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Reglement über die Reklameanlagen

Gamprin · 146 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1

Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2

Art. 2

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

Art. 3

Geltungsbereich..........................................................................................................2

Art. 4

Begriffe........................................................................................................................2

Art. 5

Zuständigkeiten...........................................................................................................2

Art. 6

Publikation ..................................................................................................................3 II. Reklameanlagen .........................................................................................................3

Art. 7

Grundsatz ...................................................................................................................3

Art. 8

Unbefristete Reklameanlagen.....................................................................................3

Art. 9

Befristete Reklameanlagen.........................................................................................4

Art. 10

Nicht bewilligungspflichtige Reklameanlagen .............................................................4

Art. 11

Beleuchtete Reklamen................................................................................................4

Art. 12

Haftung .......................................................................................................................4

Art. 13

Verstösse ....................................................................................................................5 III. Schlussbestimmungen................................................................................................5

Art. 14

Gebühren ....................................................................................................................5

Art. 15

Aufhebung des bisherigen Reglements ......................................................................5

Art. 16

Inkrafttreten.................................................................................................................5 Reklamereglement Präambel Das Reglement regelt die Anbringung von Reklameanlagen auf dem Gemeindegebiet Gamprin. Die Ziele dieses Reglements sind der Schutz und die Erhaltung des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: - Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18 - Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65 - Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44 - Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76 - Bauordnung der Gemeinde Gamprin - Weisung «Strassenreklame» des Amtes für Tiefbau und Geoinformation Art. 2 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 3 Geltungsbereich Dieses Reglement hat auf dem Gemeindegebiet Gamprin Gültigkeit. Art. 4 Begriffe Reklameanlage Reklametafel, Reklameeinrichtung, Strassenreklamen (alle Werbeformen und Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw.) Unbefristete Reklameanlagen zeitlich unbegrenzt, nur für Firmenanschriften und Eigenreklamen zulässig. Befristete Reklameanlagen zeitlich begrenzte Ankündigungen von Veranstaltungen, sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen, Wahlen und Abstimmungen, im Weiteren Werbeanhänger, Baureklamen/- informationen sowie Immobilienbewerbungen. Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder auf dem Grundstück in unmittelbarer Nähe angebracht sind. Eigenreklamen werben für Firmen sowie für Produkte und Dienstleistungen, die am Reklamestandort hergestellt oder verkauft werden. Fremdreklamen werben für Waren und Dienstleistungen, die am Reklamestandort weder hergestellt, gelagert, vertrieben oder angeboten werden. Art. 5 Zuständigkeiten Die Bauverwaltung prüft Reklamegesuche hinsichtlich des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes. Das Amt für Tiefbau und Geoinformation (ATG) ist für die verkehrstechnische Prüfung der Reklamegesuche zuständig. Für die Genehmigung von unbefristeten Reklameanlagen ist der Gemeinderat zuständig. Für Genehmigungen von befristeten Reklameanlagen ist die Gemeindevorstehung zuständig. Reklamereglement Art. 6 Publikation Dieses Reglement wird als öffentliches Reglement definiert und ist auf der Website zu publizieren. II. Reklameanlagen Art. 7 Grundsatz Das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild darf durch das Aufstellen von Reklamen nicht beeinträchtigt werden. In der Gemeinde Gamprin sind seit dem 01. Oktober 2009 keine weiteren unbefristeten/dauernden Fremdreklamen zugelassen. Das Anbringen von Plakaten an Bäumen, Hausfassaden und Mauern, baulichen Schutzmassnahmen etc. ist generell untersagt. Das Abstellen von Werbeanhängern und ausschliesslich zu Werbezwecken abgestellten Fahrzeugen ist auf dem Gemeindegebiet nicht gestattet. Art. 8 Unbefristete Reklameanlagen Unbefristete Reklameanlagen sind zeitlich unbegrenzt und nur für Firmenanschriften und Eigenreklamen zulässig. Das Anbringen und Ändern ist bewilligungspflichtig. Für unbefristete Reklameanlagen ist ein elektronisches Gesuch beim ATG einzureichen. Gesuche für unbefristete Reklameanlagen werden von der Bauverwaltung geprüft und dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt. Bei Strassenreklamen gemäss Art. 87 SSV wird das genehmigte Reklamegesuch zusätzlich an das ATG weitergeleitet, welches das Gesuch hinsichtlich der Verkehrssicherheit prüft und eine entsprechende Verfügung erlässt. Bei einer bewilligten Reklameanlage mit später wechselndem Motiv ist auch das Wechselbild jeweils vor Erstellung und Anbringung bei der Gemeinde zur Bewilligung vorzulegen. Reklamegesuche können natürliche und juristische Personen einreichen, die Eigentümer der Liegenschaft des Standortes der Reklameanlage sind. Pächter und Mieter als Reklamegesuchsteller benötigen die schriftliche Erlaubnis des Grundeigentümers. a) In der Wohnzone Für Firmen in den Wohnzonen ist im Falle der Kombination des Firmenstandortes mit einem Wohnhaus oder mit Wohnungen am Gebäude selbst und/oder im Nahbereich auf dem betreffenden Grundstück eine Eigenreklame in einer sehr diskreten und nicht störenden Art als Hinweis auf die Firma möglich. Es ist maximal eine Reklamefläche möglich. Bei grösseren Firmengebäuden in den Wohnzonen ohne angegliedertes Wohnhaus oder angegliederte Wohnungen ist auf dem betreffenden Grundstück eine grössere Eigenreklame möglich. Dachreklamen sind nicht zulässig. b) In der Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftszone Bei Firmen in den Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftszonen sind Eigenreklamen am Firmengebäude und im Nahbereich des Firmengebäudes auf dem entsprechenden Firmengrundstück möglich. Mehrere Reklamen haben sich speziell in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Reklameflächen betragen maximal 5 m2. Grössere Reklameflächen am Firmengebäude können in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden. Bei freistehender Reklame auf dem Firmengrundstück im Nahbereich des Firmengebäudes beträgt die Reklamefläche maximal 5 m2. Dach- und Fassadenreklamen sind für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungszonen zulässig. Reklamereglement Art. 9 Befristete Reklameanlagen Die Gemeinde legte die Standorte der befristeten Reklameanlagen auf Grundstücken im Gemeindebesitz fest. Diese Standorte wurden vom ATG geprüft und mittels Verfügung bewilligt. Das Anbringen von Reklame ist bewilligungspflichtig. Befristete Reklameanlagen sind 10 Tage vor der Anbringung bei der Bauverwaltung einzureichen und bewilligen zu lassen. Bewilligt werden grundsätzlich nur Reklamen von - in der Gemeinde stattfindenden Veranstaltungen - ortsansässigen Vereinen und politischen Parteien - Landesverbänden und Landesinstitutionen, bei besonderem öffentlichem Interesse und landesweiter Bedeutung - Landtagswahlen, Gemeindewahlen und Abstimmungen mit Bezug zur Gemeinde Die Dauer der Bewilligung wird auf einen Monat nach Erteilung befristet. Eine Befristung auf drei Monate sowie eine einmalige Verlängerung von zwei Monaten ist schriftlich begründet möglich. Befristete Reklameanlagen sind unverzüglich nach Ende der Bewilligungsdauer durch den Gesuchsteller zu entfernen. Eine unsachgemässe Demontage der Werbeträger wird unter Kostenfolge für die Veranstalter und/oder Liegenschaftseigentümer durch die Gemeinde fertig gestellt. Art. 10 Nicht bewilligungspflichtige Reklameanlagen Weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sind: - Baureklamen an Fassadengerüsten oder an freistehenden Bauabsperrungen zu Werbezwecken für die am Bau beteiligten Firmen sind für die Dauer der Bautätigkeit gestattet. Baureklamen an Fassadengerüsten haben keine Einschränkung in Grösse und Form. Baureklamen an freistehenden Bauabsperrungen betragen maximal 7.0 m2. Baureklamen sind unbeleuchtet. - Immobilienbewerbungen («zu verkaufen», «zu vermieten» und dergleichen) an Fassaden oder freistehend auf einem Grundstück dürfen auf dem beworbenen Grundstück für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt werden. Die Reklamefläche beträgt maximal 4 m2 und ist unbeleuchtet. - Angebotstafeln können während den Öffnungszeiten im Aussenbereich des Geschäftes, aber nicht auf öffentlichen Strassen und Gehwegen, aufgestellt werden. Sie dürfen keine Behinderung oder Gefährdung darstellen. Art. 11 Beleuchtete Reklamen Für beleuchtete Reklameanlagen darf ein maximaler Leuchtdichtewert von 40 cd/m2 bei einer Erkennungsweite von 500 m nicht überschritten werden. Bei der Planung der Reklameanlagen sind Massnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung zu berücksichtigen. In Wohnzonen müssen beleuchtete oder selbstleuchtende Reklamen zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ausgeschaltet werden. In Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungszonen können längere Beleuchtungszeiten in Ausnahmefällen bewilligt werden. Art. 12 Haftung Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der Reklamen. Reklamereglement Art. 13 Verstösse Werden widerrechtliche Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements oder des übergeordneten Rechts und/oder Gefährdungen der Sicherheit festgestellt, können Reklameanlagen durch die Gemeinde unter Kostenfolge für den Verursacher und/oder die Liegenschaftseigentümer demontiert werden. Die Verzeigung fehlbarer Verursacher und/oder Liegenschaftseigentümer bleibt vorbehalten. Wer Reklameanlagen vorschriftswidrig anbringt, kann nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) mit einer Busse von bis zu CHF 20'000.– bestraft werden. III. Schlussbestimmungen Art. 14 Gebühren Für die Überprüfung der Gesuche und Erteilung einer Bewilligung von unbefristeten Eigenreklamen wird eine Gebühr gemäss «Anzeigeverfahren, kleine Um-, An- und Aufbauten» des Gebührenreglements erhoben. Für die Bewilligung befristeter Reklameanlagen werden keine Gebühren erhoben. Art. 15 Aufhebung des bisherigen Reglements Mit diesem Reglement wird das Reglement für Reklameanlagen vom 01. Oktober 2009 aufgehoben. Art. 16 Inkrafttreten Dieses Reglement über die Reklameanlagen wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 04. Dezember 2024 genehmigt und tritt per 01. Januar 2025 in Kraft. Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher

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