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Reglement über den Fonds zur Förderung und Unterstützung von kulturellen Aktivitäten

Luzern (city) · 3.5.1.1.1 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck, Einlage und deren Verwendung
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Organisation
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Seite 4/5
  10. Art. 10 III. Schlussbestimmungen

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10 provisions

Art. 1 I. Zweck, Einlage und deren Verwendung

Zweck Der Fonds bezweckt die Förderung und Unterstützung kultureller Projekte und kultureller Aktivitäten. Er fördert ein möglichst breites Spektrum kultureller Aktivitäten von Kulturschaffenden und Veranstaltern, insbesondere auch aus den Bereichen der sogenannten Alternativkultur.

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Art. 2

Einlage Die Fondseinlage beträgt 15 % der Billettsteuererträge von billettsteuerpflichtigen Veranstaltungen, die ab dem 1. Januar 1992 stattfinden.

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Art. 3

Verwendung 1 Die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sind vorwiegend zur direkten finanziellen Unterstützung von Projekten und Aktionen zu verwenden. 2 Im Vordergrund steht der Gedanke der Förderung und Ermöglichung von Projekten und spontaner kultureller Aktivitäten. 3 Es können Beiträge für den Auf- und Ausbau der Infrastrukturen gesprochen werden, wie zum Beispiel für das Bereitstellen von Räumlichkeiten, die Anschaffung von Apparaten und Materialien, die von kulturell tätigen Einzelpersonen und Gruppen genutzt werden können. 4 Der Fonds übernimmt die Aufgaben des bisherigen Fonds zur Kunst- und Künstlerförderung. 5 Mit den Fondsgeldern werden in der Regel nur Projekte und Aktivitäten unterstützt, die einen Bezug zur Stadt Luzern haben.

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Art. 4

Gesuche Gesuche müssen in schriftlicher Form und unter Beilage eines Budgets beim Kulturbeauftragten der Stadt Luzern eingereicht werden. Im Gesuch ist das Projekt näher zu umschreiben. Seite 3/5

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Art. 5 II. Organisation

2 Fondsverwaltung 1 Über die Verwendung des Fonds gemäss seinem Zweck entscheidet die Fondsverwaltung. Sie setzt sich zusammen aus mindestens fünf Fachleuten, die über die notwendigen Kontakte zu den Zielgruppen verfügen, sowie mindestens zwei Vertretern der Stadt, darunter der Kulturbeauftragte. 2 Die Fondsverwaltung wird vom Stadtrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Eine Wiederwahl ist möglich. 3 Die Fondsverwaltung konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Sie bestellt einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss, dem ein Vertreter der Stadtverwaltung anzugehören hat. Der Ausschuss entscheidet über dringende Beitragsgesuche bis zu Fr. 5’000.– pro Einzelfall.

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Art. 6

Kulturbeauftragter 1 Der Kulturbeauftragte der Stadt Luzern sichtet und überprüft die eingegangenen Gesuche und unterbreitet sie der Fondsverwaltung. 2 Der Kulturbeauftragte ist für die Auszahlung der von der Fondsverwaltung gesprochenen Beiträge verantwortlich.

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Art. 7

Koordination Zur Koordination und Vermeidung von Doppelspurigkeiten orientiert die Kommission vor ihrem Entscheid andere in Betracht fallende Subventionsträger, insbesondere die kantonale Kulturförderungskommission und klärt deren Leistungen ab.

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Art. 8

Rechnungswesen Die Auszahlung der Leistungen und die Abrechnung über den Fonds erfolgen durch die Stadtbuchhaltung. Die Bestimmungen des Reglementes über den Finanzhaushalt der Stadt Luzern vom 25. November 1976 finden sinngemäss Anwendung. 2 Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2008, in Kraft seit 1. September 2008.

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Art. 9 Seite 4/5

Aufsicht Die jährliche Fondsabrechnung ist mit der Jahresrechnung der Stadt Luzern dem Grossen Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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Art. 10 III. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.3 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.4 Luzern, 27. Juni 1991 Namens des Grossen Stadtrates Jules Hunkeler Ratspräsident Toni Göpfert Stadtschreiber 3 Die Referendumsfrist ist am 4. September 1991 unbenützt abgelaufen. 4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 7. September 1991. Seite 5/5 Tabelle der Änderungen des Reglements über den Fonds zur Förderung und Unterstützung von kulturellen Aktivitäten vom 27. Juni 1991 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 7/08 15.5.08 24.5.08 Art. 5 geändert 1.9.08

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