Open at the publisher →
In force since 2007-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-08. The page it was read from
sha256 d76d75008d87bbfa1a83b09d86b162d6a3e0ad16e1e70389da73ee4f5e8ea56c
12 provisions
Art. 1
Inhalt
1Der vorliegende Versorgungsauftrag regelt die Beziehungen der
Stadt Schaffhausen mit den Städtischen Werke Schaffhausen
(StWS) bezüglich der Wasserversorgung im Gemeindegebiet
Schaffhausen durch das Wasserwerk der Stadt Schaffhausen
(WWS).
2Er basiert auf den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen
Vorschriften.
Propose a changeArt. 2
Auftrag an die Städtischen Werke Schaffhausen
1Die Stadt Schaffhausen erteilt, gestützt auf
Art. 2 Abs. 2 lit. i des Gemeindegesetzes vom 17. August
1998 (SHR 120.100),
Art. 7 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970
(SHR 810.100),
Art. 45bis Abs 2 der Stadtverfassung der Gemeinde
Schaffhausen vom 4. August 1918,
den StWS das Recht und damit den Auftrag auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schaffhausen die Versorgung mit Trinkwasser
sicherzustellen.
2Die StWS haben die Kundinnen und Kunden der Stadt
Schaffhausen nach der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit
Wasser zu möglichst vorteilhaften Konditionen zu versorgen und
die dafür notwendigen Anlagen und Leitungen zu erstellen, zu
betreiben und zu unterhalten. Die Versorgung mit dem
lebensnotwendigen Grundbedarf muss in jedem Fall gewährleistet
bleiben.
Versorgungsauftrag Trinkwasser 7000.13
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 2
3Im Rahmen des Service public erfüllen die StWS adäquate
Dienstleistungen im Bereich des Trinkwassers und gewährleisten
einen Pikettdienst rund um die Uhr.
Propose a changeArt. 3
Pflichten der StWS
1Die StWS verpflichten sich, ihr Versorgungsgebiet in der Stadt
Schaffhausen nach Massgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere des Baugesetzes, der Bauordnungen und
der Erschliessungsplanungen) zu erschliessen. Für die Deckung
der daraus entstehenden Erschliessungskosten kann sie bei den
Grundeigentümern Beiträge erheben.
2Die StWS sind verpflichtet, die Lage aller eigenen Anlagen und
Leitungen in Katasterplänen festzuhalten. Diese Pläne müssen der
Stadt Schaffhausen jederzeit zur Verfügung stehen.
3Die StWS sind unter Vorbehalt von Notfällen verpflichtet,
sämtliche eigenen Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig
der Stadt Schaffhausen zu melden, damit die Koordination mit
anderen Werkbauten gewährleistet ist.
4Die StWS verpflichten sich, gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Propose a changeArt. 4
Rechte der StWS
1Die Stadt Schaffhausen erteilt den StWS das ausdrückliche
Recht, im Rahmen der Bezugskonzession Gebiete ausserhalb der
Stadt Schaffhausen zu erschliessen und mit Trinkwasser zu versorgen.
2Die StWS können der Trägergemeinde für nicht einbringliche
Kosten für den Grundbedarf Rechnung stellen.
Propose a changeArt. 5
Pflichten der Trägergemeinde
1Die Stadt Schaffhausen ist verpflichtet, die StWS vor Erlass von
Erschliessungsplänen und entsprechenden Vorschriften anzuhören.
Versorgungsauftrag Trinkwasser 7000.13
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 3
2Sie gestattet den StWS, die öffentlichen Wege, Strassen, Plätze,
Grundstücke und Gebäude zum Bau und Betrieb von Anlagen und
Leitungen zu benützen, soweit dadurch keine wesentlichen
Nachteile für die übrige öffentliche Benützung entstehen. Auf die
Bedürfnisse und Interessen der Stadt Schaffhausen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bauvorhaben auf den Grundstücken
der Stadt Schaffhausen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der
zuständigen Behörden.
3Die Stadt Schaffhausen meldet ihre Bauvorhaben auf öffentlichem
Grund rechtzeitig den StWS.
4Die Stadt Schaffhausen verpflichtet sich, die StWS für das
Erbringen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu entschädigen.
Die Einzelheiten werden in separaten Vereinbarungen mit der
Stadt Schaffhausen geregelt.
Propose a changeArt. 6
Ausnahmen von der Betriebs- und Versorgungspflicht
1Die Betriebs- und Versorgungspflicht entfällt oder kann eingeschränkt werden bei höherer Gewalt, notwendigem Betriebsunterhalt, behördlichen Einschränkungen; sie kann unter Vorbehalt
der Abdeckung des lebensnotwendigen Grundbedarfs eingeschränkt werden gegenüber den Kundinnen und Kunden, die
gegen das Wasserabgabereglement verstossen.
2Bei Problemen in der Beschaffung von Wasser aus Gründen,
welche nicht die StWS zu vertreten haben, sind diese trotzdem
verpflichtet, mit allen zumutbaren Mitteln die Wasserversorgung
aufrechtzuerhalten (Notwasserversorgung). Allfällige Mehrkosten
dürfen in der Preisgestaltung berücksichtigt werden.
Propose a changeArt. 7
Übernahme privater Erschliessungsanlagen
1Die StWS verpflichten sich, die von Privaten im Sinne von Art. 29
BauG erstellten Erschliessungsanlagen in der Regel spätestens im
Zeitpunkt der ersten Wasserlieferung zu übernehmen.
2Die Kosten der Erschliessung beziehungsweise deren Rückerstattung werden zwischen den StWS und den jeweiligen
Grundeigentümern vereinbart. Die Berechnung und Verteilung der
Erschliessungskosten ist rechtsgleich vorzunehmen.
Versorgungsauftrag Trinkwasser 7000.13
Propose a changeArt. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 4
Haftung
1Die StWS sind verpflichtet, sich bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft für Schadensfälle versichern zu lassen.
2Die Haftung der StWS richtet sich nach dem Haftungsgesetz.
Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsbestimmungen in wassernutzungsrelevanten Spezialgesetzen. Für
privatrechtliche Vertragsverhältnisse bleiben die Bestimmungen
des OR vorbehalten.
Propose a changeArt. 9
Verhältnis zu Dritten
1Das Verhältnis der StWS zu den Kundinnen und Kunden wird in
einem separaten, vom Grossen Stadtrat genehmigten Wasserabgabereglement festgehalten.
Propose a changeArt. 10
Budgetierung und Tarifgestaltung
1Die Budgetierung der StWS erfolgt nach den Prinzipien der
Globalbudgetierung gemäss Art. 31a des Finanzhaushaltgesetzes
des Kantons Schaffhausen. In betriebswirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sind für das WWS dabei die Grundsätze gemäss
Abs. 2 und 3 nachstehend massgebend.
2Die Rahmentarife werden von der Verwaltungskommission der
StWS zuhanden des Grossen Stadtrates festgelegt. Sie müssen
vom Grossen Stadtrat genehmigt werden und unterstehen dem
fakultativen Referendum gemäss Art. 11 der Stadtverfassung. Die
Detailtarife für die einzelnen Bezugsgruppen sowie die Rabattstaffeln werden von der Verwaltungskommission auf Antrag der
StWS abschliessend bestimmt.
3Grundsätzlich soll der Betrieb des WWS der StWS nicht gewinnorientiert, sondern lediglich selbsttragend sein. Die Tarife sind
unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes so zu gestalten, dass
der Free Cash-flow (Cash-flow nach Abzug der betriebsnotwendigen Investitionen) und der Nettogewinn der StWS nach
Deckung sämtlicher Betriebskosten und Konzessionsgebühren im
Durchschnitt mehrerer Jahre positiv sind und aus dem Free Cashflow mittelfristig die betriebsnotwendigen Investitionen selbst
finanziert werden können.
Versorgungsauftrag Trinkwasser 7000.13
Propose a changeArt. 11 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 5
Aufsicht Anlagen und Weisungen
1Die StWS unterstehen in hygienischer Hinsicht zusätzlich zur Aufsicht des Kantons auch der Aufsicht der Stadt Schaffhausen.
2Beide können im Rahmen der Aufsicht den StWS die zum Schutz
von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern (Polizeigüterschutz) notwendigen Weisungen erteilen; sie können ihr ausser
den in der Konzession genannten weitere Verpflichtungen auferlegen, sofern dies durch die Entwicklung, namentlich auf dem Gebiet
der Trinkwasserhygiene, geboten ist.
3Die StWS haben diesbezüglich der Stadt Schaffhausen oder den
von dieser beigezogenen beziehungsweise beauftragten Privaten
alle verfügbaren Unterlagen, insbesondere Trinkwasseruntersuchungen auf Verlangen hin zur Verfügung zu stellen.
4Die StWS haben den mit der Aufsicht betrauten Personen ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren und ihnen
alle diesbezüglich gewünschten Auskünfte zu erteilen.
Propose a changeArt. 12
Inkraftreten
1Dieser Versorgungsauftrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und
wird auf unbestimmte Dauer erteilt.
Propose a change