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Feuerpolizeitarif

Zürich (city) · 861.105 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3 oder der Direktor von Schutz & Rettung erlässt eine Auflistung.8
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6 Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren.9
  6. Art. 7

6 provisions

Art. 1

1 Die Gebühren für Kontrollen ausserhalb des baurecht lichen Verfahrens für bestehende Gebäude und Anlagen sowie für Veranstaltungen berechnen sich nach Zeitaufwand. 2 Der Zeitaufwand wird berechnet auf der Basis von Fr. 155.– pro Stunde und beruht auf einem Stand des Landesindexes der Kon sumentenpreise (Dezember 2005 = 100 Prozent) von 103,6 Punk ten. Der Stundenansatz wird jeweils per 1. Januar eines Jahres an den Indexstand des vorangegangenen Septembers angepasst. 3 Gebührenpflichtig gemäss Abs. 1 sind Kontrollen von beste henden Gebäuden und Anlagen, wie namentlich ordentliche Gebäudekontrollen, Stichprobenkontrollen, Kontrollen von Fall zu Fall, Mängelnachkontrollen, Verfügungskontrollen, Kaminun tersuchungen (wie Druckproben, Ausbrennen). 4 Die Prüfung von Veranstaltungsgesuchen sowie die erste Kon trolle von Veranstaltungen einschliesslich Aktionen, Ausstellun gen, Bühnen, Bühnenbildern, Dekorationen, Festen, Installatio nen, Messen und Verkaufsaktionen sind in der Regel gebührenfrei. Darüber hinausgehende Vorbesprechungen, Beratungen, Bege hungen sowie zusätzliche Kontrollen und Aufwendungen sind nach Abs. 1 und 2 gebührenpflichtig.4 5 Die Prüfung von Veranstaltungsgesuchen, die weniger als zwei Wochen vor Veranstaltungstermin eingereicht werden, ist inklu sive aller notwendigen Vorbesprechungen, Begehungen, Kon trollen und sonstigen Aufwendungen gebührenpflichtig gemäss Abs. 1 und 2.5 1 LS 861.1 2 AS 702.141 3 Begründung siehe STRB Nr. 2133 vom 22. Dezember 2010, Fassung gem. STRB Nr. 196 vom 14. März 2018, Inkraftsetzung 1. Mai 2018. 4 Fassung gem. STRB Nr. 232 vom 23. März 2016; Inkraftsetzung 1. Juli 2016. 5 Fassung gem. STRB Nr. 232 vom 23. März 2016; Inkraftsetzung 1. Juli 2016. Gebühren ausserhalb des baurechtlichen Verfahrens 2Feuerpolizeitarif 861.105 Art. 26 1 Die Gebühren innerhalb des baurechtlichen Verfahrens richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren7, Abschnitt II. Gebühren im baurecht lichen Verfahren, Art. 4, 5 und 10, und umfassen folgende Leis tungen der Feuerpolizei: a. feuerpolizeiliche Beratungen für projektierte und ausge führte Bauten; b. feuerpolizeiliche Kontrollen einschliesslich der Beurtei lung von Brandschutzkonzepten, Brandschutznachweisen, statischer Brandschutzberechnungen, der Prüfung von Konstruktionsplänen, Baumaterialien, technischen Aus rüstungen wie wärme oder lufttechnische Anlagen, Lösch einrichtungen, Rauch und Wärmeabzugsanlagen, Sicher heitsstromversorgungen mit Beleuchtungen usw. sowie eines schriftlichen Schlussberichts und einer ersten Män gelnachkontrolle. 2 Gebührenbefreit sind: bewilligte nicht ausgeführte Bauprojekte, zurückgezogene Baugesuche zu Bauprojekten, verweigerte Bau projekte und feuerpolizeilich nicht relevante Bauprojekte wie Ein familienhausumbauten, Abbruchvorhaben, Gartenhäuser, Mobil funkantennen, Velounterstände und dergleichen. Die Direktorin

Art. 3 oder der Direktor von Schutz & Rettung erlässt eine Auflistung.8

1 Die feuerpolizeilichen Gebühren innerhalb des baurecht lichen Verfahrens werden vom Amt für Baubewilligungen zu sammen mit den Gebühren für das Baubewilligungsverfahren erhoben und nach Abzug der Inkassokosten an Schutz und Ret tung weitergeleitet. 2 Die übrigen Gebühren werden von der Feuerpolizei erhoben.

Art. 4

Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet.

Art. 5

Für Kanzlei , Schreib , Mahngebühren, Zustellkosten und Verzugszinsen gelten die entsprechenden Bestimmungen der

Art. 6 Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren.9

Dieser Gebührentarif findet auf alle Geschäfte Anwen dung, die ab der Inkraftsetzung des vorliegenden Gebühren tarifs bei der Feuerpolizei oder beim Amt für Baubewilligungen eingehen. Geschäfte, die vor diesem Zeitpunkt eingegangen sind, werden nach alter Gebührenordnung abgerechnet.

Art. 7

Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 6 Fassung gem. STRB Nr. 196 vom 14. März 2018, Inkraftsetzung 1. Mai 2018. 7 AS 702.140 8 Fassung gem. STRB Nr. 232 vom 23. März 2016; Inkraftsetzung 1. Juli 2016. 9 AS 702.140 Gebühren innerhalb des baurechtlichen Verfahrens Gebühren erhebung Mehrwertsteuer Übrige Gebühren Übergangs bestimmung Inkraftsetzung

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