Träger
1 Die Kantone Zürich, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn,
Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden,
St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen
gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische
Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule).
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen
Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.
§ 2
Rechtsnatur und Sitz
1 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.
§ 3
Aufgabe der Hochschule
1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von
heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem
Fachpersonal.
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte
Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte
Dienstleistungen.
4 OGS 2001, 53
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den
Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und
gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der
Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender
Rücksicht.
§ 4
Freiheit von Lehre und Forschung
Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der
Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.
§ 5
Studienrichtungen
1. Ausbildungsstufe und -bereiche
1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter
Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse
in folgenden Bereichen aus:
1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen
zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines
Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der
allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.
§ 6
2. Veränderungen
Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende
Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.
§ 7
Forschung und Entwicklung
1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten
Weiterentwicklung
1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule
ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
§ 8
Dienstleistungen
Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige
Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.
§ 9
Zusammenarbeit mit andern Institutionen
Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen
Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland
zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie
zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
§ 10
Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum
Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträgerkantonen in die
Trägerschaft
1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum
Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von
Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen
und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der
Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für
ihren Kanton zuständige Instanz.
§ 11
Aufsicht
Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.
§ 12
Zulassungsbeschränkungen
1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu
einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer
angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung
stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall
von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Kantonen, mit denen ein Vertrag
über die Zulassung zu Ausbildungsgängen abgeschlossen worden ist (im
folgenden Vertragskanton), werden den Bewerberinnen und Bewerbern
aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den
Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der
Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren
Ausbildungsgänge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den
Vertragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss
dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen
mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze
zugesichert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter,
Dauer der Berufspraxis, Eignung.
§ 13 II. Organisation
Organe
Organe der Hochschule sind:
1. der Hochschulrat;
2. die Schulleitung;
3. die Rekurskommission.
§ 14
Hochschulrat
1. Zusammensetzung
1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch
andere Bereiche vertreten sein.
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin
oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den
Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden
zu allen Sitzungen beigezogen:
1. die Leitung der Hochschule;
2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 15
2. Wahl und Abberufung
1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres
Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder
für deren Rest.
2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons
jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
§ 16
3. Konstituierung
Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
§ 17
4. Aufgaben
a. Grundsätzliche
1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen
grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch
den Leistungsauftrag.
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.
§ 18. b. Im einzelnen
Dem Hochschulrat obliegen im einzelnen insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten
Ausbildungsgängen.
3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung
bestehender Studienbereiche.
4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im
Zweifelsfall über deren Durchführung.
6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in
verwandten Bereichen.
7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in
die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2.
8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren
Befugnisse fest.
10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und
die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Hochschule und regelt die Mitsprache.
11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des
Lehrkörpers.
12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er
bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer
disziplinarischer Massnahmen.
13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen
Voranschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet
den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des
Voranschlages.
14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die
Trägerkantone allfällige Nachtragskredite.
15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von
Mietverträgen von grösserer Tragweite.
16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über
die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -
diplome.
17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für
die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und
bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen
vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der
Studierenden und über die Disziplin.
19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus
disziplinarischen Gründen.
20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter
Instanzen der Hochschule.
22. Er wählt die Rekurskommission.
23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger
Schiedsgerichte.
24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der
Hochschule.
25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug
der Vereinbarung notwendig sind.
§ 19
5. Delegation von Aufgaben
Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder
befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin
oder seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen.
Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
§ 20
Leitung der Hochschule
1. Auftrag
1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit
sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die
Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die
zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
§ 21
2. Befugnisse
Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle
Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen
noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
§ 22
Rekurskommission
1. Zusammensetzung und Konstituierung
1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine
gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt
werden.
2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig
sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
§ 23
2. Zuständigkeit
Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und
Entscheide des Hochschulrates.
§ 24
3. Verfahren
Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen
Vorschriften des Sitzkantons.
§ 25 III. Angehörige der Hochschule
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Anstellung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche
Anstellung möglich.
§ 26
2. Mitsprache
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine
angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine
Vertretung im Hochschulrat.
§ 27
Studierende
1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den
einschlägigen Reglementen.
2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.
§ 28 IV. Finanzen
Voranschlag
Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den
Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.
§ 29
Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des
durchschnittlichen Voranschlages der letzten drei Jahre auf die nächste
Rechnung übertragen werden.
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in
dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
§ 30
Nachtragskredite
1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht
voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders
bestritten werden können.
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich
einzuholen.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die
Aufteilung der Aufwendungen belastet.
§ 31
Rechnungsablage
Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung
einzureichen.
§ 32
Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
§ 33
Deckung der Aufwendungen
Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten:
1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die
leistungsbezogen, auf Grund des Voranschlages, in der Regel
pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter
Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als
Sitzkanton;
3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen
decken müssen;
4. durch Studiengelder und Gebühren;
5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch
weitere Eigenleistungen.
§ 34
Leistungen der Studierenden
1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben.
Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen
Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere
Gebühren erhoben werden.
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm
zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes
Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer
Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder
auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende
Studiengelder zu erheben.
§ 35
Dienstleistungen
Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in
Rechnung zu stellen.
§ 36
Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone
1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller
übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:
1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
3. Kosten der einzelnen Studiengänge.
2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen
Studiengängen und deren Kosten.
3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt.
Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden
Studienjahre.
§ 37
Bauten
Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden
Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den
Trägerkantonen vorbehalten.
§ 38
Überweisung der Betriebsbeiträge
Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in
vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
§ 39 V. Haftung und Verantwortlichkeit
Haftung
1. Der Hochschule
1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit,
widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter
nicht unmittelbar belangen.
§ 40
2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen
Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht haben.
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten
Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
§ 41
3. Übrige Vorschriften
1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates geltend zu
machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum
Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
2 Im übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.