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Benützungsordnung Kultur- und Festzelt

Neuheim · 6.6-5 · communal act

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 Aufsichtsorgan
  2. Art. 2 Betriebsorgane
  3. Art. 3 Benützungsrecht
  4. Art. 4 Sorgfaltspflicht
  5. Art. 5 Unterhalt
  6. Art. 6 Benützungsvorschriften
  7. Art. 7 Aufstellen / Abbauen des Zeltes
  8. Art. 8 Brandschutzvorschriften
  9. Art. 9 <strong>*</strong> &hellip;
  10. Art. 10 Verwendung von pyrotechnischen Artikeln
  11. Art. 11 Dekoration
  12. Art. 12 <strong>*</strong> &hellip;
  13. Art. 13–14 <strong>*</strong> &hellip;
  14. Art. 15 Festsetzung der Gebührenordnung
  15. Art. 16 Gebührenfreie Benützung
  16. Art. 17 Gebührenpflichtige Benützung
  17. Art. 18 Ausnahmen
  18. Art. 19 Handhabung der Vorschriften
  19. Art. 20 Haftung
  20. Art. 21 Rechtsschutz
  21. Art. 22 Gerichtsstand
  22. Art. A1-1 <strong>*</strong> &hellip;
  23. Art. A1-1.1 <strong>*</strong>
  24. Art. A1-2–A1-3 <strong>*</strong> &hellip;
  25. Art. A1-4 <strong>*</strong>

25 provisions

Art. 1 Aufsichtsorgan

1 Der Gemeinderat Neuheim erlässt die Benützungsordnung. * 2 Er kann im Sinne eines geordneten Betriebes und zur Schonung der Mietobjekte bei Bedarf zusätzliche Weisungen erlassen. *

Art. 2 Betriebsorgane

1 Betriebsorgane sind: a) * Liegenschaftsverwaltung: Sie nimmt die Reservationsgesuche entgegen, stellt die Benützungsbewilligungen aus und erteilt dem Mieter die erforderlichen Auskünfte und Weisungen. b) * Werkhof: Der Werkhof ist für die Übergabe und Rücknahme des Mietobjekts sowie eine Kurzinstruktion zuständig. Mängel nach der Benutzung werden von ihm festgehalten und an die Liegenschaftsverwaltung weitergeleitet.

Art. 3 Benützungsrecht

1 Die Faltzelte stehen zur Verfügung für: * a) * Die Einwohnergemeinde und deren Abteilungen; b) * Ortsansässige Personen, Vereine, Organisationen und Firmen; c) * Externe Personen, Vereine, Organisationen und Firmen. 2 &hellip; * 3 Die eintreffenden Gesuche für Veranstaltungen werden in chronologischer Reihenfolge bearbeitet und können maximal ein Jahr im Voraus eingereicht werden. 4 Auf Gesuch hin prüft die Liegenschaftsverwaltung die Vermietung des Kulturzeltes gemäss Anhang 1. *

Art. 4 Sorgfaltspflicht

1 Zu den Mietobjekten ist Sorge zu tragen. Der Mieter gemäss dieser Benützungsordnung haftet für Beschädigungen. Fehlendes oder beschädigtes Material wird dem Mieter durch die Gemeinde verrechnet. *

Art. 5 Unterhalt

1 Die Unterhaltsaufsicht während der Lagerung ist Sache des Leiters Werkdienste. Mängel sind der Liegenschaftsverwaltung mitzuteilen. *

Art. 6 Benützungsvorschriften

1 Die Mieter haben bezüglich dem Mietobjekt den Anordnungen des Werkhofs Folge zu leisten. * 2 Innerhalb der Mietobjekte gilt ein Rauchverbot. * 3 Die Mietobjekte sind sauber und ordentlich zu halten und in sauberem Zustand abzugeben. *

Art. 7 Aufstellen / Abbauen des Zeltes

1 Das Zelt ist grundsätzlich beim Werkhof abzuholen. Gegen eine Gebühr wird das Zelt innerhalb des Gemeindegebiets geliefert und abgeholt. * 2 Das Aufstellen und Abbauen liegt in der Verantwortung des Mieters, wobei dieser über den korrekten Ablauf instruiert wird. *

Art. 8 Brandschutzvorschriften

1 Die geltenden Brandschutzvorschriften sind zu einzuhalten. * 2 Insbesondere sind folgende Sicherheitsmassnahmen zwingend einzuhalten: a) Ausgänge müssen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können und dürfen keinesfalls durch Mobiliar oder andere Gegenstände blockiert werden. b) Die Verwendung von Flüssiggas (z.B. Propangas, zu Koch- oder Grillierzwecken) ist im Zelt untersagt. c) * Die Zufahrtswege für Ereignisfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Sanität, etc.) müssen jederzeit ungehindert befahrbar sein.

Art. 9 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 10 Verwendung von pyrotechnischen Artikeln

1 Der Einsatz von pyrotechnischen Artikeln ist verboten.

Art. 11 Dekoration

1 Besondere Dekorationen, Einbauten oder Installationen sind vorgängig mit dem Werkhof abzusprechen. Das Zelt darf durch Dekorationen nicht beschädigt werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.

Art. 12 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 13–14 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 15 Festsetzung der Gebührenordnung

1 Die Gebühren werden durch den Gemeinderat Neuheim festgesetzt. Die Benützungsgebühren werden vom Gemeinderat in einer separaten Gebührenordnung festgelegt. Die Gebührenordnung bildet einen integralen Bestandteil dieser Benützungsordnung. *

Art. 16 Gebührenfreie Benützung

1 Die Benützung der Mietobjekte ist für Anlässe der Einwohnergemeinde gebührenfrei. *

Art. 17 Gebührenpflichtige Benützung

1 Gebührenpflichtig sind alle Veranstaltungen von Dritten. (Vereine, Privatpersonen, Firmen, etc.), sofern sie nicht vom Gemeinderat davon befreit sind. *

Art. 18 Ausnahmen

1 Die Liegenschaftsverwaltung kann Ausnahmen zu diesen Benützungsbestimmungen gestatten.

Art. 19 Handhabung der Vorschriften

1 Bezüglich der Mietobjekte haben die Benützer die Anordnungen des Gemeinderates, der Liegenschaftsverwaltung, der Sicherheitsabteilung sowie des Werkhofes zu befolgen. *

Art. 20 Haftung

1 Für Schäden jeder Art an den Mietobjekten haftet der Mieter. * 2 Nach der Veranstaltung wird durch den Werkhof gegebenenfalls ein Schadenprotokoll aufgenommen. *

Art. 21 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Vermieterin kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. *

Art. 22 Gerichtsstand

1 Der Gerichtsstand ist Zug. *

Art. A1-1 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. A1-1.1 <strong>*</strong>

1 Verfügbar sind 3 Faltzelte à je 4x8 Meter. Die Zelte lassen sich miteinander verbinden. 2 Benützungsgebühren: a) Faltzelt pro Tag inkl. Zubehör: 1. Ortsansässige: CHF 100.00 2. Auswärtige: CHF 300.00 b) Lieferung innerhalb Gemeindegebiet, pauschal (optional): 1. Einheimische: CHF 100.00 2. Auswärtige: CHF 100.00 c) Lieferung aussergemeindlich (optional): Auf Anfrage

Art. A1-2–A1-3 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. A1-4 <strong>*</strong>

1 Die Benützungsgebühren für das Kulturzelt betragen pro Tag: Grösse Gebühr 6x10 Meter CHF 500.00 9x10 Meter CHF 600.00 12x10 Meter CHF 700.00 15x10 Meter CHF 800.00 2 Alle Ansätze gelten für den ersten Veranstaltungstag. Für jeden weiteren, darauf folgenden Tag derselben Veranstaltung reduzieren sich die Ansätze um 50%.

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