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Versorgungsauftrag Wasser

Schaffhausen (city) · 7000.13 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 4
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 5
  12. Art. 12

Proposed changes to this act

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12 provisions

Art. 1

Inhalt 1Der vorliegende Versorgungsauftrag regelt die Beziehungen der Stadt Schaffhausen mit den Städtischen Werke Schaffhausen (StWS) bezüglich der Wasserversorgung im Gemeindegebiet Schaffhausen durch das Wasserwerk der Stadt Schaffhausen (WWS). 2Er basiert auf den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

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Art. 2

Auftrag an die Städtischen Werke Schaffhausen 1Die Stadt Schaffhausen erteilt, gestützt auf  Art. 2 Abs. 2 lit. i des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 (SHR 120.100),  Art. 7 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 (SHR 810.100),  Art. 45bis Abs 2 der Stadtverfassung der Gemeinde Schaffhausen vom 4. August 1918, den StWS das Recht und damit den Auftrag auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schaffhausen die Versorgung mit Trinkwasser sicherzustellen. 2Die StWS haben die Kundinnen und Kunden der Stadt Schaffhausen nach der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit Wasser zu möglichst vorteilhaften Konditionen zu versorgen und die dafür notwendigen Anlagen und Leitungen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Versorgung mit dem lebensnotwendigen Grundbedarf muss in jedem Fall gewährleistet bleiben. Versorgungsauftrag Trinkwasser 7000.13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 2 3Im Rahmen des Service public erfüllen die StWS adäquate Dienstleistungen im Bereich des Trinkwassers und gewährleisten einen Pikettdienst rund um die Uhr.

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Art. 3

Pflichten der StWS 1Die StWS verpflichten sich, ihr Versorgungsgebiet in der Stadt Schaffhausen nach Massgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere des Baugesetzes, der Bauordnungen und der Erschliessungsplanungen) zu erschliessen. Für die Deckung der daraus entstehenden Erschliessungskosten kann sie bei den Grundeigentümern Beiträge erheben. 2Die StWS sind verpflichtet, die Lage aller eigenen Anlagen und Leitungen in Katasterplänen festzuhalten. Diese Pläne müssen der Stadt Schaffhausen jederzeit zur Verfügung stehen. 3Die StWS sind unter Vorbehalt von Notfällen verpflichtet, sämtliche eigenen Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig der Stadt Schaffhausen zu melden, damit die Koordination mit anderen Werkbauten gewährleistet ist. 4Die StWS verpflichten sich, gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

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Art. 4

Rechte der StWS 1Die Stadt Schaffhausen erteilt den StWS das ausdrückliche Recht, im Rahmen der Bezugskonzession Gebiete ausserhalb der Stadt Schaffhausen zu erschliessen und mit Trinkwasser zu versorgen. 2Die StWS können der Trägergemeinde für nicht einbringliche Kosten für den Grundbedarf Rechnung stellen.

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Art. 5

Pflichten der Trägergemeinde 1Die Stadt Schaffhausen ist verpflichtet, die StWS vor Erlass von Erschliessungsplänen und entsprechenden Vorschriften anzuhören. Versorgungsauftrag Trinkwasser 7000.13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 3 2Sie gestattet den StWS, die öffentlichen Wege, Strassen, Plätze, Grundstücke und Gebäude zum Bau und Betrieb von Anlagen und Leitungen zu benützen, soweit dadurch keine wesentlichen Nachteile für die übrige öffentliche Benützung entstehen. Auf die Bedürfnisse und Interessen der Stadt Schaffhausen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bauvorhaben auf den Grundstücken der Stadt Schaffhausen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden. 3Die Stadt Schaffhausen meldet ihre Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig den StWS. 4Die Stadt Schaffhausen verpflichtet sich, die StWS für das Erbringen von gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu entschädigen. Die Einzelheiten werden in separaten Vereinbarungen mit der Stadt Schaffhausen geregelt.

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Art. 6

Ausnahmen von der Betriebs- und Versorgungspflicht 1Die Betriebs- und Versorgungspflicht entfällt oder kann eingeschränkt werden bei höherer Gewalt, notwendigem Betriebsunterhalt, behördlichen Einschränkungen; sie kann unter Vorbehalt der Abdeckung des lebensnotwendigen Grundbedarfs eingeschränkt werden gegenüber den Kundinnen und Kunden, die gegen das Wasserabgabereglement verstossen. 2Bei Problemen in der Beschaffung von Wasser aus Gründen, welche nicht die StWS zu vertreten haben, sind diese trotzdem verpflichtet, mit allen zumutbaren Mitteln die Wasserversorgung aufrechtzuerhalten (Notwasserversorgung). Allfällige Mehrkosten dürfen in der Preisgestaltung berücksichtigt werden.

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Art. 7

Übernahme privater Erschliessungsanlagen 1Die StWS verpflichten sich, die von Privaten im Sinne von Art. 29 BauG erstellten Erschliessungsanlagen in der Regel spätestens im Zeitpunkt der ersten Wasserlieferung zu übernehmen. 2Die Kosten der Erschliessung beziehungsweise deren Rückerstattung werden zwischen den StWS und den jeweiligen Grundeigentümern vereinbart. Die Berechnung und Verteilung der Erschliessungskosten ist rechtsgleich vorzunehmen. Versorgungsauftrag Trinkwasser 7000.13

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Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 4

Haftung 1Die StWS sind verpflichtet, sich bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft für Schadensfälle versichern zu lassen. 2Die Haftung der StWS richtet sich nach dem Haftungsgesetz. Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeitsbestimmungen in wassernutzungsrelevanten Spezialgesetzen. Für privatrechtliche Vertragsverhältnisse bleiben die Bestimmungen des OR vorbehalten.

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Art. 9

Verhältnis zu Dritten 1Das Verhältnis der StWS zu den Kundinnen und Kunden wird in einem separaten, vom Grossen Stadtrat genehmigten Wasserabgabereglement festgehalten.

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Art. 10

Budgetierung und Tarifgestaltung 1Die Budgetierung der StWS erfolgt nach den Prinzipien der Globalbudgetierung gemäss Art. 31a des Finanzhaushaltgesetzes des Kantons Schaffhausen. In betriebswirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sind für das WWS dabei die Grundsätze gemäss Abs. 2 und 3 nachstehend massgebend. 2Die Rahmentarife werden von der Verwaltungskommission der StWS zuhanden des Grossen Stadtrates festgelegt. Sie müssen vom Grossen Stadtrat genehmigt werden und unterstehen dem fakultativen Referendum gemäss Art. 11 der Stadtverfassung. Die Detailtarife für die einzelnen Bezugsgruppen sowie die Rabattstaffeln werden von der Verwaltungskommission auf Antrag der StWS abschliessend bestimmt. 3Grundsätzlich soll der Betrieb des WWS der StWS nicht gewinnorientiert, sondern lediglich selbsttragend sein. Die Tarife sind unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes so zu gestalten, dass der Free Cash-flow (Cash-flow nach Abzug der betriebsnotwendigen Investitionen) und der Nettogewinn der StWS nach Deckung sämtlicher Betriebskosten und Konzessionsgebühren im Durchschnitt mehrerer Jahre positiv sind und aus dem Free Cashflow mittelfristig die betriebsnotwendigen Investitionen selbst finanziert werden können. Versorgungsauftrag Trinkwasser 7000.13

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Art. 11 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 5

Aufsicht Anlagen und Weisungen 1Die StWS unterstehen in hygienischer Hinsicht zusätzlich zur Aufsicht des Kantons auch der Aufsicht der Stadt Schaffhausen. 2Beide können im Rahmen der Aufsicht den StWS die zum Schutz von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern (Polizeigüterschutz) notwendigen Weisungen erteilen; sie können ihr ausser den in der Konzession genannten weitere Verpflichtungen auferlegen, sofern dies durch die Entwicklung, namentlich auf dem Gebiet der Trinkwasserhygiene, geboten ist. 3Die StWS haben diesbezüglich der Stadt Schaffhausen oder den von dieser beigezogenen beziehungsweise beauftragten Privaten alle verfügbaren Unterlagen, insbesondere Trinkwasseruntersuchungen auf Verlangen hin zur Verfügung zu stellen. 4Die StWS haben den mit der Aufsicht betrauten Personen ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Anlagen zu gewähren und ihnen alle diesbezüglich gewünschten Auskünfte zu erteilen.

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Art. 12

Inkraftreten 1Dieser Versorgungsauftrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer erteilt.

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