Law

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Enteignung

Nidwalden · 266.11 · decree

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 00f1e083e530c3d5939fff189b6a848082520bf04c4297ef1643054680560c86

Contents: 16 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 die Löschung. *
  4. § 4 Grundbucheinträge
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17

16 provisions

§ 1

Zinsfuss 1 Wo das Gesetz eine Verzinsung zum üblichen Zinsfuss vorschreibt, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Zinsfuss der Nidwaldner Kantonalbank für neue erstrangige Hypothekardarlehen anzuwenden. 2 Anmerkung im Grundbuch

§ 2

Enteignungsbann 1 Der Enteignungsbann ist auf Antrag des Enteigners im Grundbuch anzumerken. 2 Der Enteigner hat anzugeben, wann die Planauflage im Amtsblatt angezeigt worden ist; ist die Planauflage unterblieben, hat er die Bewilligung des Präsidenten der Enteignungskommission zum abgekürzten Verfahren beizulegen. 3 Sind die Abtretungspflichtigen nicht auf den Enteignungsbann aufmerksam gemacht worden, ist ihnen eine Kopie des Antrages zuzustellen. 1) NG 266.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 266.11 4 Wird die Anmeldung gegenstandslos, hat der Enteigner die Löschung zu veranlassen; versäumt er dies, veranlasst die zuständige Direktion

§ 3 die Löschung. *

Verfahren und Gebühren 1 Für jeden betroffenen Grundeigentümer, für die zuständige Direktion und den Enteigner, welcher das Begehren einreicht, ist dem Grundbuchamt eine Kopie des Beschlusses oder des Antrages beizulegen. * 2 Das Grundbuchamt erhebt keine Gebühren. 3 Zahlung und Verteilung der Entschädigungen,

§ 4 Grundbucheinträge

Zahlung 1 Der Enteigner überweist dem Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen sämtliche im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigungen, sofern er sie den Berechtigten nicht unmittelbar auszuzahlen hat. 2 Die in Vergleichen ausserhalb des Schätzungsverfahrens vereinbarten Entschädigungen kann er unter Beachtung der Vorschriften über die Verteilung direkt auszahlen; er ist jedoch berechtigt, auch diese Entschädigungen dem Grundbuchamt zur Verteilung zu überweisen.

§ 5

Vorläufiger Grundbucheintrag 1 Der Enteigner übergibt dem Grundbuchamt den Entscheid oder Vergleich. 2 Das Grundbuchamt merkt nach Eingang der Zahlung den Rechtserwerb vorläufig im Grundbuch vor.

§ 6

Benachrichtigung der Enteigneten 1 Geht aus den eingereichten Belegen nicht ohne weiteres hervor, wie die Entschädigung zu verteilen ist, gibt das Grundbuchamt dem enteigneten Grundeigentümer und allen Berechtigten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten mit eingeschriebenem Brief von der Zahlung Kenntnis; es teilt ihnen mit, wie es die Entschädigung verteilen wird, falls sie binnen 20 Tagen nicht Einspruch erheben. 266.11

§ 7

Einsprachen, Verständigung 1 Wird Einspruch erhoben, benachrichtigt das Grundbuchamt die Berechtigten, gegen die er sich richtet, und setzt ihnen eine Frist zu Gegenbemerkungen. 2 Wird der Einspruch nicht von allen Betroffenen anerkannt, kann der Grundbuchverwalter eine Vergleichsverhandlung ansetzen oder auf andere Weise versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

§ 8

Anfechtung des Verteilungsplanes 1 Für das Anfechtungsverfahren gelten die Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)2). * 2 Gesuche um Verlängerung der Anfechtungsfrist sind an den Kantonsgerichtspräsidenten zu richten. 3 Für die Vertretung der Beklagten im Anfechtungsprozess spricht der Kantonsgerichtspräsident dem Grundbuchamt eine angemessene Entschädigung zulasten der nach dem Kostenentscheid zahlungspflichtigen Prozesspartei zu.

§ 9

Endgültiger Grundbucheintrag 1 Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens veranlasst der Grundbuchverwalter die wegen der Enteignung nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln. 4 Gebühren

§ 10

Gebührenschuldner 1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren sind unter Vorbehalt einer anderen Regelung durch den Enteigner zu entrichten.

§ 11

Gebühren der zuständige Direktion * 1 Die zuständige Direktion erhebt folgende Gebühren: * 1. für die Ermächtigung, fremden Besitz zu betreten (Art. 21 des Gesetzes): Fr. 50.– 2. für den Entscheid über nötige Vorkehren (Art. 23 des Gesetzes): Fr. 50.– 2) SR 272 266.11 3. für die Prüfung der Enteignungsbegehren: a) für jeden Abtretungspflichtigen (Art. 22 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes): Fr. 10.–, mindestens aber Fr. 100.– b) für die Beanstandung und erneute Prüfung eines Aktenstückes: Fr. 40.– 4. für die Planauflage (Art. 24 des Gesetzes): für jeden Abtretungspflichtigen: Fr. 20.–, mindestens aber Fr. 200.– und höchstens Fr. 2'000.– 5. für öffentliche Anzeigen (Art. 24 des Gesetzes): 50 Prozent mehr als die Publikationskosten 6. für die persönlichen Anzeigen (Art. 21, 24 und 27 des Gesetzes): für jede Anzeige Fr. 5.–, mindestens aber Fr. 40.– § 12 * Gebühren des Regierungsrates 1 Für Entscheide über Einwendungen (Art. 30 des Gesetzes), erhebt der Regierungsrat Gebühren von Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–, in besonderen Fällen bis zu Fr. 2'000.–.

§ 13

Gebühren der Enteignungskommission 1 Die Enteignungskommission und ihr Präsident erheben für ihre Verrichtungen Gebühren, die um die Hälfte höher sind als die Summe der an Kommissionsmitglieder und Sekretär zu bezahlende Entschädigungen. 2 Der Zeitaufwand ist Verteilschlüssel, wenn die Sitzungskosten auf mehrere Fälle aufgeteilt werden müssen. 3 Über Auslagen (Zeugengelder und Kosten von Expertisen usw.) ist gesondert abzurechnen; alle andern Kosten der Enteignungskommission und der Gerichtskanzlei werden mit der Gebühr abgegolten.

§ 14

Gebühren des Verwaltungsgerichts 1 Für die Gebühren des Verwaltungsgerichts gilt die Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege3).

§ 15

Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes 1 Das Grundbuchamt erhebt folgende Gebühren: 1. Für die Prüfung und Auszahlung von Entschädigungen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 47 des Gesetzes): je Anweisung ½ Promille, mindestens aber Fr. 50.– und höchstens Fr. 1'000.– 3) NG 265 266.11 2. für die Benachrichtigung der Beteiligen (§ 6 und §7): für jedes Schreiben Fr. 5.–, mindestens aber Fr. 40.– 3. für seine Vermittlungstätigkeit bei Uneinigkeit der Anspruchsberechtigten (Art. 46 des Gesetzes und § 7): je nach Zeitaufwand Fr. 50.– bis Fr. 500.– 4. für den Entwurf und die Auflage des Verteilungsplanes (Art. 45 des Gesetzes): für jeden Anspruch Fr. 20.– 5. für die Erstellung und Zustellung von Auszügen des Verteilungsplanes (Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes): je nach Auszug Fr. 5.– 6. für die Beurkundung von Verlusten der Pfandgläubiger (Art. 47 Abs. 3 des Gesetzes): je Urkunde Fr. 20.– 7. für die Grundbuch- und Titelbereinigung (Art. 48 des Gesetzes): für jeden zu ändernden Grundbucheintrag und jede zu ändernde Urkunde Fr. 20.– 8. für die Ermahnung des Inhabers ausstehender Pfandtitel (Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes): Fr. 20.– 2 Ausserdem hat der Enteigner die dem Grundbuchamt entstehenden Auslagen zu ersetzen. 3 Die Kosten für die Amortisation verlorener Pfandtitel trägt der Pfandgläubiger. 5 Schlussbestimmungen

§ 16

Änderung der Verordnung über die Grundbuchgebühren 1 Die Verordnung vom 7. Dezember 1968 über die Grundbuchgebühren4) wird in § 2 mit folgendem Abs. 3 ergänzt: …

§ 17

Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes5) auf den 1. Januar 1976 in Kraft. 4) NG 214.12 5) NG 151.1 (aufgehoben) 266.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.1975 01.01.1976 Erlass Erstfassung A 1975, 1351; 1976, 25 24.04.1994 24.04.1994 § 2 Abs. 4 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 § 3 Abs. 1 geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 § 11 Titel geändert A 1994, 682 24.04.1994 24.04.1994 § 11 Abs. 1 geändert A 1994, 682 09.06.2010 01.01.2011 § 8 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 § 12 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 266.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.1975 01.01.1976 Erstfassung A 1975, 1351; 1976, 25 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 § 2 Abs. 4 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 § 3 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 § 8 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575 § 11 24.04.1994 24.04.1994 Titel geändert A 1994, 682 § 11 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682 § 12 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

← Find another law