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Jagd- und Wildschutzgesetz

Schwyz · 761.100 · statute

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Contents: 67 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3 II. Organisation und Zuständigkeiten
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 SRSZ 1.2.2027 3
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 A. Jagdberechtigung
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 B. Patente
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27 C. Jagdausbildung
  28. § 28
  29. § 29 D. Jagdausübung
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44 SRSZ 1.2.2027 13
  45. § 45 A. Wildlebensräume
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48 B. Wildschutz
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53 C. Wildkrankheiten
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56 V. Wildtiermanagement
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61 VI. Verfahren und Rechtsschutz
  62. § 62 VII. Strafbestimmungen
  63. § 63
  64. § 63a
  65. § 64 VIII. Schlussbestimmungen
  66. § 65 b) Jagd- und Wildschutzgesetz (JWG) vom 20. Dezember 1989.30
  67. § 66 (§ 20 Bst. h i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. h KFG)

67 provisions

§ 41

Irrtums- und Fehlabschuss a) Allgemeines Schalenwild 1 Wer geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt, wird durch die Jagdpolizeiorgane verzeigt. 2 Von einer Verzeigung des Erlegers wird abgesehen, wenn er: a) das Tier irrtümlich erlegt hat; b) es umgehend einem Kontrollorgan vorgewiesen hat; c) den Sachverhalt wahrheitsgetreu geschildert hat und d) den vom zuständigen Amt nach aktuellem Marktpreis festgelegten Wertersatz bezahlt hat.

§ 42

b) Führende Tiere 1 Anerkennt der Erleger eines führenden Tieres den Befund des Kontrollorgans über den Milchgehalt des Gesäuges nicht, so lässt das zuständige Amt das Gesäuge wissenschaftlich begutachten. 2 Bestätigt die Begutachtung den Befund über den Milchgehalt, trägt der Erleger die Untersuchungskosten, andernfalls gehen sie zulasten des Kantons.

§ 43

23 Schutz von Besitz und Eigentum 1 Ohne die Bewilligung des Berechtigten darf die Jagd nicht ausgeübt werden in Gebäuden und deren nächsten Umgebung, auf Friedhöfen, in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie bis nach der Ernte in Weinbergen, Obstgärten und Gemüsepflanzungen. 2 Fehlschüsse auf nicht dem Jagdregal und der Jagdgesetzgebung unterliegende Tiere (z. B. Haustiere) oder der Beschuss von Dritteigentum sind unabhängig von Schäden oder der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Geschädigten unverzüglich der Wildhut oder dem zuständigen Amt zu melden.

§ 44 SRSZ 1.2.2027 13

Selbsthilfe 1 Zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen und sofern ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, ist es den Berechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten mit Bewilligung des zuständigen Amtes gestattet, Massnahmen gegen jagdbares Haarraubwild und Vogelarten gemäss der Jagdverordnung zu treffen. 2 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen dabei angewendet werden: a) im Inneren von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von jagdbarem Haarraubwild, sofern sie täglich kontrolliert werden; b) jagdtaugliche Munition für den Abschuss der Vögel. 3 Mit der Kastenfalle eingefangenes Haarraubwild ist: a) unverzüglich an einer geeigneten Stelle freizulassen; oder b) falls keine Freilassung möglich ist, entsprechend der Tierschutzgesetzgebung zu töten und zu entsorgen. IV. Wildlebensräume, Wildschutz, Wildkrankheiten

§ 45 A. Wildlebensräume

Schutz des Lebensraumes Auf den Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist im Rahmen von Planungen und Projekten Rücksicht zu nehmen.

§ 46

Wildtierkorridore a) Planung 1 Wildtierkorridore, die als überregional und regional eingestuft werden, sind durch den Regierungsrat raumplanerisch mittels Richt- und Nutzungsplanung und unter Einbezug der betroffenen Interessenvertreter sicherzustellen. 2 Sie sind zu erhalten oder mit entsprechenden Bauwerken und Leitstrukturen wie Über- und Unterführungen, Hecken und Feldgehölzen zu sanieren, falls sie bereits beeinträchtigt sind. 3 Insbesondere bei der Sanierung und beim Ausbau von Verkehrsträgern ist die Wiederherstellung der Wildtierkorridore in die Planung mit einzubeziehen.

§ 47

b) Bauten und Anlagen 1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, welche die Erhaltung eines Wildtierkorridors konkret gefährden, ist nur zulässig, wenn daran ein gegenüber der ungeschmälerten Erhaltung des Wildtierkorridors gleich- oder höherwertiges nationales Interesse besteht. 2 Wenn ein nach Abs. 1 unzulässiges Projekt geeignete Massnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigung eines Wildtierkorridors beinhaltet, kann das zuständige Amt eine Ausnahmebewilligung erteilen.

§ 48 B. Wildschutz

Wildlebende Säugetiere und Vögel a) Einfangen und Halten 1 Das Einfangen wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die Haltung und Pflege geschützter wildlebender Säugetiere und Vögel bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amtes, sofern nicht der Bund zuständig ist. 2 Erfordert die Haltung zusätzlich eine Bewilligung nach der Tierschutzgesetzgebung, ist vorgängig eine entsprechende Bewilligung bei der dafür zuständigen Behörde einzuholen.

§ 49

b) Aussetzen 1 Das Aussetzen ursprünglich wildlebender Säugetiere und Vögel bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. 2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.

§ 50

Streunende Hunde und Katzen 1 Streunende oder verwilderte Hunde und Katzen, die im Wald oder Jagdbanngebiet angetroffen werden, sind der Wildhut zu melden. 2 Durch Wildhüter eingefangene Hunde und Katzen sind dem Tierhalter oder der für Findeltiere zuständigen Stelle abzugeben. 3 Weitab von Höfen und Siedlungen streunende oder verwilderte Hunde und Katzen, die offensichtlich krank oder verletzt sind, dürfen durch die Wildhüter erlegt werden.

§ 51

Jagende Hunde und Katzen 1 Hunde und Katzen, die wiederholt wildlebenden Säugetieren oder Vögeln nachstellen, dürfen durch Wildhüter erlegt werden, wenn: a) das Tier nicht eingefangen werden kann und b) vorgängig schriftlich eine Verwarnung des Tierhalters durch das zuständige Amt erfolgt ist. 2 Eine vorgängige schriftliche Verwarnung des Tierhalters ist nicht erforderlich wenn Hunde und Katzen beim Reissen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln angetroffenen werden. 3 Vorbehalten bleiben Hunde im jagdlichen Einsatz.

§ 52

Schutz der Wildtiere 1 Träger von öffentlichen Strassen haben von intensivem Wildwechsel betroffene Strassenstrecken zu signalisieren und in Absprache mit dem zuständigen Amt die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Zusammenstösse mit Strassenbenützern möglichst zu vermeiden. 2 Das mutwillige Stören von Wildtieren ist verboten. SRSZ 1.2.2027 15

§ 53 C. Wildkrankheiten

Bekämpfung von Tierseuchen 1 Besteht der Verdacht, dass übertragbare Krankheiten vorliegen, lässt die Wildhut die erlegten Wildtiere untersuchen. 2 Die Jäger haben der Wildhut Auffälligkeiten bei erlegten Wildtieren zu melden. 3 Das zuständige Amt hat Auffälligkeiten im Wildbestand nachzugehen und bei Bedarf nach Absprache mit dem Kantonstierarzt geeignete Massnahmen zu ergreifen.

§ 54

Hegeabschüsse 1 Die Wildhüter sind verpflichtet, offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere zu erlegen. 2 In Ausübung der Jagd sind Jäger verpflichtet: a) offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere unter Vorbehalt der geschützten Wildtiere zu erlegen; b) Abschüsse und Sichtungen umgehend der Wildhut zu melden und c) der Wildhut das erlegte Wild vorzuweisen und auf Anweisung abzugeben. 3 Die Wildhut kann Jagdberechtigte ausserhalb der Jagdzeit beauftragen, Hegeabschüsse für sie zu tätigen.

§ 55

Fallwild 1 Tot aufgefundene wildlebende Säugetiere und Vögel sind der Wildhut zu melden. Ausgenommen davon sind tot aufgefundene Singvögel. 2 Das Fallwild oder Teile und Trophäen davon können dem Finder abgegeben werden. 3 Das zuständige Amt erlässt hierzu Richtlinien.

§ 56 V. Wildtiermanagement

Information Das zuständige Amt sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz sowie über die Bedeutung der Jagd informiert wird.

§ 57

Bestandesregulierung 1 Die Jagdplanung bezüglich des Schalenwildes ist insbesondere aufgrund der Bestandeszahlen, Jagdstrecken und der Fallwildzahlen sowie der nachgewiesenen Wildschäden jährlich festzulegen. Die Planung kann bei Notwendigkeit räumlich differenziert erfolgen. 2 Sie soll: a) einen natürlichen Alters- und Geschlechtsaufbau sowie eine gebietsangepasste Bestandesdichte zum Ziel haben; b) einen für den Lebensraum sowie die Land- und Forstwirtschaft tragbaren Wildbestand anstreben. 3 Der Kanton unterstützt mit der Jagd den Erhalt sämtlicher Waldfunktionen, insbesondere die Schutzfunktion, die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder sowie die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten und vermeidet untragbare Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen. 4 Werden die Jagdstrecken gemäss Zielvorgaben nicht erreicht, ist das zuständige Amt verpflichtet, das Plansoll zu erfüllen.

§ 58

24 Verhütung und Entschädigung von Wildschäden 1 Der Kanton leistet im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine angemessene Entschädigung an: a) Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden; b) Schäden, die wildlebende Säugetiere und Vögel anrichten. 2 Er leistet zusätzlich eine angemessene Entschädigung an: a) Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden; b) Massnahmen zur Verhütung von Schäden, die Grossraubtiere anrichten; c) zumutbare Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren.

§ 59

Fütterung von Wildtieren 1 Das Füttern von Wildtieren, insbesondere das Errichten von Fütterungsstellen für Schalenwild, ist grundsätzlich verboten. 2 Ausgenommen sind private Winterfütterungen von Singvögeln in Hausnähe sowie die Bestückung von Lusserplätzen durch Jäger anlässlich der Lusserjagd. 3 Das zuständige Amt kann Ausnahmen für Fütterungsstellen von Schalenwild bewilligen, wenn dies für das Überleben der Wildtiere oder der Reduktion von Wildschäden unumgänglich ist und die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt.

§ 60

25 Umgang mit Grossraubtieren 1 Der Regierungsrat erlässt Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren. Er richtet sich dabei nach den Konzepten des Bundes. 2 Er integriert Herden- und Bienenschutz in die landwirtschaftliche Beratung und stellt zur Erfüllung der Aufgaben geeignete Instrumente zur Verfügung. 3 Er regelt die Rechte und Pflichten von Nutztierhaltern in Bezug auf Präventionsmassnahmen und Entschädigungen. 4 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regelung des Bestandes. Die Förderung des Grossraubtierbestandes ist verboten. SRSZ 1.2.2027 17

§ 61 VI. Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 (VRP).26 2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

§ 62 VII. Strafbestimmungen

27 Übertretungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) … b) ein Jagdpatent bezieht oder verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein (§§ 14 und 23); c) den Abschuss nicht rechtzeitig meldet (§ 19 Bst. a); d) die Abschussmeldung unvollständig oder fehlerhaft ausfüllt (§ 19 Bst. a); e) die Jagd nicht tierschutzgerecht ausübt (§ 19 Bst. d); f) die Jagd- und Schussabgabezeiten oder die Schonzeiten missachtet (§ 29); g) unerlaubte Jagdwaffen, Munition oder Hilfsmittel verwendet (§§ 31 und 32); h) während der Jagdausübung nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§ 31 Abs. 1); i) einen Hund entgegen den Vorschriften auf der Jagd einsetzt (§ 33); j) das Verbot der Beizjagd oder des freien Fliegenlassens von Greifvögeln missachtet (§ 35); k) die Vorschriften des Transportmitteleinsatzes zur Jagdausübung (inklusive Bergung) missachtet (§§ 37 und 38); l) bei der Jagdausübung verbotene Methoden oder Hilfsmittel verwendet (§ 39); m) das Verbot unweidmännischen Verhaltens missachtet (§ 40); n) geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt (§ 41); o) ohne Bewilligung des Berechtigten die Jagd in oder auf dessen Besitz oder Eigentum ausübt (§ 43); p) die Vorschriften über die Selbsthilfe missachtet (§ 44); q) mutwillig Wildtiere stört (§ 52 Abs. 2); r) Wildtiere füttert oder Fütterungsstellen errichtet (§ 59 Abs. 1); s) die Sicherheitsbestimmungen gemäss den Jagdvorschriften missachtet; t) seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig, unvollständig oder fehlerhaft nachkommt; u) bei der Jagdausübung Tiere erlegt, die nicht der Jagdgesetzgebung unterstehen oder Eigentum Dritter beschädigt (§ 43 Abs. 2). 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts sowie administrative Massnahmen.

§ 63

Mitteilungspflichten 1 Polizeirapporte sowie Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf die Strafbestimmungen nach § 62 oder das Jagdgesetz beziehen, sind dem zuständigen Amt zuzustellen. 2 Das zuständige Amt hat von Strafbehörden verfügte Entzüge der Jagdberechtigung dem Bundesamt mitzuteilen.

§ 63a

28 Administrative Massnahmen Bei Verstössen gegen die kantonale Jagdgesetzgebung können die folgenden administrativen Massnahmen ergriffen werden: a) schriftliche Verwarnung; b) Patentverweigerung oder -widerruf (§ 23); c) Entzug der Jagdberechtigung (§ 12); d) Sicherstellung von Tieren, Waffen, Munition, Fanggeräten und Hilfsmitteln (§ 9).

§ 64 VIII. Schlussbestimmungen

Aufhebung von Erlassen Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gesetz über die Jagd vom 23. März 1972;29

§ 65 b) Jagd- und Wildschutzgesetz (JWG) vom 20. Dezember 1989.30

Änderung von Erlassen Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Kantonales Fischereigesetz (KFG) vom 18. März 200931 § 20 Bst. g und h (neu) (Der Regierungsrat erlässt Schutzbestimmungen und bezeichnet die zulässigen Gerätschaften. Er regelt namentlich:) g) die Einschränkung von sportlichen Betätigungen, wenn dies zum Schutz der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume erforderlich ist; h) die Führung der Fangstatistik. § 33 Abs. 1 Bst. l und m (neu) 1 (Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:) l) bei der Fischereiausübung das Fischereipatent oder die Gästekarte nicht mitführt; m) die maximalen Tagesfangzahlen missachtet. SRSZ 1.2.2027 19 b) Kantonales Ordnungsbussengesetz (KOBG)32 Anhang 3.1 Verstoss gegen das Lagerungs- oder Campierverbot (§ 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 19 Bst. c der Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels vom 5. Mai 1980 [VSF]33; § 4 Bst. a i.V.m. § 15 Bst. a der Verordnung zum Schutze des Aahorns vom 18. Februar 2009 [VSA]34; § 3 Abs. 3 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes vom 5. Mai 1980 [VSN]35; § 3 Abs. 4 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum Schutze der Bätzimatt vom 11. Oktober 1983 [VSB]36; § 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees vom 16. Dezember 1986 [VSS]37; § 4 Abs. 1 Bst. a i.V.m. § 26 Bst. c der Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm vom 6. September 2007 [VMR]38; § 4 Bst. a i.V.m. § 21 der Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig vom 29. August 1994 [VSR]39; § 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 21 Bst. d der Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg vom 18. Dezember 2008 [VSI]40) 150.-- 3.2 Verstoss gegen das Feuerungsverbot (§ 3 Abs. 2 Bst. d i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. b i.V.m. § 21 VSR; § 4 Bst. b i.V.m. § 15 Bst. a VSA) 250.-- 3.3 Verstoss gegen die Hundeleinenpflicht (§ 3 Abs. 2 Bst. f i.V.m. § 19 Bst. a VSF; § 4 Bst. d i.V.m. § 15 Bst. a VSA; § 3 Abs. 3 Bst. d i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 4 Bst. d i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. f i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. e i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.-- 3.4 Verstoss gegen das Reitverbot (§ 4 Bst. e i.V.m. § 15 Bst. a VSA; § 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. f i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.-- 3.5 Verstoss gegen das Betretungsverbot oder das Befahrungsverbot mit einem nicht motorisierten Fahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c VSF; § 4 Bst. f und § 7 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 15 Bst. a und c VSA; § 6 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. k und § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. e und § 13 i.V.m. § 26 Bst. b und c VMR; § 5 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. e und § 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 50.-- 3.6 Verstoss gegen das Befahrungsverbot mit einem Motorfahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c VSF; § 7 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. c VSA; § 6 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. k i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 2 i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. a und § 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 100.-- 3.7 Verstoss gegen das Badeverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 19 Bst. c VSF; § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. c i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Bst. c i.V.m. § 21 VSR) 3.8 Verstoss gegen das Anlegungs-, Stationierungs- und Durchfahrverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 19 Bst. c VSF; § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA; § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 VSN; § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 VSB; § 6 Abs. 2 i.V.m.§ 14 Abs. 1 VSS) 100.-- 3.9 Verstoss gegen das Pflückverbot für Pflanzen, Pilze und Beeren (§ 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 19 Bst. c VSF; § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 12 VSN; § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 12 VSB; § 7 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. g und § 11 Abs. 2 Bst. g i.V.m. § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. h i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. g i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 4.1 Nichtmitführen des Jagdpatents oder der Gästekarte bei der Jagdausübung (§§ 14 Abs. 3 und 21 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. a des Jagd- und Wildschutzgesetzes vom 25. Mai 2016 [JWG]41) 4.2 Unterlassung der rechtzeitigen Abschussmeldung (§ 19 Bst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. c JWG) 4.3 Unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen der Abschussmeldung (§ 19 Bst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. d JWG) 4.4 Nicht vorschriftsgemässe Kennzeichnung der Jagdteilnehmenden (§ 31 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. hJWG) 100.-- SRSZ 1.2.2027 21 4.5 Unerlaubtes Mitführen eines nicht zugelassenen Hundes auf der Jagd (§ 33 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. i JWG) 150.-- 4.6 Unerlaubtes Jagenlassen eines Hundes während der Jagdausübung (§ 33 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. j JWG) 150.-- 4.7 Mitnehmen eines Hundes auf die Jagd, der im Jagdpatent nicht eingetragen oder nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§§ 31und 33Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. k JWG) 150.-- 4.8 Missachtung des Verbots der Beizjagd oder des freien Fliegenlassens von Greifvögeln (§ 35 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. l JWG) 100.-- 4.9 Nichtkennzeichnen des Motorfahrzeuges bei der Ausübung der Jagd (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. m JWG) 4.10 Missachtung der Verwendungsvorschriften für Transportmittel hinsichtlich der Verwendung bestimmter Fahrzeuge, des Verwendungszeitpunkts oder des Verwendungsorts (§§ 37 und 38i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. m JWG) 4.11 Verwendung von verbotenen Methoden oder Hilfsmitteln bei der Selbsthilfe (§ 44 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. r JWG) 4.12 Mutwillige Störung von Wildtieren (§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. s JWG) 5.1 Nichtmitführen des Fischereipatents oder der Gästekarte bei der Fischereiausübung (§ 11 des Kantonalen Fischereigesetzes vom 18. März 2009 [KFG]42 i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. l KFG) 5.2 Nicht fachgerechte oder vorschriftsgemässe Handhabung und Verwendung von Köderfischen sowie untermassiger und gefangener Fische (§ 19 Abs. 2, § 20 Bst. b und § 33 Abs. 1 Bst. e KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 100.-- 5.3 Fischen mit unerlaubten Gerätschaften oder mittels unerlaubter Fangmethoden (§ 20 Bst. a i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. f KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 100.-- 5.4 Fischen während der Schonzeiten, in Schutz- oder Schongebieten oder unter Missachtung der Schonmasse (§ 20 Bst. c i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. c KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 200.-- 5.5 Nichteinhalten der maximalen Tagesfangzahlen (§ 20 Bst. e i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. m KFG und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG) 200.-- 5.6 wird aufgehoben 5.7 Nicht oder nicht vorschriftsgemässes Führen der Fangstatistik bei der Ausübung der Fischerei

§ 66 (§ 20 Bst. h i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. h KFG)

Referendum, Publikation, Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens.43 1 GS 24-72 mit Änderungen vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56d), vom 26. April 2023 (GS 27-5) und vom 11. Dezember 2024 (Gegenvorschlag zur Initiative «Wolfs-Initiative – Kantonale Volksinitiative zum Schutz vor Grossraubtieren», GS 27-59). 2 Abs. 2 Bst. a aufgehoben am 26. April 2023, bisherige Bst. b bis j werden zu Bst. a bis i. 3 Abs. 2 Bst. a aufgehoben am 26. April 2023, bisherige Bst. b bis e werden zu Bst. a bis d. 4 Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 26. April 2023. 5 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 26. April 2023, bisheriger Bst. c wird zu Bst. d. 6 Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 26. April 2023. 7 Abs. 2 Bst b und c, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. d aufgehoben am 26. April 2023. 8 Einleitungssatz und Bst. b in der Fassung vom 26. April 2023. 9 SR 922.0. 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. April 2023. 11 Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023. 12 Bst. f neu eingefügt am 26. April 2023. 13 Überschrift und Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023. 14 SR 514.54. 15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023. 16 Überschrift in der Fassung vom 26. April 2023. 17 Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023. SRSZ 1.2.2027 23 18 Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2023. 19 Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023. 20 Überschrift, Abs. 1 bis 3, Abs. 4 neu eingefügt am 26. April 2023. 21 SR 922.01. 22 Bst. f in der Fassung vom 26. April 2023. 23 Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2023. 24 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2023. 25 Überschrift in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 11. Dezember 2024. 26 SRSZ 234.110. 27 Abs. 1 Bst. a aufgehoben am 17. November 2021; Abs. 1 Bst. g und i bis t sowie Abs. 3 in der Fassung vom, Bst. u neu eingefügt am 26. April 2023. 28 Neu eingefügt am 26. April 2023. 29 GS 16-132. 30 GS 18-1. 31 SRSZ 771.110. 32 SRSZ 233.210. 33 SRSZ 722.111. 34 SRSZ 722.112. 35 SRSZ 722.113. 36 SRSZ 722.114. 37 SRSZ 722.211. 38 SRSZ 722.311. 39 SRSZ 722.313. 40 SRSZ 722.314. 41 SRSZ 761.100. 42 SRSZ 771.110. 43 1. Mai 2018 (Abl 2018 689); Änderungen vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821), vom 26. April 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2834) und vom 11. Dezember 2024 am 1. September 2026 (RE-SZ19-0000000068) in Kraft getreten.

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