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Verordnung über die Verwendung der Beiträge des Gemeindeverbandes Thuner Amtsanzeiger

Thun · 423.20 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Beiträge des Gemeindeverbandes Thuner Amtsanzeiger» besteht eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 der Gemeindeverordnung. 2 Sie unterstützt gemeinnützige Projekte aus den Bereichen Kultur, Soziales, Bildung, Sport, Integration sowie für Kinder und Jugend. Bedacht werden können sowohl natürliche wie juristische Personen. 3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Beitragsreglements des Gemeindeverbandes Thuner Amtsanzeiger vom 13. Mai 2003 dürfen die Mittel nicht zur Entlastung der Erfolgsrechnung3 der Stadt Thun verwendet werden. 4 Innerhalb des Fonds können Unterkonti geführt werden.

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Art. 2

1 Die zur Erfüllung des Zwecks benötigten Mittel bestehen aus den der Stadt Thun jeweils zukommenden Beiträgen des Gemeindeverbandes Thuner Amtsanzeiger. 2 Der Anfangsbestand am 1. Januar 2008 beträgt Fr. 80'916.35.

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Art. 3

1 Die Mittel sind zu verwenden für: a mehrjährige gemeinsame Schwerpunktprojekte der Kulturabteilung, des Amts für Bildung und Sport und der Sozialdienste (maximal ⅓ der Mittel); b übrige Projekte in den einzelnen Abteilungen nach lit. a. 2 Die Mittel werden, nach Abzug des Betrags für gemeinsame Schwerpunktprojekte, zwischen den Abteilungen im Verhältnis 3 (Kulturabteilung) : 3½ (Amt für Bildung und Sport) : 1½ (Sozialdienste) aufgeteilt. 1 BSG 170.111 2 SSG 101.1 3 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) Zweck Finanzierung Verwendung der Mittel 2 423.20 3 Eine wiederkehrende Unterstützung von gleichen Projekten ist nur vorgesehen, wenn dadurch nicht neue Projekte verhindert werden.

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Art. 4

1 Zuständig für die Bewilligung von Beiträgen sind: a für mehrjährige gemeinsame Schwerpunktprojekte: der Gemeinderat auf gemeinsamen Antrag der Kulturabteilung, des Amts für Bildung und Sport und der Sozialdienste; b für übrige Projekte in den einzelnen Abteilungen: die Kulturabteilung, das Amt für Bildung und Sport und die Sozialdienste je allein. 2 Die Abteilungen dürfen ihren Anteil nur nach Absprache und im Einvernehmen mit den anderen Abteilungen überschreiten. Insgesamt darf nicht mehr als der zugesicherte Jahresbeitrag plus der Bestand aus den Vorjahren ausbezahlt werden. 3 Leistet der Gemeindeverband Thuner Amtsanzeiger einen zusätzlichen Beitrag zum zugesicherten Jahresbeitrag, so darf erst nach Zahlungseingang über diesen verfügt werden. Der zusätzliche Beitrag wird analog dem in Art. 3 Abs. 2 festgelegten Verteiler aufgeteilt.

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Art. 5

1 Die Kulturabteilung verwaltet die Mittel des Fonds und informiert die beteiligten Abteilungen über die verfügbaren Gelder. 2 Sie orientiert jährlich den Gemeinderat über den Eingang und die Verwendung der Mittel. 3 Sie verdankt die Mittel beim Gemeindeverband Thuner Amtsanzeiger und orientiert diesen über die Verwendung.

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Art. 6

1 Die Mittel sind zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Sie werden in der Bilanz als verwaltete Stiftung geführt. 2 Nicht verwendete Mittel dürfen auf das nächstfolgende Jahr übertragen werden. 3 Die Externe Revision1 ist Kontrollstelle. 4 Über den Fonds ist jährlich im Jahresbericht Rechenschaft abzulegen.

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Art. 7

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird der GRB 369/2004 vom 4. Juni 2004 aufgehoben. 1 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Bewilligung von Beiträgen Federführung und Information Verwaltung und Kontrolle Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 3 423.20 Thun, 16. Oktober 2008 Namens des Gemeinderats Der Stadtpräsident: von Allmen Der Ratssekretär: Mauron

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