Disziplinarmassnahmen
1. Grundsatz
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig
ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen
ergriffen.
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die
Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
§ 43
2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind:
1. Verweis;
2. Geldleistung bis Fr. 5 000.–;
3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der
Besoldung;
4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
5. Disziplinarische Entlassung.
§ 44
3. Verfahren, Entscheid, Verjährung
Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die
einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen
§ 45 Trägerkantonen und Hochschule
Schiedsgericht
1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den
Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so
werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in
gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass
sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder
bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so
bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des
Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 massgebend.
§ 46 VII. Kündigung
Kündigung
Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer
dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen.
§ 47 VIII. Schlussbestimmungen
Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten
rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen
hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen
gleich.
§ 48
Übergangsregelung
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang
zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck
nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung
vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung
des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste
dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung
gebunden.
§ 49
Aufhebung geltenden Rechts
Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar
Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben.
§ 50
Weiterbestand geltenden Rechts
1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das
Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden
sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht
widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten
sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen
Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen
Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht
abschliessen.
§ 51
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen
der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates auf einen von
diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.5
5 Der Hochschulrat hat die Vereinbarung mit Beschluss vom 7. Februar 2001 ab
sofort in Kraft gesetzt