Aufgaben des Staates
Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Erhaltung gesunder Wildbestände, des Wildlebensraums und dessen Vernetzung;
b) die Erhaltung der geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel;
c) die Regelung und Überwachung der Jagd sowie die Organisation der Wildhut;
d) die Begrenzung der von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald,
landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren;
e) die Gewährleistung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände durch die
Jagd.
§ 2
Jagdregal und Jagdsystem
1 Die Jagd ist ein Regal des Kantons. Er verfügt im Rahmen der Bundesgesetzgebung über alle jagdbaren und geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel.
2 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
§ 3 II. Organisation und Zuständigkeiten
2 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erfüllt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und erlässt
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a) den Erlass von Schutzbestimmungen für kantonal gefährdete Tierarten;
b) den Erlass von Vorschriften über die Jagdprüfung und über die Verhütung und
Entschädigung von Wildschäden;
c) die Bewilligung des Abschusses einzelner Schaden stiftender geschützter
Tiere und deren Bestandesregulierung, ausgenommen geschütztes Schalenwild;
d) die Bewilligung zur Aussetzung einheimischer wildlebender Säugetiere und
Vögel;
e) Vernehmlassungen zuhanden des Bundes zu Bewilligungsgesuchen für Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können;
f) die Mitwirkung an der Ausscheidung von Jagdbanngebieten sowie Wasser- und
Zugvogelreservaten in der Zuständigkeit des Bundes;
g) den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
h) die Ernennung der Jagd- und der Jagdprüfungskommissionsmitglieder;
i) die Ausscheidung von Wildtierkorridoren, die in Richt- und Nutzungsplanung
zu berücksichtigen sind.
§ 4
3 Departement
1 Dem zuständigen Departement obliegt die Aufsicht über die Jagd und die Tätigkeit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen.
2 Es ist zuständig für:
a) den Erlass der jährlichen Jagdvorschriften, insbesondere der jährlichen Streckenvorgabe, räumlich differenzierter jagdplanerischer Massnahmen und der
Wildvorweis- und Abschusskontrollpflicht der Jäger;
b) den Erlass der Vorschriften für Hegeabschüsse von geschütztem Schalenwild;
c) die Ausscheidung von kantonalen Jagdbanngebieten, Wasser- und Zugvogelreservaten im Rahmen von kantonalen Nutzungsplanverfahren;
d) die Anerkennung von ausserkantonalen und ausländischen Jagdprüfungen, sofern die ausländischen Jägerprüfungen dieselben Anforderungen wie die
schweizerische Jagdprüfung erfüllen.
§ 5
4 Amt
1 Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen
Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht das zuständige Amt die Vorschriften
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a) Organisation, Führung und Ausrüstung der Wildhüter;
b) die Instruktion und die Beaufsichtigung der Jäger;
c) die Erteilung der Patente, die Patentverweigerungen und den Entzug von Jagdberechtigungen nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter;
d) die Erarbeitung von jagdlichen und wildbiologischen Grundlagen, die für den
Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung des Wildbestands und für die
weidmännische Jagdausübung notwendig sind;
e) die Abfassung von Rechenschafts- und Jahresberichten sowie die Abrechnungen über die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die Vereinbarungen mit
dem Bund;
f) die Führung einer Liste der im Kanton wohnhaften Personen, die geschützte
Tiere präparieren sowie die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den
Handel mit alten, restaurierten Präparaten geschützter Tiere;
g) die Anordnung von Massnahmen gegen einzelne Tiere jagdbarer Arten;
h) die Erteilung von Bewilligungen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel;
i) das Einfordern von Schadenersatz für Schäden, die dem Kanton durch Vergehen oder Übertretungen gemäss Jagdgesetzgebung entstanden sind.
§ 6 SRSZ 1.2.2027 3
5 Jagdkommission
a) Zusammensetzung
1 Die Jagdkommission besteht aus:
a) dem Vorsteher des zuständigen Departements, der den Vorsitz führt;
b) dem Vorsteher des zuständigen Amtes;
c) dem Jagdverwalter, als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht;
d) sieben durch den Regierungsrat zu ernennende Mitglieder, wobei die Wildhüter, der kantonale Forstdienst, die Waldeigentümer, die Landwirtschaft, sowie
die kantonalen Schutzverbände mit je einer Person und der kantonale Patentjägerverband mit zwei Personen vertreten sind.
2 Bei Bedarf können für einzelne Beratungsgegenstände Dritte beigezogen werden.
§ 7
b) Aufgaben
Der Jagdkommission obliegen:
a) die Beratung des Vorstehers des zuständigen Departements betreffend Jagd,
Wild- und Artenschutz;
b) die Behandlung der Gesuche um Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen und Wildschäden. Sie kann diese Aufgaben einem kommissionseigenen, nach Schutz- und Nutzinteressen paritätisch zusammengesetzten Ausschuss übertragen.
§ 8
6 Jagdprüfungskommission
1 Die Jagdprüfungskommission besteht aus:
a) dem Jagdverwalter, welcher den Vorsitz führt;
b) fünf vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannten Mitgliedern.
2 Der Jagdprüfungskommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung des
Jagdlehrganges und der Jagdprüfung gemäss den geltenden Jagdprüfungsvorschriften.
3 Sie kann die Durchführung des Jagdlehrganges Dritten übertragen.
§ 9
7 Jagdpolizei
1 Die Jagdpolizei wird durch die kantonale Wildhut und die Polizei ausgeübt. Sie
sind Organe der gerichtlichen Polizei.
2 Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt:
a) sich die Ausweise vorzeigen zu lassen;
b) Wild, Jagdpatente sowie jegliche Waffen, Munition und Jagdgeräte zu kontrollieren und bei Gefahr oder begründetem Verdacht auf eine Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung sicherzustellen;
c) bei begründetem Verdacht auf eine Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung die angehaltene Person zu verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen
sowie Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3 Sie zeigen Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung bei der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt. Vorbehalten bleiben administrative Massnahmen nach § 63a.
III. Jagdausübung
§ 10 A. Jagdberechtigung
Voraussetzungen
Voraussetzungen zur Jagdberechtigung sind:
a) jahrgangmässig erfülltes 20. Altersjahr;
b) gültige, vom Kanton Schwyz anerkannte Jagdprüfung;
c) keine Verweigerungsgründe nach den §§ 23 und 25;
d) Ausweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
§ 11
Gültigkeitsdauer
Die Jagdberechtigung verliert ihre Gültigkeit:
a) wenn die Jagd während mehr als zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist,
wobei die Tätigkeit als Wildhüter der Jagdausübung gleichgestellt ist;
b) wenn die Jagdberechtigung durch den Richter oder vom zuständigen Amt nach
einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter entzogen worden ist.
§ 12
8 Entzug der Jagdberechtigung
Die Jagdberechtigung wird vom zuständigen Amt nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Jagdberechtigte:
a) vorweisungspflichtiges Wild in Umgehung der Kontrollpflicht als Jagdberechtigter oder Gehilfe liegen lässt, wegschafft, verheimlicht oder verwertet oder
den Versuch dazu unternimmt;
b) ein in Art. 17 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG)9 genanntes Vergehen begeht.
§ 13
10 Wiedererlangen der Jagdberechtigung
1 Beim Entzug der Jagdberechtigung nach § 12 Bst. a kann die Jagdberechtigung
erst durch das erneute Bestehen des vollständigen Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung wieder erworben werden.
2 Beim Entzug der Jagdberechtigung nach § 12 Bst. b kann die Jagdberechtigung
erst durch das erneute Bestehen des ganzen oder eines Teils des Jagdlehrgangs
wieder erworben werden. Das zuständige Amt bestimmt im Einzelfall die zu bestehenden Prüfungsfächer.
§ 14 B. Patente
11 Grundsatz
1 Jagdpatente sind persönlich, nicht übertragbar und werden nur an Personen abgegeben:
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a) die im Kanton Schwyz jagdberechtigt sind;
b) gegen die keine Patentverweigerungs- oder entzugsgründe nach den §§ 23
und 25 vorliegen und
c) die sich im Rahmen der Einreichung des Patentgesuchs verpflichtet haben,
die jährlichen Jagdvorschriften einzuhalten.
2 Sie sind für ein Jagdjahr im ganzen für die Jagd offenen Kantonsgebiet gültig
und müssen jährlich erneuert werden.
3 Sie sind bei der Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den
Jagdpolizeiorganen und den an den Grundstücken Berechtigten, auf deren Gebiet
die Jagd ausgeübt wird, vorzuweisen.
§ 15
Patentarten
1 Es werden folgende Patente ausgestellt:
a) Patent I: Hochwildjagd auf jagdbares Rotwild, Gamswild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse und Dachse;
b) Patent II: Niederwildjagd auf alles jagdbare Nieder- und Wasserwild, Füchse
und Dachse, ausgenommen Schwarzwild;
c) Patent III: Haarraubwildjagd;
d) Patent IV: Jagd auf Wasserwild;
e) Patent V: Jagd auf Schwarzwild.
2 Das Patent I Hochwildjagd kann je nach jagdplanerischer Notwendigkeit auch
als zwei separate Patente wie folgt abgegeben werden:
a) Patent Ia: Hochwildjagd auf jagdbares Rotwild, Schwarzwild, Murmeltiere,
Füchse und Dachse;
b) Patent Ib: Hochwildjagd auf jagdbares Gamswild, Schwarzwild, Murmeltiere,
Füchse und Dachse.
§ 16
Patentgebühren
a) Grundsatz
1 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente und Gästekarten fest.
2 Die Patentgebühren haben zusammen mit den übrigen Erträgen des Jagdregals
mittelfristig den Aufwand für die Jagd und die Wildhut vollumfänglich zu decken.
§ 17
b) Rahmenansätze
1 Für die Patentgebühren gelten folgende Rahmenansätze:
a) Patent I Fr. 400.-- bis Fr. 700.--;
b) Patent II Fr. 400.-- bis Fr. 700.--;
c) Patent III Fr. Fr. 100.-- bis Fr. 200.--;
d) Patent IV Fr. 100.-- bis Fr. 200.--;
e) Patent V Fr. 400.-- bis Fr. 700.--.
2 Werden die Patente Ia und Ib gemeinsam gelöst, ist dafür eine Gebühr im Rahmenansatz von Abs. 1 Bst. a vorzusehen.
3 Die Gebühren für Patent III entfallen, sofern Patent I, II oder V vorgängig gelöst
wird.
§ 18
Ausserkantonale Patentbewerber
1 Ausserkantonale Patentbewerber bezahlen die vierfache Patentgebühr.
2 Patentbewerber, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mindestens
sechs Monate Wohnsitz im Kanton Schwyz haben, sind den ausserkantonalen Patentbewerbern gleichgestellt.
§ 19
12 Pflichten des Patentinhabers
Der Inhaber eines Jagdpatents ist verpflichtet:
a) angeordnete administrative Pflichten sowie angeordnete Wildvorweis- und Abschusskontrollpflichten termingerecht, wahrheitsgetreu und vollständig wahrzunehmen;
b) bei der Wildschadenverhütung, der Hege und bei der Bekämpfung von Tierseuchen mitzuhelfen;
c) dem zuständigen Amt mitzuteilen, wenn sich bezüglich der Patentverweigerungsgründe Änderungen ergeben;
d) die Jagd weid- und tierschutzgerecht auszuüben;
e) den periodischen Treffsicherheitsnachweis zu erbringen;
f) Jagdhunde nur gemäss § 33 einzusetzen.
§ 20
Kontingentierung
Das zuständige Departement kann:
a) Höchstzahlen für die Patentarten, in erster Linie für die an ausserkantonale
Jäger erteilten Patente, festlegen, wenn ein übermässiger Jagddruck entsteht;
b) Patentarten nach Anzahl oder Art der Wildtiere einschränken, wenn hegerische
oder jagdplanerische Massnahmen dies erfordern.
§ 21
Gästekarten
1 Die Gästekarte erlaubt jagdberechtigten Personen die Teilnahme an der ordentlichen Jagd im Beisein eines Gastgebers, der Inhaber des entsprechenden Jagdpatents ist.
2 Sie berechtigt zum Abschuss von:
a) jagdbarem Gams- und Rehwild, für das der Jagdpatentinhaber oder ein anderer anwesender Jäger seine Abschussberechtigung (Marke) zur Verfügung
stellt;
b) jagdbarem Haarraubwild.
3 Erlegte Tiere gemäss Abs. 2 Bst. a sind unmittelbar nach dem Abschuss durch
den Patentinhaber mit dessen Marke zu kennzeichnen.
§ 22
Erteilung und Abgabe von Patenten und Gästekarten
1 Das zuständige Amt kontrolliert die eingereichten Gesuche, holt bei Bedarf Informationen bei den mitwirkungspflichtigen Bewerbern oder den zuständigen kantonalen und kommunalen Amtsstellen ein und erteilt die Patente.
2 Es gibt die Patente und Gästekarten ab oder kann Dritte mit dieser Aufgabe
betrauen.
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3 Wird die Abgabe Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsvereinbarung mindestens deren Aufgaben und die Beitragsleistungen des Kantons festzulegen.
§ 23
13 Patentverweigerung und -widerruf
1 Zum Bezug eines Patentes nicht berechtigt sind Bewerber:
a) welchen die Jagdberechtigung entzogen ist;
b) die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, bis fünf Jahre nach Beendigung des Strafvollzuges;
c) die geschuldete Jagdbussen, Wertersatz, Verfahrenskosten oder Patentgebühren noch nicht bezahlt haben;
d) die wegen physischer und psychischer Beeinträchtigungen keine Gewähr für
eine weidgerechte Jagdausübung, die Einhaltung der Jagdvorschriften oder
die Waffenhandhabung bieten;
e) die nicht im Besitz einer Waffe sein dürfen;
f) welche falsche Angaben zu ihren Personalien oder ihrer Jagdberechtigung machen;
g) die den periodischen Treffsicherheitsnachweis nicht erbracht haben.
2 Für mindestens zwei Jahre nicht zum Bezug eines Patents berechtigt sind Bewerber:
a) die wegen unsachgemässem Umgang mit Waffen einen Unfall oder Schaden
verursacht haben und deswegen verurteilt wurden, soweit nicht die Jagdberechtigung entzogen wurde;
b) die wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung verurteilt worden
sind;
c) die wegen einer Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung rechtskräftig verurteilt wurden.
3 Das Patent wird umgehend widerrufen und im Folgejahr verweigert, wenn dem
Bewerber:
a) vorsätzliche Verletzungen der Pflichten gemäss § 19 nachgewiesen werden;
b) wiederholt fahrlässige Verletzungen der Pflichten gemäss § 19 nachgewiesen
werden und er deswegen vom Amt schriftlich verwarnt wurde.
§ 24
Meldepflichten und Dateneinsichtsrechte
1 Das zuständige Amt ist berechtigt in Erfüllung seiner Aufgaben bei den zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen Auskünfte über Patentbewerber einzuholen hinsichtlich von:
a) Vorstrafen und hängigen Strafverfahren;
b) Erwachsenenschutzmassnahmen;
c) Hinderungsgründen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG).14
2 Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt
die Auskünfte zu erteilen.
3 Ändern sich die Verhältnisse hinsichtlich der Auskunft über den einzelnen Patentinhaber während der Jagd, hat die angefragte kantonale oder kommunale
Stelle dies von sich aus dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen.
§ 25
15 Kontrolle und Nachweise
1 Das zuständige Amt ist jederzeit berechtigt, zur Überprüfung der Patentverweigerungs- oder Widerrufsgründe oder der Teilnahmevoraussetzungen am Jagdlehrgang Nachweise vom Jäger einzufordern.
2 Es kann bei Verdacht auf physische und psychische Beeinträchtigungen, die
keine Gewähr für eine weidgerechte Jagdausübung bieten, vom Jäger nötigenfalls
ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen. Der Vertrauensarzt ist in diesem
Umfang vom Arztgeheimnis entbunden.
3 Werden diese Nachweise nicht erbracht, kann das Patent verweigert oder widerrufen sowie die Teilnahme am Jagdlehrgang untersagt werden.
§ 26
16 Vorsorglicher Patententzug
1 Die Jagdpolizeiorgane entziehen dem Patentinhaber das Patent vorsorglich:
a) bei Wilderei;
b) nach Vorfällen, bei denen ein Patentinhaber bei der Ausübung der Jagd Dritte
oder Sachwerte gefährdet hat;
c) wenn ein Patentverweigerungsgrund nach der Patenterteilung eintritt.
2 Nach einem vorsorglichen Patententzug darf der betroffene Patentinhaber die
Jagd nicht wieder aufnehmen.
3 Das zuständige Amt ist ermächtigt, das Jagdpatent so lange zurück zu halten,
bis der Vorfall geklärt ist oder allfällige strafrechtliche oder administrative Massnahmen rechtskräftig sind. Das entsprechende Verfahren ist unmittelbar einzuleiten.
§ 27 C. Jagdausbildung
17 Jagdlehrgang
1 Zum Jagdlehrgang wird zugelassen wer:
a) bei Kursbeginn das 18. Altersjahr erfüllt hat und
b) die Bedingungen zum Erwerb eines Jagdpatents gemäss § 10 Bst. c und d
erfüllt.
2 Wer bei der Anmeldung für den Jagdlehrgang falsche Angaben macht, wird von
der Teilnahme ausgeschlossen.
3 Das zuständige Amt kann die Anzahl zugelassener Jagdlehrgangsteilnehmer beschränken.
§ 28
18 Jagdprüfung
1 Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdprüfung ist die Absolvierung des
Jagdlehrganges.
2 Die Jagdprüfung besteht aus einer praktischen Schiessprüfung, einer praktischen Prüfung zur Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd sowie aus einer
theoretischen Prüfung. Sie hat dem schweizerischen Ausbildungsstandard zu genügen.
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3 Wird die Jagdprüfung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen absolviert, ist sie
ungültig. Die Ungültigkeit einer Jagdprüfung ist per Verfügung festzustellen. Einer
dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 29 D. Jagdausübung
Jagdzeiten
Die Jagd- und Schussabgabezeiten sowie die Schonzeiten werden vom zuständigen Departement in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.
§ 30
Jagdbare Arten
Das zuständige Departement regelt die Jagd auf jagdbare Arten in den jährlichen
Jagdvorschriften.
§ 31
19 Jagdwaffen, Munition und Ausrüstung
a) Zulässigkeit
1 Das zuständige Departement bestimmt in den jährlichen Jagdvorschriften die
erlaubten Jagdwaffen, die dazugehörige Munition, die Hilfsmittel und die Ausrüstung, insbesondere die vorschriftsgemässe Kennzeichnung der Jäger und Jagdbeteiligten.
2 Die Jagdwaffen haben im Hinblick auf die Auftreffenergie und Ballistik sowie
auf die Schussdistanzen eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen und in einem schiesstüchtigen Zustand zu sein.
3 Für seuchenpolizeiliche und hegerische Massnahmen kann das zuständige Departement unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung ausnahmsweise die Verwendung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte bewilligen.
§ 32
b) Einschiessen und Mittragen von Waffen
1 Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaffen ist nur auf bewilligten Anlagen gestattet. Vorbehalten bleibt das Einschiessen während der Jagdzeit bei
Problemen mit der Waffe.
2 An Schontagen ist das Mittragen von Jagdwaffen ausschliesslich zwecks sicheren Deponierens für die am Folgetag aufzunehmende Jagd erlaubt.
§ 33
20 Jagdhunde
a) Zulassung und Einsatz
1 Auf der Jagd dürfen nur Jagdhunde eingesetzt werden. Als Jagdhunde gelten alle
Jagdhunderassen gemäss der Definition des Internationalen Kynologischen Verbandes (FCI) und deren Mischlinge, die über eine bestandene Ablege- und Gehorsamsprüfung oder eine anerkannte gleichwertige Prüfung verfügen.
2 Für deren Einsatz gelten zudem folgende Einschränkungen:
a) auf der Hochwildjagd dürfen nur Jagdhunde des Schweisshundepiketts mitgeführt werden;
b) auf der Niederwildjagd sind lautjagende Jagdhunde zugelassen, sofern sie
über einen Lautnachweis oder eine anerkannte gleichwertige Prüfung verfügen;
c) auf der Bau-, Wasserwild-, Schneehasen- sowie Schwarzwildjagd sind alle
Jagdhunde zugelassen, sofern sie über eine anerkannte Prüfung im entsprechenden Einsatzbereich verfügen;
d) für die Nachsuche zugelassen sind Jagdhunde des Schweisshundepikettdienstes, sowie nach vorgängiger Zustimmung des Wildhüters Hunde, die
über die erforderliche anerkannte Prüfung verfügen.
3 Die Jagdhunde sind unter Vermerk zur jeweiligen Aus- und Weiterbildung im
Patent einzutragen und vorschriftsgemäss zu kennzeichnen. Die gültigen Prüfungsausweise und weiteren Nachweise sind beim Einsatz mitzuführen.
4 Der Regierungsrat regelt die Prüfungsanforderungen und Einzelheiten des Einsatzes im Sinne einer tierschutzgerechten Jagd.
§ 34
b) Organisation und Ausbildung
Das zuständige Amt:
a) organisiert einen kantonalen Schweisshundepikettdienst;
b) stellt Leistung und Qualität mittels jährlicher Übungs- und Weiterbildungsangebote sicher und kann dazu mit Jägern und Dritten zusammenarbeiten;
c) kann Übungskurse und Prüfungen für die Bau-, Wasserwild- und Schwarzwildjagd sowie für das Vorstehen und Apportieren anbieten oder Dritte damit beauftragen.
§ 35
Falknerei
a) Grundsätze
1 Die Beizjagd sowie das freie Fliegenlassen von Greifvögeln sind grundsätzlich
verboten.
2 Die falknerische Haltung von Greifvögeln kann bewilligt werden, sofern:
a) die Greifvögel zur Beizjagd gehalten werden;
b) eine Berechtigung zur Beizjagd vorliegt und
c) die Greifvögel die Möglichkeit zum Freiflug haben.
3 Die falknerische Haltung von Greifvögeln bedarf folgender Bewilligungen der zuständigen Stellen:
a) kantonale Berechtigung zur Falknerei;
b) kantonale Jagdberechtigung;
c) Sachkundenachweis für tierschutzgerechte Haltung von Greifvögeln;
d) Bewilligung zur Haltung von Greifvögeln.
§ 36
b) Ausnahmen
1 Ausnahmebewilligungen zur Beizjagd oder zum freien Fliegenlassen von Greifvögeln können erteilt werden:
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a) zur Vermeidung von Wildschäden;
b) zu Demonstrations- oder Veranstaltungszwecken.
2 Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind eine Schweizerische Falknerprüfung oder eine anerkannte falknerische Ausbildung sowie die Jagdberechtigung im Kanton Schwyz.
§ 37
Transportmittel
a) Verwendung
1 Motorfahrzeuge dürfen als Transportmittel bis zur Aufnahme der Jagd verwendet
werden und sind zu kennzeichnen.
2 Die Verwendung von Luftfahrzeugen für die Jagdausübung ist grundsätzlich untersagt.
3 Das zuständige Departement regelt die Ausnahmen in den jährlichen Jagdvorschriften.
§ 38
b) Spezialfälle
1 Der Einsatz von Fahrzeugen auf Strassen und Fahrwegen im Fahrverbot ist für
das Bergen von Schalenwild erlaubt.
2 Unter Vorbehalt der Jagd auf Wasserwild, der Baujagd, der Nachsuche durch
Wildhüter oder Mitglieder des Schweisshundepiketts und des Bergens von erlegtem Schalenwild darf das Motorfahrzeug nach Aufnahme der Jagd gleichentags
zur Jagdausübung nicht mehr benutzt werden.
3 Bei nachfolgender Wiederaufnahme der Jagd ist das Motorfahrzeug auf den vorherigen Standort zurück zu führen und die Jagd von dort aus wieder aufzunehmen.
§ 39
Verbotene Methoden und Hilfsmittel
Neben den Beschränkungen gemäss Art. 2 der Verordnung über die Jagd und den
Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)21 sind nachfolgende Methoden und Hilfsmittel bei der Jagdausübung
untersagt:
a) die Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugelfang im Hinterland;
b) die Schussabgabe aus dem Motorfahrzeug unter Vorbehalt der Lusserjagd;
c) die Durchführung von Treib- und Drückjagd durch Personen, die weder im
Besitz eines Jagdpatents oder einer kantonalen Treiberberechtigung sind,
noch den Jagdlehrgang absolvieren;
d) jegliches Aufjagen des Wildes mit Gegenständen oder Treibschüssen;
e) die Ausübung der Jagd auf Skiern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln.
§ 40
22 Unweidmännisches Verhalten
Als unweidmännisch gilt und ist verboten:
a) das absichtliche Beschiessen von spitz zustehendem oder wegflüchtendem
Wild;
b) das Unterlassen der Nachsuche nach einer Schussabgabe bei der das Wild
nicht aufgefunden werden kann;
c) das Unterlassen der unmittelbaren Meldung einer erfolglosen Nachsuche an
den Wildhüter;
d) das Unterlassen der raschen Tötung eines angeschossenen Wildes nach Vorgabe der Jagdverordnung;
e) gewalttätiges, ausfälliges Verhalten oder fahrlässige Gefährdung Dritter oder
von Sachwerten während der Jagdausübung;
f) der irrtümliche Abschuss, der aus Grobfahrlässigkeit erfolgt, sowie wiederholte
Irrtumsabschüsse in schwerwiegenden Fällen.