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Verordnung über die Familienzulagen

Appenzell Innerrhoden · 836.010 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Kantonale Familienausgleichskasse
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 836.010
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 III. Schlussbestimmung

10 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Aufsicht 1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. 2 Sie nimmt die Registrierungen von Durchführungsstellen nach Art. 14 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 entgegen. 3 Sie überwacht die gesamte Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse und erlässt das Geschäftsreglement. 4 Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.

Art. 2

Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle 1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren. 2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen. 3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 über die Kassenrevisionen und die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 836.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

Auskünfte 1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und die Bezirke sind verpflichtet, den Organen der Familienausgleichskassen die zur Durchführung des Gesetzes über die Familienzulagen erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.

Art. 4

Auskunfts- und Meldepflicht 1 Wer Zulagen beansprucht oder bezieht oder als Arbeitgeber der Zulagenordnung für Arbeitnehmende unterstellt ist, muss a) den Durchführungsstellen über die massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft erteilen; b) den Durchführungsstellen Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen oder deren Berechtigung verändern, melden. Art. 4a * Höhe der Familienzulagen 1 Die Kinder- und die Ausbildungszulage liegen je Fr. 30.-- pro Monat und Kind über den Mindestansätzen gemäss der Bundesgesetzgebung.

Art. 5 II. Kantonale Familienausgleichskasse

Kassenvorsteher 1 Der Kassenvorsteher ist das geschäftsführende Organ der kantonalen Familienausgleichskasse. Er ist für die Geschäftsführung gegenüber der Standeskommission verantwortlich.

Art. 6

Kasse 1 Für die Verwaltung der kantonalen Familienausgleichskasse wird eine eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen.

Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 836.010

Anmeldung 1 Der Anspruch auf Kinderzulagen ist bei der kantonalen Familienausgleichskasse mit dem vorgeschriebenen Formular (Meldeschein) geltend zu machen.

Art. 8

Verwaltungskosten 1 Die kantonale Familienausgleichskasse hat der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die aus dem Vollzug der Familienzulagengesetzgebung entstehenden Verwaltungskosten zu vergüten. 2 Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden gestützt auf Art. 7 FZG gemäss dem jeweiligen Anteil der ausgerichteten Familienzulagen am gesamten Familienzulagenvolumen aufgeteilt auf die Arbeitgeber einerseits sowie den Kanton für die Nichterwerbstätigen andererseits.

Art. 9

Kantonsbeitrag 1 Der Kantonsbeitrag wird jährlich aufgrund der Vorjahreszahlen ausgerichtet.

Art. 10 III. Schlussbestimmung

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2009 in Kraft. 836.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 20.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung - 21.10.2019 01.01.2020 Art. 4a eingefügt 2019-35 Kanton Appenzell Innerrhoden 836.010 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 20.10.2008 01.01.2009 Erstfassung - Art. 4a 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-35

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