Art. 1 A. Allgemeiner Teil
Dieses Reglement regelt die Videoüberwachung des Museums Rietberg der Stadt Zürich.
Zürich (city) · 236.810 · regulation
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In force since 2021-01-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Videoüberwachung des Museums Rietberg der Stadt Zürich.
Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt: a. den Schutz von Personen; b. die Sicherung der Kunst- und Archivgegenstände des Museums, insbesondere die Verhinderung sowie Ahndung von Diebstählen, Sachbeschädigungen und Verstössen gegen die zweckbestimmte Nutzung; c. die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung von zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen.
1 In den folgenden Bereichen der Gebäude und der Anlage des Museums erfolgt die dauerhafte (24 Stunden / 365 Tage) Bildaufzeichnung ohne Tonaufnahmen: a. Innenbereich sämtlicher Ein- und Ausgänge der Gebäude; b. Empfangsbereich beim Erweiterungsbau sowie bei der Parkvilla Rieter; c. Ein- und Ausgänge sowie innerhalb der Ausstellungsräume; d. Ein- und Ausgänge sowie innerhalb des Schaudepots; e. Ein- und Ausgänge sowie innerhalb von Archiven und Kunstlagern. 1 AS 236.100 Geltungsbereich Zweck der Videoüberwachung Umfang und Art der Videoüberwachung 2Reglement Videoüberwachung Museum Rietberg Zürich236.810 2 Die Qualität der Bildaufzeichnungen wird so gewählt, dass die Identifizierung von Personen möglich ist.
1 Die Gesamtverantwortung für den Einsatz und die Umsetzung der Videoüberwachung liegt bei der Direktorin oder dem Direktor des Museums. 2 Immobilien Stadt Zürich (IMMO) ist zuständig für die Installation, den Betrieb, den Unterhalt sowie die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen sämtlicher Videoüberwachungsanlagen. 3 Die Direktorin oder der Direktor des Museums erteilt die erforderlichen Aufträge gemäss Abs. 2.
1 Videoaufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen zu prüfen ist. 2 Die Einsichtnahme setzt einen schriftlichen Antrag der Leitung Sicherheit des Museums an die Direktorin oder den Direktor des Museums voraus. Es muss dargelegt werden, aus welchem Anlass und für welche Bereiche die Videoaufzeichnungen eingesehen werden und welche Person Einsicht nimmt. 3 Die Direktorin oder der Direktor des Museums entscheidet schriftlich über die Einsichtnahme im Einzelfall. 4 Die Einsicht nehmende Person hält in einem separaten schriftlichen Bericht zuhanden der Direktorin oder des Direktors des Museums folgende Angaben fest: Zeitpunkt des schriftlichen Entscheids, die Namen der Einsicht nehmenden Personen, den Zeitraum und Umfang des ausgewerteten und gesichteten Bildmaterials, die Sachverhaltsfeststellung sowie die empfohlenen Massnahmen.
1 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden. 2 Zuständig für die Geltendmachung gemäss Abs. 1 und die damit verbundene Verwendung der Videoaufzeichnungen ist die Direktorin oder der Direktor des Museums. Sie oder er zieht unverzüglich den Rechtsdienst des Präsidialdepartements bei.
1 Die Videoaufzeichnungen werden automatisch gespeichert und spätestens nach 14 Tagen seit der Aufzeichnung automatisch und unwiederbringlich gelöscht oder überschrieben. 2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung im Falle der Geltendmachung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 5 und 6. In diesen Fällen dürfen die Videoaufnahmen Verantwortlichkeit und Zuständigkeit Einsichtnahme Verwendung der Videoaufzeichnungen Aufbewahrung und Löschung 3Reglement Videoüberwachung Museum Rietberg Zürich 236.810 so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung der Ansprüche notwendig sind.
1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt. 2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind. 3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. 4 Die Protokolldaten werden in unveränderter Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf Anordnung der Direktorin oder des Direktors des Museums zugegriffen werden.
An allen überwachten Bereichen gemäss Art. 3 Abs. 1 werden Piktogramme oder Hinweisschilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hinweisen.
Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle der Stadt Zürich vorgängig zur Prüfung vorzulegen.
Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement Videoüberwachung Museum Rietberg Zürich vom 31. Januar 2019 aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sicherheitsmassnahmen Information und Kennzeichnung Änderung des Reglements Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten