§ 1
Vergabekommission Entwicklungszusammenarbeit 1 Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer eine Vergabekommission Entwicklungszusammenarbeit.
Basel-Stadt · RiE 980.110 · regulation
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Vergabekommission Entwicklungszusammenarbeit 1 Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer eine Vergabekommission Entwicklungszusammenarbeit.
Zusammensetzung 1 Der Vergabekommission gehören fünf Mitglieder an, nämlich: a) das zuständige Mitglied des Gemeinderats; b) ein Mitglied der zuständigen einwohnerrätlichen Sachkommission; c) ein weiteres Mitglied des Einwohnerrats; d) zwei Personen mit Wohnsitz in Riehen, welche einen Fachbezug zur Thematik mitbringen. 2 Das Präsidium wird durch das zuständige Mitglied des Gemeinderats besetzt. Das Vizepräsidium wird durch die Vergabekommission gewählt. 3 Die Leitung der zuständigen Abteilung der Verwaltung berät die Vergabekommission fachlich und führt das Protokoll.
Aufgaben 1 Die Vergabekommission prüft die Anträge der Hilfsorganisationen für die Vergabe von Geldern in der Entwicklungszusammenarbeit und unterbreitet dem Gemeinderat einmal jährlich einen Vergabevorschlag. 2 Im ersten Jahr der Legislaturperiode beinhaltet der Vergabevorschlag den Vorschlag für die Schwerpunktthemen für die Vergabe in den kommenden vier Jahre. 3 Die Vergabekommission prüft jährlich die Berichte der unterstützten Projekte und erstattet dem Gemeinderat Bericht.
Vergabekriterien 1 Der Gemeinderat legt die Kriterien für die Vergabe von Geldern in der Entwicklungszusammenarbeit im In- und Ausland in einer Richtlinie fest.
Kompetenzen 1 Die Vergabekommission hat ausschliesslich beratende Funktion. 2 Sie stellt Antrag an den Gemeinderat und berichtet über die von ihr beratenen Geschäfte.
Abwicklung der Geschäfte 1 Die Vergabekommission erhält von der Verwaltung einmal jährlich die vollständigen, formell vorgeprüften und aufbereiteten Vergabeanträge der Hilfsorganisationen. 1) RiE 111.100 Wirtschaft · Freizeitgärten RiE 980.110 2 Sie trifft eine Projektauswahl und erarbeitet gestützt auf die Richtlinien des Gemeinderats ihren Vergabevorschlag zuhanden des Gemeinderats. 3 Sie kann externe Fachpersonen anhören oder sich durch solche beraten lassen. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft 2). 2) In Kraft seit 31. Januar 2022 Wirtschaft · Freizeitgärten RiE 980.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.01.2022 31.01.2022 Erlass Erstfassung KB 26.01.2022 Wirtschaft · Freizeitgärten RiE 980.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.01.2022 31.01.2022 Erstfassung KB 26.01.2022