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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen in Logopädie

Intercantonal · 4.5-1.10 · intercantonal agreement

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung
  4. Art. 4 III Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
  5. Art. 5
  6. Art. 6 IV Anforderungen an die Ausbildung
  7. Art. 7 A Umfang und Stufe der Ausbildung
  8. Art. 8
  9. Art. 9 B Ausbildungsinhalte
  10. Art. 10
  11. Art. 11 V Eignung für den Beruf
  12. Art. 12 VI Diplom
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 VII Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen
  16. Art. 16
  17. Art. 17 VIII Anerkennungsverfahren
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 IX Schlussbestimmungen
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27

27 provisions

Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt im Sinne von Mindestanforderungen die schweizerische Anerkennung von Hochschuldiplomen, die zur Berufsausübung in Logopädie befähigen.

Art. 2

Definitionen 1Logopädinnen und Logopäden arbeiten mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und sind im Frühbereich, im Bereich der schulischen Bildung, in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in selbstständigen Praxen tätig. Sie sind ausgebildet für evidenzbasierte Prävention, Erfassung und Diagnostik, Therapie, Förderung, Beratung, Rehabilitation bei Störungen der Kommunikation, der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Sprechens, der Stimme, des mathematischen Verständnisses, des Schluckens und des orofazialen Bereichs.  2Quereinsteigende sind berufserfahrene Personen, die eine Ausbildung zur Logopädin oder zum Logopäden absolvieren. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie 27-jährig oder älter sind, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufserfahrung im Gesamtumfang von drei Jahren (in Vollzeit oder in Teilzeit verteilt auf maximal acht Jahre) verfügen. 3Formale Bildung ist eine geregelte Ausbildung, die zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, der höheren Berufsbildung oder zu einem Hochschulabschluss führt. Werden Leistungen im Rahmen formaler Bildung auf Hochschulstufe erworben, wird von Studienleistungen gesprochen. 4Nicht-formale Bildung meint strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung, insbesondere Weiterbildung. 5Informelle Bildung wird ausserhalb strukturierter Bildung erworben.

Art. 3 II Formelle Voraussetzungen für die Anerkennung

Anerkannt werden können Diplome, die zur Berufsausübung in Logopädie befähigen, erworben an einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 20111 institutionell akkreditiert ist und deren Ausbildung, die im vorliegenden Reglement festgelegten minimalen Anforderungen erfüllt. 1 HFKG, SR 414.20.

Art. 4 III Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

Zulassung zur Ausbildung auf Bachelorstufe 1Die Zulassung zur Bachelorausbildung gemäss Artikel 7 Absatz 1 erfordert eine gymnasiale Maturität, eine bestandene Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen2 oder ein Hochschuldiplom. 2Ebenfalls zugelassen werden können a. Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung den Äquivalenznachweis zur gymnasialen Maturität erbringen, b. Quereinsteigende, sofern die Hochschule deren Studierfähigkeit im Rahmen eines dokumentierten Verfahrens "sur dossier" festgestellt hat.

Art. 5

Zulassung zur Ausbildung auf Masterstufe Die Zulassung zur Masterausbildung gemäss Artikel 7 Absatz 2 setzt einen Bachelorabschluss in einem Nachbargebiet der Logopädie voraus. Die Ausbildungsinstitutionen können zusätzliche, für das Studium in Logopädie relevante Auflagen formulieren. 2 Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 17. März 2011.

Art. 6 IV Anforderungen an die Ausbildung

Ausbildungsziele Die Absolventinnen und Absolventen erlangen in der Ausbildung Kompetenzen und Kenntnisse a. zur Erfassung, Abklärung und Diagnose von Störungen der nonverbalen und verbalen Kommunikation, der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Sprechens, der Stimme, des Schluckens, des orofazialen Bereichs und des mathematischen Verständnisses bei Menschen jeden Alters sowohl in einem pädagogisch-therapeutischen als auch medizinisch-therapeutischen Kontext, b. zur Planung, Durchführung und Auswertung von Präventions-, Förder-, Beratungs- und Therapiemassnahmen in Zusammenhang mit Störungen, die unter den in Buchstabe a beschriebenen Tätigkeitsbereich fallen, c. zur Erstellung fachlich fundierter und Adressaten gerichteter Berichte und Gutachten unter Berücksichtigung ethischer und gesetzlicher Bestimmungen, d. zur interprofessionellen und intraprofessionellen Zusammenarbeit in Teams, Netzwerken und mit Behörden sowie zur Weiterweisung an andere Fachpersonen, e. zur Mitarbeit an der Entwicklung und Realisation von Forschungsprojekten, f. zum Einbezug des familiären und sozialen Umfelds in die Planung und Umsetzung der Massnahmen, die unter den Buchstaben a. und b. beschrieben sind, g. zur Ausübung der Tätigkeit nach evidence based practice und zur selbstregulierten Wissenserweiterung und h. zur Gewährleistung der Qualitätssicherung der logopädischen Massnahmen in der Berufsausübung und deren Weiterentwicklung.

Art. 7 A Umfang und Stufe der Ausbildung

Ausbildungsumfang 1Die Ausbildung entspricht einem Bachelorstudiengang gemäss der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre3 und umfasst 180 ECTS-Punkte4. 2Die Ausbildung kann ebenfalls im Rahmen eines 120 ECTS- Punkte umfassenden Masterstudiengangs erfolgen, der auf einen Bachelorabschluss gemäss Artikel 5 aufbaut.

Art. 8

Anrechnung bereits erbrachter Leistungen Bereits erbrachte, für die Erlangung des Diploms relevante formale Bildungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Auf Tertiärstufe erworbene nicht-formale Bildungsleistungen können in einem Umfang von maximal 30 ECTS- Punkten angerechnet werden. Die Anrechnung validierter Berufspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist möglich.

Art. 9 B Ausbildungsinhalte

Ausbildungsbereiche 1Die Ausbildung umfasst spezifisch logopädische Studieninhalte gemäss Artikel 6 sowie relevante Aspekte aus Nachbargebieten der Logopädie, insbesondere Studieninhalte aus den Sprachwissenschaften, der Psychologie, den Erziehungs- und Bildungswissenschaften, der Sonderpädagogik, den medizinischen Wissenschaften sowie der Wissenschaftsmethodologie. 2Die berufspraktische Ausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Sie erfolgt unter anderem in Form von Praktika und umfasst mindestens 45 ECTS-Punkte. 3 Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen vom 29. November 2019. 4 European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).

Art. 10

Verbindung von Theorie und Praxis, von Lehre und Forschung Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.

Art. 11 V Eignung für den Beruf

1Die Berufsausübung in Logopädie stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studierenden mit Blick auf die Integrität der ihnen anvertrauten Personen genügen müssen. 2Die Hochschule verfügt über ein Verfahren für den Ausschluss von Studierenden, die im Sinne von Absatz 1 nicht geeignet sind.

Art. 12 VI Diplom

Voraussetzungen für die Erteilung des Diploms Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Qualifikationen und Leistungen der Studierenden in den Bereichen gemäss Artikel 9 und im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Artikel 6 sowie bei Vorliegen der Eignung für den Beruf gemäss Artikel 11 erteilt.

Art. 13

Diplomurkunde 1Die Diplomurkunde enthält: a. die Bezeichnung der Hochschule,  b. Angaben zur Person der oder des Diplomierten,  c. den Vermerk "Diplom in Logopädie", d. die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie  e. den Ort und das Datum. 2Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: "Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren vom … [Datum der erstmaligen Anerkennung])". 3Wird die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache verliehen, sind die im Anhang definierten Termini zu verwenden.

Art. 14

Titel 1Das Diplom ist mit einem Titel verbunden. Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als "diplomierte Logopädin (EDK)", "diplomierter Logopäde (EDK)" zu bezeichnen. 2Wird ein Titel gemäss der Bologna-Deklaration verliehen, lautet dieser "Bachelor of Arts", "Bachelor of Science", "Master of Arts", oder "Master of Science". Der Zusatz lautet "in Speech and Language Therapy".

Art. 15 VII Anforderungen an die Ausbildungsverantwortlichen

Qualifikation der Dozentinnen und Dozenten Die Dozentinnen und Dozenten verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet, über hochschuldidaktische Qualifikationen sowie in der Regel über fachspezifische Berufserfahrung.

Art. 16

Qualifikation der Praxisverantwortlichen Die Praxisverantwortlichen verfügen über ein Diplom in Logopädie sowie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung. Die Praxisverantwortlichen werden auf ihre Aufgabe vorbereitet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

Art. 17 VIII Anerkennungsverfahren

Anerkennungskommission 1Der Vorstand der EDK setzt zur Überprüfung von Studiengängen eine oder mehrere Anerkennungskommissionen ein. 2Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.

Art. 18

Verfahren 1Die zuständige Anerkennungskommission überprüft einen Studiengang auf Gesuch eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag. 2Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige Auflagen oder die Nichtanerkennung. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. 3Werden an anerkannten Studiengängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiengangs. 4Der Trägerkanton oder die Trägerkantone reichen nach sieben Jahren ein Gesuch um Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Studiengangs ein. Der Vorstand entscheidet über die Bestätigung der Anerkennung.

Art. 19

Verzeichnis Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

Art. 20 IX Schlussbestimmungen

Rechtsmittel 1Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Artikel 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht5 zur Verfügung. 2Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden betreffend die nachträgliche Anerkennung altrechtlicher Diplome können betroffene Private binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht6 finden sinngemäss Anwendung.

Art. 21

Hängige Verfahren Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach neuem Recht abgeschlossen.

Art. 22

Nach bisherigem Recht anerkannte Diplome 1Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht. 2Die Überprüfung anerkannter Studiengänge gemäss Artikel 18 Absätze 3 und 4 erfolgt nach neuem Recht. Artikel 26 bleibt vorbehalten.

Art. 23

Altrechtliche Diplome 1Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung nach interkantonalem Recht ausgestellt wurden, gelten unter der Voraussetzung, dass der zuständige Kanton die Diplome als Vorläuferdiplome bezeichnet, als nachträglich anerkannt. 5 SR 173.110. 6 SR 173.32. 2Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome sind berechtigt, den in Artikel 14 Absatz 1 definierten Titel zu führen. 3Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die nachträgliche Anerkennung aus.

Art. 24

Zulassung mit altrechtlichem Lehrdiplom Personen, die über ein EDK-anerkanntes, altrechtliches seminaristisches Lehrdiplom verfügen, werden zum Bachelorstudium gemäss Artikel 7 Absatz 1 zugelassen.

Art. 25

Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements wird das Reglement über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie vom 3. November 2000 aufgehoben.

Art. 26

Übergangsbestimmung 1Die Hochschule kann nach In-Kraft-Treten dieses Reglements noch während zwei Jahren mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen. 2Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studierende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschule kann eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.

Art. 27

Inkrafttreten Das Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Bern, 22. Juni 2023 Im Namen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren Die Präsidentin: Silvia Steiner Die Generalsekretärin: Susanne Hardmeier  Anhang Englische Übersetzung Diplomurkunde Wird die Diplomurkunde zusätzlich in englischer Sprache verliehen, sind folgende Termini zu verwenden: Diplom in Logopädie/ Sprachheilpädagogik Diploma in Speech and Language Therapy Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren vom ... [Datum der erstmaligen Anerkennung]) The diploma is recognized throughout Switzerland (decision by the Swiss Conference of Cantonal Ministers of Education (EDK) of ... [Datum der erstmaligen Anerkennung])

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