1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren
und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des VRPG.
2 Beschwerden gegen Umplatzierungen von Personen aus besonderen Unterbringungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 in Unterkünfte gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a haben keine aufschiebende Wirkung.
9 Ausführungsbestimmungen
Art. 42
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsbestimmungen.
10 Übergangsbestimmungen
10.1 Vollzug des AIG
Art. 43
Verfügungskompetenz
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass Gemeinden, denen die Verfügungskompetenz zum Vollzug des AIG vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes durch Verordnung ganz oder teilweise übertragen wurde, diese Kompetenz weiterhin ausüben können, wenn sie über die erforderlichen Ressourcen und das erforderliche Fachwissen verfügen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufgabenübertragung gemäss Absatz 1. Eine allfällige Übertragung wird vom Kanton nicht entschädigt.
3 Gegen Verfügungen der Gemeinden kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde geführt werden. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren
nach den Bestimmungen des VRPG.
122.20 14
Art. 44
Weitere Befugnisse
1 Mit der Kompetenzübertragung gemäss Artikel 43 Absatz 1 können die
Gemeinden, die am 31. Dezember 2007 über ein kommunales Polizeikorps
verfügt haben, zum Vollzug des AIG und in Koordination mit der Kantonspolizei Einvernahmen gemäss Artikel 142 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)13) unter Beachtung der strafprozessualen Vorgaben durchführen und zu diesem Zweck
polizeiliche Vorladungen gemäss Artikel 206 StPO erlassen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinden, die Massnahmen gemäss Absatz 1 vollziehen, müssen über eine polizeiliche oder eine dieser
gleichwertige Ausbildung verfügen. Sie sind der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion zu melden.
Art. 45
Aufsicht
1 Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 5.
10.2 Gewährung der Nothilfe
Art. 46
Überprüfung besonderer Unterbringungen
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion überprüft innert sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Situation von Personen gemäss Artikel
6 Absatz 1, die Nothilfeleistungen beziehen, die erheblich über den Leistungsumfang gemäss Artikel 16 Absatz 1 und 2 hinausgehen, namentlich weil sie in
individuellen Unterkünften oder spezialisierten Einrichtungen untergebracht
sind.
2 Bis zum Abschluss der Überprüfung können die Personen gemäss Artikel 6
Absatz 1 in der besonderen Unterbringung verbleiben.
3 Beschwerden gegen Umplatzierungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 47
Leistungsverträge
1 Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge behalten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit bis zur vertraglich vereinbarten Beendigung.
13) SR 312.0
15 122.20
Art. 48
Ausgleich der Lastenverschiebung
1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von einer
Million Franken pro Jahr als Folge der Regelung in Artikel 26 Absatz 1 wird ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und
Lastenausgleich (FILAG)14) angerechnet.
11 Schlussbestimmungen
Art. 49
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft (GSOG)15),
b Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG)16),
c Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich
(FILAG)17).
Art. 50
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG; BSG 122.20) wird aufgehoben.
Art. 51
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Er koordiniert das Inkrafttreten mit dem Inkrafttreten des SAFG.
Bern, 9. Dezember 2019 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Zaugg-Graf
Der Generalsekretär: Trees
RRB Nr. 592 vom 20. Mai 2020:
Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2020
14) BSG 631.1
15) BSG 161.1
16) BSG 432.210
17) BSG 631.1
122.20 16
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.12.2019 01.07.2020 Erlass Erstfassung 20-055
09.03.2022 01.11.2022 Titel 3.4 geändert 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Titel 3.4a eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Art. 23a eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Art. 23b eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Art. 23c eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Art. 23d eingefügt 22-070
09.03.2022 01.11.2022 Art. 23e eingefügt 22-070
05.09.2023 01.02.2024 Titel 2a eingefügt 24-008
05.09.2023 01.02.2024 Art. 5a eingefügt 24-008
11.09.2024 01.01.2026 Art. 21 Abs. 1 geändert 25-102
03.12.2025 01.09.2026 Art. 37 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 38 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 38 Abs. 1a eingefügt 26-046
17 122.20
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.12.2019 01.07.2020 Erstfassung 20-055
Titel 2a 05.09.2023 01.02.2024 eingefügt 24-008
Art. 5a 05.09.2023 01.02.2024 eingefügt 24-008
Titel 3.4 09.03.2022 01.11.2022 geändert 22-070
Art. 21 Abs. 1 11.09.2024 01.01.2026 geändert 25-102
Titel 3.4a 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23a 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23b 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23c 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23d 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 23e 09.03.2022 01.11.2022 eingefügt 22-070
Art. 37 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 38 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 38 Abs. 1a 03.12.2025 01.09.2026 eingefügt 26-046