- und Bewilligungsbehörden 1 Bei der Instruktionsbehörde für Bewilligungsgesuche handelt es sich um den Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz. Sie prüft das Bewilligungsgesuch und leitet es anschliessend an die Bewilligungsbehörde weiter. 2 Bei der Bewilligungsbehörde handelt es sich um das für die Sicherheit zuständige Departement. 3 Bei einem Interessenkonflikt, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung an eine dem besagten Departement unterstellte Behörde, wird die Entscheidungsbefugnis an den Vorsteher des stellvertretenden Departments übertragen, das gemäss den Modalitäten von Artikel 3 Absatz 2 des Reglements des Staatsrates bestimmt wird. 4 Die Frist für die Prüfung des Gesuchs und die Erteilung der Bewilligung beträgt 1 Monat nach Eingang der Stellungnahme des Beauftragten.

Art. 8

Bewilligung 1 Im Hinblick auf die Bewilligungserteilung muss der Anlagenverantwortliche ein Bewilligungsgesuch einreichen, das die Kriterien und Anforderungen des VidG und dieser Verordnung erfüllt. 2 Die Bewilligung wird für die Dauer erteilt, die zur Erreichung der verfolgten Ziele nötig ist, wobei sie auf jeden Fall auf maximal 5 Jahre befristet ist. 3 Die Bewilligung kann nach Einreichung eines erneuten Bewilligungsgesuchs durch den Anlagenverantwortlichen zu den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen erneuert werden. Zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Informationen muss im neuen Bewilligungsgesuch die Wirksamkeit der vorhandenen Videoüberwachungsanlage im Hinblick auf die verfolgten Ziele ausgeführt werden. 4 Die Bewilligung enthält mindestens: a) die Dauer der Bewilligung und allfällige zusätzliche Bedingungen; b) die Rechtsmittelbelehrung. 5 Falls die Bewilligungsbehörde der Stellungnahme des Beauftragten nicht folgt, muss sie dies begründen.

Art. 9

Verfahren zur sofortigen Aussetzung der Bewilligung zum Betrieb der Videoüberwachungsanlage 1 Stellt die Bewilligungsbehörde schwerwiegende Versäumnisse hinsichtlich der Konformität der Videoüberwachungsanlage fest oder werden ihr solche gemeldet, erlässt sie einen Entscheid zur sofortigen Aussetzung der Betriebsbewilligung, den sie dem Anlagenverantwortlichen eröffnet und dem Beauftragten übermittelt. 2 Angesichts der Dringlichkeit kann die Bewilligungsbehörde auf die Anhörung des Anlagenverantwortlichen verzichten. 3 Gegen den Entscheid zur sofortigen Aussetzung der Betriebsbewilligung kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission in der im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vorgesehen Form Beschwerde eingereicht werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 4 Im Anschluss an den Entscheid zur sofortigen Aussetzung der Betriebsbewilligung eröffnet die Bewilligungsbehörde ein Verfahren zum Entzug der Bewilligung zum Betrieb der Videoüberwachungsanlage.

Art. 10

Eröffnung 1 Die Bewilligung oder deren Verweigerung wird dem Anlagenverantwortlichen und dem Beauftragten durch die Bewilligungsbehörde eröffnet. 2 Der Widerruf der Bewilligung wird dem Anlagenverantwortlichen und dem Beauftragten durch die Bewilligungsbehörde eröffnet. 3 Vereinfachtes Verfahren für die vorübergehende

Art. 11 Videoüberwachung

Vereinfachtes Verfahren für die vorübergehende Videoüberwachung 1 Der Anlagenverantwortliche muss den Beauftragten mindestens 1 Monat vor Inbetriebnahme über die geplante vorübergehende Videoüberwachung informieren. 2 Die Information muss die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a–h aufgeführten Angaben enthalten. Dem Beauftragten ist ein kurzes Nutzungsreglement vorzulegen, das die in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 3 dieser Verordnung vorgesehenen Elemente enthält, mit Ausnahme der Massnahmen zur Kontrolle der Anlage. 3 Der Beauftragte verfügt über eine nicht verlängerbare Frist von 1 Monat nach Eingang der vollständigen Informationen, um Anpassungen und Auflagen für die geplante Anlage vorzuschlagen. 4 Die von der Kantonspolizei umgesetzte vorübergehende Videoüberwachung zur Verhinderung oder Feststellung von Beschädigungen von Einrichtungen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, ist dem Beauftragten zu den gleichen Bedingungen zu melden, mit Ausnahme: a) der Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c; b) einer Frist von 3 Arbeitstagen zur Benachrichtigung des Beauftragten vor Inbetriebnahme der Anlage zur vorübergehenden Videoüberwachung; c) einer Frist von 2 Arbeitstagen für den Beauftragten, um Anpassungen und Auflagen für die geplante Anlage vorzuschlagen. 5 Falls der Anlagenverantwortliche die Vorschläge und Auflagen des Beauftragten nicht zu berücksichtigen gedenkt, muss er bei der Instruktionsbehörde unter Einhaltung des Bewilligungsverfahrens gemäss Artikel 5 und folgende ein Gesuch einreichen. Der Vorschlag des Beauftragten gilt als Stellungnahme im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe k. 4 Information

Art. 12

Kennzeichnung 1 Das Muster des Hinweisschilds nach Artikel 15 VidG ist in Anhang 1 dieser Verordnung wiedergegeben. 2 Dieses Muster wird auf der Website des Beauftragten zur Verfügung gestellt.

Art. 13

Liste der Videoüberwachungsanlagen des Beauftragten 1 In dieser Liste müssen für jede Videoüberwachungsanlage insbesondere die Adresse(n) des überwachten Bereichs sowie der Anlagenverantwortliche und dessen Kontaktdaten aufgeführt werden. In der Liste wird zwischen bewilligungspflichtigen und vorübergehenden Videoüberwachungsanlagen unterschieden. 2 Die Veröffentlichung erfolgt innert einer Frist von 1 Monat nach Eröffnung des Entscheids an den Beauftragten. Die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer Anlage zur vorübergehenden Videoüberwachung erfolgt spätestens zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 11 VidG. 3 Die Liste wird auf der Website des Beauftragten veröffentlicht. 5 Videoüberwachung zur Überwachung von Fauna und Flora

Art. 14 oder zur Verhütung von Naturgefahren

Zustimmung der Standortgemeinde 1 Das an die Standortgemeinde übermittelte Videoüberwachungsprojekt muss folgende Informationen umfassen: a) Name des Anlagenverantwortlichen; b) Standort der Videoüberwachungsanlage. 2 Die Standortgemeinde muss dem Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des VidG innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt eines Videoüberwachungsprojekts zur Überwachung von Fauna und Flora oder zur Verhütung von Naturgefahren zustimmen. 3 Nach Ablauf dieser Frist kommt das Stillschweigen der Gemeinde einer Zustimmung zum Ausschluss der Videoüberwachung gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h VidG aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes gleich. 4 Im Falle einer begründeten Ablehnung der Gemeinde wird das Videoüberwachungsprojekt dem VidG unterstellt. 5 Die Standortgemeinde kann ihre Zustimmung auch in Form einer allgemeinen Bewilligung für eine verlängerbare Dauer von maximal 4 Jahren erteilen. In diesem Fall informiert der Anlagenverantwortliche die Gemeinde so bald wie möglich über den Standort der installierten Videoüberwachungsanlage. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 30.09.2026 01.11.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-121 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.09.2026 01.11.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-121 170.210-A1 Anhang 1 zu Artikel 12 Absatz 1 (Stand 01.11.2026) Art. 1 Kennzeichnung

Artikel 15

VidG vorgeschriebene Hinweisschild sieht wie folgt aus:

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