Law

Vereinbarung über die Organisation und die Führung der Regionalplanung beider Basel

Basel-Stadt · 118.600 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 27dd601ecf224d45ac6eca9e64c68afb5c022b083fd300e75d81eeaf6abbe738

Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8

7 provisions

§ 1

Organisation 1 Zur Führung der gemeinsamen Regionalplanung schaffen die beiden Kantone eine gemeinsame Organisation. Diese besteht aus a) der Regierungsrätlichen Delegation, b) der Regionalplanungsstelle.

§ 2

Bezugsgebiet 1 Die Arbeit dieser Organisation erstreckt sich hauptsächlich auf das Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen Planungsträgern im schweizerischen Teil der Region Basel (Nordwestschweiz) sowie in der ausländischen Nachbarschaft (insbesondere Dreiländeragglomeration) zu verfolgen. Die Organisation ist gegebenenfalls dieser weiteren Zusammenarbeit anzupassen.

§ 3

Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung 1 Die Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung übt die Oberaufsicht über die Durchführung der gemeinsamen Regionalplanung aus. Die Delegation besteht aus den Baudirektoren der beiden Kantone und kann gegebenenfalls mit Vertretern anderer Behörden erweitert werden. 2 Das Sekretariat liegt bei der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Die Delegation trifft sich regelmässig. Der Vorsitz wechselt alternierend zwischen Basel-Stadt und Basel- Landschaft. 3 Pflichtenheft, welches auch die Zusammenarbeit mit der Internationalen Koordinationsstelle Regio Basiliensis (IKRB) regelt, sowie Arbeitsprogramme, Aufträge und Budgets für die Regionalplanungsstelle werden von den beiden Baudirektoren genehmigt. Sie legen auch allfällig von der nachstehenden Regelung abweichende Kostenteiler fest. Die Delegation gewährleistet eine aufgabengerechte Funktion der Regionalplanungsstelle.

§ 4

Kantonsplaner Basel-Stadt und Basel-Landschaft 1 Die Kantonsplaner von Basel-Stadt und Basel-Landschaft treffen sich regelmässig. § 5 * Regionalplanungsstelle beider Basel 1 Die Regionalplanungsstelle beider Basel mit Sitz in Liestal ist der Bau- und Umweltschutzdirektion unterstellt. Sie ist als Stabstelle dem Amt für Raumplanung zugeordnet. 2 Die Regierungsrätliche Delegation für Regionalplanung bestimmt den Leiter/die Leiterin der Regionalplanungsstelle beider Basel. Dieser/Diese kann privatrechtlich angestellt werden. Zudem stellen das Hochbau- und Planungsamt 4), Hauptabteilung Planung, Basel-Stadt und das Amt für Raumplanung Basel-Landschaft je Eigenleistungen in der Grössenordnung von 1'000 Stunden pro Jahr zugunsten der Regionalplanungsstelle beider Basel zur Verfügung. 1) Genehmigt: Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 8. 12. 1993, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 15. 12. 1993. 2) SG 153.100. 3) SGS 140.1. 4) umbenannt von Hochbau- und Planungsamt in Abteilung Städtebau und Architektur Regionalplanung BS/BL: Vereinbarung 118.600 3 Die Geschäftsleitung wird von den beiden Kantonsplanern/Kantonsplanerinnen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft und dem Leiter-/ der Leiterin der Regionalplanungsstelle beider Basel gebildet.

§ 6

Finanzielle Regelung 1 Die Kosten für den Abteilungsleiter der Regionalplanungsstelle beider Basel und ein pauschaler Zu - schlag für Sekretariatsarbeiten des Amtes für Orts- und Regionalplanung sowie die übrigen Sachkosten werden zu je 50% durch die Kantone getragen. Aufträge an Dritte werden nach Interessenlage auf - geteilt. 2 Das Planungsbüro des Vereins zur nachhaltigen Entwicklung der Trinationalen Agglomeration Basel (TAB) wird bis zum Ablauf des INTERREG-IIIA-Projektes am 31. Januar 2007 mit rund Fr. 100'000.– pro Jahr aus dem Budget der Regionalplanungsstelle beider Basel unterstützt. * 3 Die notwendigen Kredite werden in den Staatsvoranschlägen aufgenommen.

§ 7

Dauer der Vereinbarung und Kündigung 1 Diese Vereinbarung ist fünf Jahre nach Abschluss zu überprüfen. Sie kann von jeder der beiden Kantonsregierungen jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat wenigstens ein Jahr im voraus schriftlich zu erfolgen.

§ 8

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft betreffend die Organisation und Durchführung der Regionalplanung vom 2./9. Juni 1969 vom Grossen Rat und vom Landrat aufgehoben worden ist. 5) Basel, den 21. September 1993 Für den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. M. Feldges Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss Liestal, den 21. September 1993 Für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: W. Spitteler Der Landschreiber: W. Mundschin 5) Aufhebung durch Beschlüsse des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom 8. 12. 1993 (wirksam seit 23. 1. 1994) und des Landrates des Kantons Basel-Landschaft vom 15. 12. 1993 (wirksam seit 18. 2. 1994). Regionalplanung BS/BL: Vereinbarung 118.600 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.09.1993 18.02.1994 Erlass Erstfassung KB 11.12.1993 17.11.1998 01.01.1999 § 5 totalrevidiert - 08.06.2004 01.07.2004 § 6 Abs. 2 eingefügt - Regionalplanung BS/BL: Vereinbarung 118.600 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.09.1993 18.02.1994 Erstfassung KB 11.12.1993 § 5 17.11.1998 01.01.1999 totalrevidiert - § 6 Abs. 2 08.06.2004 01.07.2004 eingefügt -

← Find another law