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Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Graubünden · 820.150 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 7. Juli 2009
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 15 (

13 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 7. Juli 2009

Geltungsbereich 1 Die Verordnung regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Kanton Graubünden. 2 Bei der UVP wird festgestellt, ob Anlagen, welche der UVP-Pflicht unterliegen, den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entsprechen. Dazu gehören insbesondere das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.

Art. 2

Fachstelle 1 Das Amt für Umwelt ist Umweltschutzfachstelle (Fachstelle) im Sinne von Artikel 10c und Artikel 42 USG2). 2 Die Fachstelle ist zuständig für fachübergreifende Umweltfragen sowie für die Beurteilung, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Sie berät die zuständige Behörde bei der Durchführung der UVP und sorgt für den rechtzeitigen Beizug der betroffenen Amtsstellen. 3 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden spezialrechtlichen Fragen sind die Amtsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Vorschriften fallen. 1) BR 110.100 2) SR 814.01

Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren 1 Die UVP wird von der Behörde des Kantons oder einer Gemeinde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens (massgebliches Verfahren) über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). 2 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Über Kompetenzkonflikte entscheidet die Regierung.

Art. 4

Gesuchstellende 1 Als Gesuchstellende gelten: a) bei privaten (konzessionierten und nicht konzessionierten) Anlagen im Bewilligungsverfahren sowie im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanungen: der private Bauherr; b) bei öffentlichen Anlagen: die kantonale oder kommunale Verwaltungsstelle, bei Gemeindeverbänden das zuständige Verbandsorgan sowie andere Trägerschaften, welche das Projekt vorbereiten; c) bei Meliorationen: die Trägerschaft.

Art. 5

Aufgaben der zuständigen Behörde 1 Die zuständige Behörde sorgt für die Vorbereitung der Prüfung sowie für die Koordination mit anderen Verfahren und führt die Prüfung durch. 2 Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) der Entscheid über die UVP-Pflicht einer Anlage. Im Streitfall erlässt sie nach Anhören der Fachstelle eine anfechtbare Verfügung; b) die Entgegennahme von Voruntersuchung, Pflichtenheft und Umweltverträglichkeitsbericht (Bericht) sowie deren Weiterleitung an die Fachstelle; c) die Weiterleitung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes und der Stellungnahme der Fachstelle an das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) bei Projekten, zu denen nach dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)3) das Bundesamt anzuhören ist; d) die Genehmigung des Pflichtenheftes; e) der Entscheid, ob die Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbericht gilt; f) die Durchführung des verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens; g) die Einholung der Stellungnahmen der Bewilligungsbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 UVPV und deren Weiterleitung an die Fachstelle; h) die Einholung der Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes nach Artikel 22 Absatz 1 UVPV, wenn ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann; i) die Durchführung der Anhörungsverfahren beim Bundesamt nach Artikel 14 Absatz 4 UVPV; j) die Bekanntmachung des Berichts nach Artikel 15 UVPV; 3) SR 814.011 k) die Bekanntmachung des Berichts, der Beurteilung der Fachstelle, der Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes und des Entscheides, soweit er die Ergebnisse der UVP enthält, nach Artikel 20 UVPV; l) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung sowie Anträge der Fachstelle und des Bundesamtes zu ergänzenden Abklärungen. 3 Ist die Regierung zuständige Behörde, obliegt die Verfahrensleitung nach Absatz 2 dem antragstellenden Departement. 4 Die zuständige Behörde kann die Aufgaben gemäss Absatz 2 Litera b–j der Fachstelle übertragen.

Art. 6

Pflichtenheft 1 Die Fachstelle nimmt nach Anhörung der betroffenen Amtsstellen Stellung zum Pflichtenheft und beantragt innert zwei Monaten der zuständigen Behörde dessen Genehmigung. 2 Für mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfungen ist im Pflichtenheft die Aufteilung der in jeder einzelnen Stufe zu prüfenden umweltrelevanten Auswirkungen darzulegen.

Art. 7

Bekanntmachung des Berichts 1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt gegeben wird, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen werden kann. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über Auflagen im massgeblichen Verfahren. 2 Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel zusammen mit der Publikation im massgeblichen Verfahren. 3 Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgesehen, so erfolgt die Bekanntmachung so früh wie möglich.

Art. 8

Beurteilung der Umweltverträglichkeit 1 Die Fachstelle beurteilt den Bericht innert vier Monaten. Nach Eingang aller für die Beurteilung benötigten Unterlagen, insbesondere des vollständigen Berichts und der Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen, verbleiben der Fachstelle noch mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Bei komplexen Vorhaben kann die zuständige Behörde diese Fristen angemessen erstrecken. 2 Die Beurteilung der Fachstelle enthält insbesondere: a) die wesentlichen Aussagen des Berichts sowie Angaben über dessen Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit; b) die Ergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen; c) die Darlegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten verschiedener Amtsstellen; d) die massgeblichen Rechtsgrundlagen; e) die Erwägungen, ob die Anlage den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entspricht. 3 Die Fachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

Art. 9

Zuständigkeit einer Bundesbehörde 1 Bei Vorhaben, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt die Fachstelle zuhanden des zuständigen kantonalen Departementes Stellung zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft sowie zum Umweltverträglichkeitsbericht. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen.

Art. 10

Entscheid und öffentliche Auflage 1 Die zuständige Behörde entscheidet über das Vorhaben unter Einbezug der Beurteilung der Fachstelle. 2 Die zuständige Behörde gibt im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Fachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen eingesehen werden können. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

Art. 11

Kostenpflicht 1 Die Kosten für die Durchführung der UVP werden den Gesuchstellenden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden und der verursachten Aufwendungen auferlegt. 2 Für Anlagen, welche vom Kanton als Bauherr erstellt werden oder für welche der Kanton Beiträge leistet, wird auf eine Kostenverrechnung verzichtet.

Art. 12

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund4) mit der Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt5) in Kraft. 4) Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 genehmigt. 5) Im KA vom 12. November 2009 publiziert. A1 Anhang 1: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Graubünden (Art. 3 Abs. 2) Art. A1-1 Erläuterungen 1 Dieser Anhang betrifft nur diejenigen Anlagen, die nach Bundesrecht in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen; für die übrigen UVP-Anlagen gilt Bundesrecht. 2 Betrifft das Vorhaben einen mit «!!!» gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden (Art. 10c Abs. 2 USG). Art. A1-2 Verkehr 1 Strassenverkehr: 11.2 !!!Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe6)) Kantonales Projektgenehmi- (Art. 20 ff. Strassengesetz, StrG7)) Regierung 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Kantonales Projektgenehmi- (Art. 20 ff. Strassengesetz, StrG8)) Regierung 6) SR 725.116.2. 7) BR 807.100. 8) BR 807.100. 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen (Art. 49 KRG9)), Quartierplanverfahren (Art. 53 KRG) oder Bauberen (Art. 86 Abs. 1 KRG) Regierung, Quartierplanverfahren: Gemeinde 2 Schifffahrt: 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen Art. 87 KRG10)) 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern Art. 87 KRG11)) Art. A1-3 Energie 1 Erzeugung von Energie: 9) BR 801.100. 10) BR 801.100. 11) BR 801.100. 21.2 !!!Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von: a) mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern, b) mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern, c) mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern Art. 87 KRG12)) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr Art. 87 KRG13)) 21.3 a) Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW, b) !!!an den übrigen Gewässern14) Mehrstufige UVP15): 1. Stufe: Konzessionsgenehmigungsverfahren (Art. 52 ff. Wasserrechtsgesetz, BWRG16)17) 2. Stufe: Projektgenehmigungsverfahren (Art. 57 ff. Wasserrechtsgesetz, BWRG) Regierung 12) BR 801.100. 13) BR 801.100. 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Art. 87 KRG18)) 21.6 !!!Erdöl- und Gasraffinerien Art. 87 KRG19)). (Art. 7 ArG20)) 14) Der Anlagetyp Nr. 21.3 lit. a beinhaltet Werke an internationalen Gewässern sowie an Gewässerstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verleihung der Wasserrechte nicht einigen können; er fällt in den Zuständigkeits - bereich des Bundes. 15) Gestützt auf Art. 58 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz (BWRG, BR 810.100) kann die UVP auch einstufig durchgeführt werden (Konzessionsgenehmigungsverfahren mit integrierter Projektgenehmigung). 16) BR 810.100. 17) Die Konzessionsgemeinden können vor der Konzessionserteilung verlangen, dass der Bericht durch die Fachstelle beurteilt wird. Diese kann zu diesem Zweck direkt mit den Verfahrensbeteiligten verkehren. Für den Fall dieses vorgezogenen Verfahrens sorgen die Konzessionsgemeinden für die Bekanntmachung des Berichts und gegebenenfalls der Beurteilung zuhanden der stimmberechtigten Gemeindeeinwohner (diese Bekanntmachung gilt nicht als öffentliche Auflage im Sinne von Art. 7 KVUVP). 18) BR 801.100. 19) BR 801.100. 20) SR 822.11. 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Art. 87 KRG21)). (Art. 7 ArG22)) 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW (Art. 49 KRG23)), 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an den Gebäuden angebracht sind (Art. 49 KRG24)), 21) BR 801.100. 22) SR 822.11. 23) BR 801.100. 2 Übertragung und Lagerung von Energie: 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50'000 m³ Gas bzw. 5'000 m³ Flüssigkeit enthalten Art. 87 KRG25)) Art. A1-4 Wasserbau 1 Wasserbau: 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Kantonales Projektgenehmi- (Art. 10 ff. Wasserbaugesetz, KWBG26)), sofern ein solches durchgeführt wird. In Art. 87 KRG27)) 24) BR 801.100. 25) BR 801.100. 26) BR 807.700. 27) BR 801.100. 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen mit einem Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 10'000'000.00 Kantonales Projektgenehmi- (Art. 10 ff. Wasserbaugesetz, KWBG28)) Regierung 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10'000 m³ Kantonales Projektgenehmi- (Art. 10 ff. Wasserbaugesetz, KWBG29)), sofern ein solches durchgeführt wird. In Art. 87 KRG30)) 28) BR 807.700. 29) BR 807.700. 30) BR 801.100. 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) (Art. 49 KRG31)), Art. A1-5 Entsorgung 1 Entsorgung: 40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m³ (Art. 49 KRG32)), 31) BR 801.100. 32) BR 801.100. 40.5 Deponien der Typen C, D und E (Art. 49 KRG33)), 40.7 Abfallanlagen: a) Anlagen für die Trennung oder die mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr, b) Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5'000 t Abfällen pro Jahr, c) Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr (Art. 49 KRG34)), 33) BR 801.100. 34) BR 801.100. 40.8 Zwischenlager für mehr als 5'000 t Sonderabfälle (Art. 49 KRG35)), 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten (Art. 49 KRG36)), Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit 1 Sport, Tourismus und Freizeit: 35) BR 801.100. 36) BR 801.100. 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten (Art. 49 KRG37)), 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m² für Schneesportanlagen (Art. 49 KRG38)), 37) BR 801.100. 38) BR 801.100. 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50'000 m² beträgt (Art. 49 KRG39)), 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer (Art. 49 KRG40)), 39) BR 801.100. 40) BR 801.100. 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75'000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag (Art. 49 KRG41)), 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern (Art. 49 KRG42)), 41) BR 801.100. 42) BR 801.100. 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen (Art. 49 KRG43)), Art. A1-7 Industrielle Betriebe 1 Industrielle Betriebe: 70.1 !!!Aluminiumhütten Art. 87 KRG44)). (Art. 7 ArG45)) 43) BR 801.100. 44) BR 801.100. 45) SR 822.11. 70.2 Stahlwerke Baubewilligungs- Art. 87 KRG46)). (Art. 7 ArG47)) 70.3 Buntmetallwerke Baubewilligungs- Art. 87 KRG48)). (Art. 7 ArG49)) 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen Art. 87 KRG50)). (Art. 7 ArG51)) 46) BR 801.100. 47) SR 822.11. 48) BR 801.100. 49) SR 822.11. 50) BR 801.100. 51) SR 822.11. 70.5 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten Art. 87 KRG52)). (Art. 7 ArG53)) 70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen Art. 87 KRG54)). (Art. 7 ArG55)) 70.6 Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a Art. 87 KRG56)). (Art. 7 ArG57)) 52) BR 801.100. 53) SR 822.11. 54) BR 801.100. 55) SR 822.11. 56) BR 801.100. 57) SR 822.11. 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1'000 t Art. 87 KRG58)). (Art. 7 ArG59)) 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Art. 87 KRG60)). (Art. 7 ArG61)) 70.10 Zementfabriken Baubewilligungs- Art. 87 KRG62)). (Art. 7 ArG63)) 58) BR 801.100. 59) SR 822.11. 60) BR 801.100. 61) SR 822.11. 62) BR 801.100. 63) SR 822.11. 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20'000 t pro Jahr Art. 87 KRG64)). (Art. 7 ArG65)) 70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Art. 87 KRG66)). (Art. 7 ArG67)) 70.12 Zellstoff- (Zellulose-) Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50'000 t im Jahr Art. 87 KRG68)). (Art. 7 ArG69)) 64) BR 801.100. 65) SR 822.11. 66) BR 801.100. 67) SR 822.11. 68) BR 801.100. 69) SR 822.11. 70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag Art. 87 KRG70)). (Art. 7 ArG71)) 70.14 Spanplattenwerke Baubewilligungs- Art. 87 KRG72)). (Art. 7 ArG73)) 70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m³ übersteigt Art. 87 KRG74)). (Art. 7 ArG75)) 70) BR 801.100. 71) SR 822.11. 72) BR 801.100. 73) SR 822.11. 74) BR 801.100. 75) SR 822.11. 70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag Art. 87 KRG76)). (Art. 7 ArG77)) 70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag Art. 87 KRG78)). (Art. 7 ArG79)) 70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m³ und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m³ Art. 87 KRG80)). (Art. 7 ArG81)) 76) BR 801.100. 77) SR 822.11. 78) BR 801.100. 79) SR 822.11. 80) BR 801.100. 70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag Art. 87 KRG82)). (Art. 7 ArG83)) 70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr Art. 87 KRG84)). (Art. 7 ArG85)) 81) SR 822.11. 82) BR 801.100. 83) SR 822.11. 84) BR 801.100. 85) SR 822.11. 70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag Art. 87 KRG86)). (Art. 7 ArG87)) 70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 tFertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) Art. 87 KRG88)). (Art. 7 ArG89)) 70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) Art. 87 KRG90)). (Art. 7 ArG91)) 86) BR 801.100. 87) SR 822.11. 88) BR 801.100. 89) SR 822.11. Art. A1-8 Andere Anlagen 1 Andere Anlagen: 80.1 Gesamtmeliorationen: a) Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha, b) Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, c) Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmi- (Art. 44bis ff. Meliorationsgesetz92)) Departement für Volkswirtschaft und Soziales 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Projektgenehmi-

Art. 15 (

Kantonales Waldgesetz, KWaG93)) Regierung 90) BR 801.100. 91) SR 822.11. 92) BR 915.100. 93) BR 920.100. 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m³ Nutzungsplangenehmigungsverfahren (Art. 49 KRG94)), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. In den übrigen Fällen Art. 87 KRG). (Art. 7 ArG95)) 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung96)) Nutzungsplangenehmigungsverfahren (Art. 49 KRG97)), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. In den übrigen Fällen Art. 87 KRG). (Art. 7 ArG98)) 94) BR 801.100. 95) SR SR822.11. 96) SR 910.91. 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m² Nutzungsplangenehmigungsverfahren (Art. 49 KRG99)), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. In den übrigen Fällen Art. 87 KRG). (Art. 7 ArG100)) 97) BR 801.100. 98) SR SR822.11. 99) BR 801.100. 100) SR SR822.11. 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerungsfläche von mehr als 20'000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m³ Nutzungsplangenehmigungsverfahren (Art. 49 KRG101)), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. In den übrigen Fällen Art. 87 KRG). (Art. 7 ArG102)) 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung Nutzungsplangenehmigungsverfahren (Art. 49 KRG103)), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht. In den übrigen Fällen Art. 87 KRG). (Art. 7 ArG104)) 101) BR 801.100. 102) SR SR822.11. 103) BR 801.100. 80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10'000'000 m³ Art. 87 KRG105)) 104) SR SR822.11. 105) BR 801.100. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 07.07.2009 12.11.2009 Erlass Erstfassung - 19.10.2015 28.12.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-052 21.02.2017 10.04.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-014 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.07.2009 12.11.2009 Erstfassung - Anhang 1 19.10.2015 28.12.2015 Inhalt geändert 2015-052 Anhang 1 21.02.2017 10.04.2017 Inhalt geändert 2017-014

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