Law

Adoptions- und Pflegekinderverordnung

Appenzell Innerrhoden · 211.210 · decree

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 c1fb4f941761458cb48e3b56b07c45c3ef2b56e71da1c785ea2da7ee9d597bc1

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich und Zuständigkeiten
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 4 II. Familienpflege
  5. Art. 5 III. Tagespflege
  6. Art. 6
  7. Art. 7 IV. Heimpflege
  8. Art. 8
  9. Art. 9 V. Strafbestimmung
  10. Art. 10 VI. Schlussbestimmung
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Adoptionsteils des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) sowie der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO).

Art. 2

Standeskommission 1 Zuständige Behörde nach Art. 268, Art. 268c Abs. 3 und Art. 316 Abs. 1bis ZGB ist die Standeskommission. Sie erlässt für das Verfahren die erforderlichen Weisungen. 2 Sie kann Abklärungen und andere Aufgaben geeigneten Dritten, im Besonderen den Kindes- und Erwachsenenschutz- und den Sozialbehörden, übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen sowie mit öffentlichen oder privaten Institutionen abzuschliessen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 211.210 Kanton Appenzell Innerrhoden 3 Sie ist Aufsichtsorgan gemäss Art. 10 der Adoptionsverordnung (AdoV), übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Bereich der Familien-, Tages- und Heimpflege sowie im Bereich der Familienplatzierungsorganisationen aus und bewilligt die Führung von Kinderheimen. Sie kann die erforderlichen Weisungen erlassen. Art. 3 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für: a) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für Familienpflege und die Aufsicht über die Familienpflege; b) die Erteilung und den Wiederruf der Bewilligungen für die Tagespflege, die Entgegennahme der Meldungen für die Tagespflege und die Aufsicht über die Tagespflege; c) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen und Kinderhorten; d) * die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht über die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege; e) die Bezeichnung der Aufsichtsperson in den Bereichen Familienpflege und Tagespflege.

Art. 2a

PAVO.

Art. 4 II. Familienpflege

Aufsichtsperson 1 Aufsichtsperson im Bereich Familienpflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle. 2 Die Aufsichtsperson besucht die Pflegefamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten. Kanton Appenzell Innerrhoden 211.210

Art. 5 III. Tagespflege

Bewilligung 1 Wer Kinder in Tagespflege nimmt, hat dies vorgängig der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

Art. 6

Aufsichtsperson 1 Aufsichtsperson im Bereich Tagespflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle. 2 Die Aufsichtsperson besucht die Tagesfamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.

Art. 7 IV. Heimpflege

Bewilligungspflicht 1 Werden gleichzeitig mehr als fünf Pflegekinder aufgenommen, so sind die Vorschriften über die Heimpflege anzuwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

Art. 8

Internate 1 Internate für Mittelschüler gelten nicht als Heime.

Art. 9 V. Strafbestimmung

Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder Verfügungen, die sich auf diese Verordnung stützen, werden, sofern nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft. 2 Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. * 211.210 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 10 VI. Schlussbestimmung

Aufhebung bestehendes Recht 1 Die Verordnung über die Adoption und die Aufnahme von Pflegekindern (Adoptions- und Pflegekinderverordnung; APfV) vom 23. Juni 2003 wird aufgehoben. 2 Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (ShiV) wird aufgehoben.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 lit. d mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. 2 Art. 3 Abs. 1 lit. d dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 211.210 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 24.06.2013 24.06.2013 Erlass Erstfassung - 24.06.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt - 01.12.2014 01.12.2014 Art. 9 Abs. 2 geändert - 211.210 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 24.06.2013 24.06.2013 Erstfassung - Art. 3 Abs. 1, d) 24.06.2013 01.01.2014 eingefügt - Art. 9 Abs. 2 01.12.2014 01.12.2014 geändert -

← Find another law