Art. 1 Aufsichtsorgan
1 Der Gemeinderat Neuheim erlässt die Benützungsordnung. * 2 Er kann im Sinne eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Mietobjekte bei Bedarf zusätzliche Weisungen erlassen. *
Neuheim · 6.6-5 · communal act
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1 Der Gemeinderat Neuheim erlässt die Benützungsordnung. * 2 Er kann im Sinne eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Mietobjekte bei Bedarf zusätzliche Weisungen erlassen. *
1 Betriebsorgane sind: a) * Liegenschaftsverwaltung: Sie nimmt die Reservationsgesuche entgegen, stellt die Benützungsbewilligungen aus und erteilt dem Mieter die erforderlichen Auskünfte und Weisungen. b) * Werkhof: Der Werkhof ist für die Übergabe und Rücknahme des Mietobjekts sowie eine Kurzinstruktion zuständig. Mängel nach der Benutzung werden von ihm festgehalten und an die Liegenschaftsverwaltung weitergeleitet.
1 Die Faltzelte stehen zur Verfügung für: * a) * Die Einwohnergemeinde und deren Abteilungen; b) * Ortsansässige Personen, Vereine, Organisationen und Firmen; c) * Externe Personen, Vereine, Organisationen und Firmen. 2 … * 3 Die eintreffenden Gesuche für Veranstaltungen werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet und können maximal ein Jahr im Voraus eingereicht werden. 4 Auf Gesuch hin prüft die Liegenschaftsverwaltung die Vermietung des Kulturzeltes gemäss Anhang 1. *
1 Zu den Mietobjekten ist Sorge zu tragen. Der Mieter gemäss dieser Benützungsordnung haftet für Beschädigungen. Fehlendes oder beschädigtes Material wird dem Mieter durch die Gemeinde verrechnet. *
1 Die Unterhaltsaufsicht während der Lagerung ist Sache des Leiters Werkdienste. Mängel sind der Liegenschaftsverwaltung mitzuteilen. *
1 Die Mieter haben bezüglich dem Mietobjekt den Anordnungen des Werkhofs Folge zu leisten. * 2 Innerhalb der Mietobjekte gilt ein Rauchverbot. * 3 Die Mietobjekte sind sauber und ordentlich zu halten und in sauberem Zustand abzugeben. *
1 Das Zelt ist grundsätzlich beim Werkhof abzuholen. Gegen eine Gebühr wird das Zelt innerhalb des Gemeindegebiets geliefert und abgeholt. * 2 Das Aufstellen und Abbauen liegt in der Verantwortung des Mieters, wobei dieser über den korrekten Ablauf instruiert wird. *
1 Die geltenden Brandschutzvorschriften sind zu einzuhalten. * 2 Insbesondere sind folgende Sicherheitsmassnahmen zwingend einzuhalten: a) Ausgänge müssen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können und dürfen keinesfalls durch Mobiliar oder andere Gegenstände blockiert werden. b) Die Verwendung von Flüssiggas (z.B. Propangas, zu Koch- oder Grillierzwecken) ist im Zelt untersagt. c) * Die Zufahrtswege für Ereignisfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Sanität, etc.) müssen jederzeit ungehindert befahrbar sein.
…
1 Der Einsatz von pyrotechnischen Artikeln ist verboten.
1 Besondere Dekorationen, Einbauten oder Installationen sind vorgängig mit dem Werkhof abzusprechen. Das Zelt darf durch Dekorationen nicht beschädigt werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
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1 Die Gebühren werden durch den Gemeinderat Neuheim festgesetzt. Die Benützungsgebühren werden vom Gemeinderat in einer separaten Gebührenordnung festgelegt. Die Gebührenordnung bildet einen integralen Bestandteil dieser Benützungsordnung. *
1 Die Benützung der Mietobjekte ist für Anlässe der Einwohnergemeinde gebührenfrei. *
1 Gebührenpflichtig sind alle Veranstaltungen von Dritten. (Vereine, Privatpersonen, Firmen, etc.), sofern sie nicht vom Gemeinderat davon befreit sind. *
1 Die Liegenschaftsverwaltung kann Ausnahmen zu diesen Benützungsbestimmungen gestatten.
1 Bezüglich der Mietobjekte haben die Benützer die Anordnungen des Gemeinderates, der Liegenschaftsverwaltung, der Sicherheitsabteilung sowie des Werkhofes zu befolgen. *
1 Für Schäden jeder Art an den Mietobjekten haftet der Mieter. * 2 Nach der Veranstaltung wird durch den Werkhof gegebenenfalls ein Schadenprotokoll aufgenommen. *
1 Gegen Verfügungen der Vermieterin kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. *
1 Der Gerichtsstand ist Zug. *
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1 Verfügbar sind 3 Faltzelte à je 4x8 Meter. Die Zelte lassen sich miteinander verbinden. 2 Benützungsgebühren: a) Faltzelt pro Tag inkl. Zubehör: 1. Ortsansässige: CHF 100.00 2. Auswärtige: CHF 300.00 b) Lieferung innerhalb Gemeindegebiet, pauschal (optional): 1. Einheimische: CHF 100.00 2. Auswärtige: CHF 100.00 c) Lieferung aussergemeindlich (optional): Auf Anfrage
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1 Die Benützungsgebühren für das Kulturzelt betragen pro Tag: Grösse Gebühr 6x10 Meter CHF 500.00 9x10 Meter CHF 600.00 12x10 Meter CHF 700.00 15x10 Meter CHF 800.00 2 Alle Ansätze gelten für den ersten Veranstaltungstag. Für jeden weiteren, darauf folgenden Tag derselben Veranstaltung reduzieren sich die Ansätze um 50%.