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Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Valais · 814.700 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Ziel und Gegenstand 1 Diese Verordnung hat folgende Ziele: a) die Ausführungsbestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall durch die kantonalen und kommunalen Behörden zu präzisieren; b) die jeweiligen Kompetenzen der kantonalen und kommunalen Behörden in diesem Bereich festzulegen; c) das Verfahren für die von den kantonalen und kommunalen Behörden durchgeführten Kontrollen zu regeln. 2 Die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 814.700

Art. 2

Koordination und Zusammenarbeit 1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen koordiniert die dem Kanton übertragenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit den für Verbraucherschutz und Umwelt zuständigen Dienststellen und den Gemeindebehörden. 2 Sie veranstaltet die notwendigen Treffen mit den betroffenen Partnern und vermittelt die Informationen über die Umsetzung der Bundesgesetzgebung.

Art. 3

Verwendung von Solarien 1 Die Dienststelle für Verbraucherschutz organisiert die Kontrollen der Betreiber von Solarien gemäss den Bundesvorschriften. 2 Die Kontrollen werden gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in Rechnung gestellt.

Art. 4

Verwendung von Produkten für kosmetische Zweck 1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen organisiert die Kontrollen der Personen und Institutionen, die Produkte zu ästhetischen Zwecken verwenden, und die Einhaltung der Bedingungen für die Durchführung dieser Behandlungen. 2 Sie überprüft die Einhaltung der Verbote nach Artikel 6 V-NISSG. 3 Die Kontrollen werden nach Artikel 8 dieser Verordnung in Rechnung gestellt.

Art. 5

Veranstaltungen mit Schall 1 Die Gemeindebehörden sorgen für die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen der V-NISSG über Veranstaltungen mit Schall. 2 Insbesondere: a) überprüfen sie die Meldungen, die ihnen von den Veranstatlern gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 4 Ziffer 1 V-NISSG unterbreitet werden; b) überwachen sie stichprobenweise die Einhaltung der Grenzwerte für den maximalen Schallpegel und für den mittleren Schallpegel (Einhaltung des gemeldeten oberen Pegels) sowie die Einhaltung der entsprechenden Massnahmen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 bis 4 V-NISSG. 3 Die Dienststelle für Umwelt stellt den Gemeindebehörden kostenlos geeignete Messinstrumente zur Verfügung und weist sie in deren Gebrauch ein. 814.700 4 Die Kontrollen werden gemäss der kommunalen Regelung in Rechnung gestellt.

Art. 6

Laserpointer 1 Die Gemeinde- und Kantonsbehörden überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der V-NISSG in Bezug auf Laserpointer, insbesondere der Verbote nach Artikel 23.

Art. 7

Austausch der nötigen Daten 1 Die Gemeindebehörden und die betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung können die Daten austauschen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unbedingt erforderlich sind. 2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) bleiben vorbehalten.

Art. 8

Gebühren und Auslagen 1 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben. 2 Bei Verstössen gegen die eidgenössischen Bestimmungen über nichtionisierende Strahlung und Schall werden folgende Gebühren erhoben: a) Kontrolle einer Betreiberin oder eines Betreibers von Solarien 300 Franken; b) Kontrolle einer Person oder Institution, die Produkte zu ästhetischen Zwecken anwendet 300 Franken; c) die Beschlagnahme eines oder mehrerer verbotener Laserpointer wird bei der Strafbehörde angezeigt.

Art. 9

Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen und Mitwirkungspflichten 1 Die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane dürfen in Veranstaltungs- und Gewerbelokalen jederzeit unangemeldet Kontrollen und Messungen durchführen und dabei weitere Beweismittel erheben. 2 Den kantonalen und kommunalen Vollzugsorganen sind unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sämtliche erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zu gewähren. 814.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 10.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-125 814.700 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.12.2025 01.01.2026 Erstfassung RO/AGS 2025-125

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