1 Wird ein Gewässer sowohl zu Trink- oder Gebrauchszwecken als auch zur Erzeugung von Wasserkraft genutzt, richtet sich das Verfahren nach dem prioritären
Nutzungszweck.
2 Bei Unklarheiten entscheidet das Amt für Gewässer.
§ 43 B. Nutzung von Wasser zu Trink- und Gebrauchszwecken
Bestimmung der genutzten Wassermenge
a) Bemessung
1 Die jährlich genutzte Wassermenge gemäss § 22 Abs. 2 KWRG wird in der Regel
auf der Basis eines Wasserzählers bestimmt. Dieser ist durch den Konzessionär zu
installieren.
2 Ausnahmsweise kann das Amt für Gewässer auf Gesuch des Konzessionärs die
Bestimmung der genutzten Wassermenge auf der Basis eines Betriebsstundenzählers und der maximal möglichen Pumpenleistung bewilligen.
3 Ist eine Messung der genutzten Wassermenge technisch nicht möglich oder unverhältnismässig, kann das Amt für Gewässer die Berechnung des Wasserzinses
als Pauschale auf der Basis von § 22 Abs. 2 KWRG genehmigen.
§ 44
b) Meldung
Wo die Konzession nichts anderes vorsieht, hat der Konzessionär dem Amt für
Gewässer bis jeweils Ende Januar unaufgefordert die genutzte Wassermenge des
vergangenen Jahres zu melden.
§ 45
Konzessionsdauer
Konzessionen für die Nutzung der öffentlichen Gewässer für die öffentliche Wasserversorgung werden in der Regel für die Dauer von 30 Jahren, die Konzessionen
für die übrigen Nutzungen, mit Ausnahme der Wasserkraftnutzung, für eine Dauer
von 20 Jahren verliehen.
451.111SRSZ 1.2.2021 17
VII. Finanzierung
§ 46 A. Allgemeines
Beitragsberechtigte Projekte
a) Voraussetzungen
1 Bei der Projektierung und Realisierung beitragsberechtigter Projekte in den Bereichen Wasserbau, Revitalisierung, Sanierung Wasserkraft sowie Abwasserreinigung und abwassertechnische Sanierungen sind die Vorgaben des Bundes zu beachten.
2 Im Weiteren ist das Amt für Gewässer:
a) vorgängig über den Beginn der Projektierungsarbeiten zu informieren;
b) zu den regelmässig durchzuführenden Projektierungs- und Bausitzungen beizuziehen;
c) für die Genehmigung der Aufträge vor der Unterzeichnung zuständig;
d) unaufgefordert mit den Kopien der Ingenieurverträge zu bedienen;
e) berechtigt, jederzeit in die Arbeiten, für die Beiträge des Bundes oder des
Kantons zugesichert wurden, Einblick zu nehmen;
f) zur Bauabnahme einzuladen;
f) kostenrelevante Vertrags- und Projektanpassungen oder Kostenüberschreitungen sind nachvollziehbar zu begründen und dem Amt für Gewässer frühzeitig
und vor Inangriffnahme zur Genehmigung an die Beitragsbehörden zuzustellen.
3 Nach Abschluss der Bauarbeiten oder nach Projektabschluss ist dem Amt für
Gewässer oder in Fällen der abwassertechnischen Sanierung der Gemeinde
schnellstmöglich und unaufgefordert die Schlussabrechnung und ein vollständiges Abschlussdossier mit den Plänen des ausgeführten Bauwerks einzureichen.
§ 47
b) Vorzeitige Ausführung
1 Wird ein Projekt vor der Zusicherung der Beiträge in Angriff genommen, braucht
es eine Bewilligung.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann ein vorzeitiger Arbeitsbeginn bewilligt werden
durch:
a) den Regierungsrat im Rahmen von Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekten (§ 49 KWRG);
b) das Umweltdepartement im Rahmen von abwassertechnischen Sanierungen
gemäss § 37 Abs. 2 EGzGSchG.
3 Wird ohne das Vorliegen aller Beitragszusicherungen oder einer vorzeitigen Baufreigabe mit den Arbeiten begonnen, so können die Beiträge reduziert oder ganz
gestrichen werden.
§ 48
c) Auszahlung
1 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt nach den verfügbaren Voranschlagskrediten.
2 Sofern sich die Arbeiten über längere Zeit erstrecken, kann das Amt für Gewässer Teilzahlungen ausrichten.
451.11118
3 Die Auszahlung von Bundesabgeltungen richtet sich nach den Bestimmungen
des Bundes.
§ 49 B. Abwasser
Kantonsbeiträge
a) Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes
1 Die Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 1 EGzGSchG werden gestützt auf den Entscheid des Bundes festgesetzt.
2 Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, gelten für die Kantonsbeiträge die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts.
§ 50
b) Abwassertechnische Sanierungen
1 Die Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 2 EGzGSchG werden für die Projektierungs-
und Baukosten zugesichert, welche pro angeschlossenem Einwohnergleichwert
über Fr. 6000.-- liegen.
2 Bei gewerblichen Betrieben wie Restaurants oder Hotels werden Beiträge für die
Projektierungs- und Baukosten zugesichert, welche höher als 10% des Verkehrswerts der Gebäudeschatzung der Gesamtanlage sind.
3 Der Gemeinderat entscheidet nach Massgabe des kommunalen Abwasserreglements innert einem Jahr nach der Beitragszusicherung des Kantons über den
Beitrag der Gemeinde.
§ 51
c) Generelle Planung von Abwasseranlagen
1 Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 3 EGzGSchG werden gewährt, wenn die generelle Planung den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben entspricht, einen
sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet und dem Stand der Technik entspricht.
2 Gestützt auf den Kostenvoranschlag für die Vorbereitungsarbeiten und die Planungsstudien werden die Kantonsbeiträge pauschal festgesetzt.
3 Die generelle Planung von Abwasseranlagen umfasst die Phasen 1 bis 3 gemäss
Schweizer Norm SN 508 103.
§ 52
Beitragsgesuche
1 Gesuche um eine Beitragszusicherung sind der Gemeinde oder dem zuständigen
Verband einzureichen. Es sind alle für die Überprüfung notwendigen Unterlagen,
namentlich Projektbeschrieb mit Kostenvoranschlag, Projektpläne, technischer
Bericht, hydraulische und weitere erforderliche Berechnungen, beizulegen.
2 Der Gemeinderat oder Verbandsvorstand übermittelt die Beitragsgesuche dem
Amt für Gewässer. Dieses leitet die Gesuche für Bundesabgeltungen an das zuständige Bundesamt weiter und sorgt für die Vermittlung der Abgeltungen.
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§ 53
Zusicherungen
Über kantonale Zusicherungen gemäss § 36 EGzGSchG entscheidet das Amt für
Gewässer.
§ 54
Abrechnung
Für die Auszahlung der Kantonsbeiträge sind dem Amt für Gewässer über die Gemeinde oder den zuständigen Verband einzureichen:
a) das Auszahlungsgesuch;
b) die Abnahmeprotokolle und Ausführungspläne der Anlagen oder die generellen Planungen;
c) die Abrechnung inklusive der Originalbelege;
d) für abwassertechnische Sanierungen ausserhalb des Baugebiets die Beitragszusicherung der Gemeinde (§ 36 Abs. 2 EGzGSchG).
§ 55 C. Hochwasserschutz und Renaturierung
Beitragsgesuch
a) Zuständigkeit
1 Beitragsgesuche gemäss § 57 f. KWRG sind dem Amt für Gewässer frühzeitig
einzureichen.
2 Das Amt für Gewässer stellt dem Regierungsrat Antrag auf Subventionierung und
koordiniert die Verfahren mit weiteren Subventionsgebern.
§ 56
b) Inhalt
1 Dem Beitragsgesuch sind beizulegen:
a) die rechtskräftige Baubewilligung;
b) das vollständige Projektdossier in Papier:
– bei Projekten im Grundangebot in zwei Exemplaren
– bei Einzelprojekten in vier Exemplaren
c) ein elektronisches Projektdossier.
2 Das Projektdossier hat die im gültigen Handbuch Programmvereinbarungen des
BAFU formulierten Mindestanforderungen zu erfüllen.
3 Beantragte zusätzliche Abgeltungen des Bundes für Mehrleistungen gemäss
§ 57 Abs. 4 KWRG sind im Beitragsgesuch detailliert und nachvollziehbar zu begründen.
§ 57
Beiträge an Hochwasserschutzbauten und Sofortmassnahmen
Die Kantons- und Bezirksbeiträge an Gewässerverbauungen und Sofortmassnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden gemäss § 57 Abs. 2 KWRG werden wie
folgt abgestuft:
451.11120
Kanton Bezirk
a) im Normalfall 50% 20%
b) bei finanzschwachen Körperschaften oder bei
Ausführungen grosser Gewässerverbauungen über
eine Zeitdauer von mehreren Jahren 53% 23%
c) bei dringenden Hochwasserschutzmassnahmen und
unverhältnismässig hoher Restbelastung der
Wuhrkorporation oder Bauherrschaft; 55% 25%
d) bei Katastrophenfällen und unverhältnismässig
hoher Restkostenbelastung der Wuhrkorporation oder
§ 58 Bauherrschaft 56% 26%
Beiträge an Revitalisierungen von Oberflächengewässern
Die Kantonsbeiträge an Revitalisierungen gemäss § 58 KWRG werden wie folgt
abgestuft:
Fliessgewässer Stehende
Gewässer
a) im Normalfall 15% 20%
b) bei finanzschwachen Bauherrschaften oder bei
Revitalisierungen mit besonderem ökologischem Wert
wie Vernetzung intakter Lebensräume, Beseitigung
fischereilicher Hindernisse, Umsetzung von Gesamtkonzepten oder Projekten mit Initialwirkung 15% 20% – 26%
§ 59 VIII. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die kantonale Vollzugsverordnung zum
Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 199715 wie folgt geändert:
§ 48
1 Das Amt für Gewässer ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Beseitigung
von Ufervegetation an Gewässern.
2 Es ist überdies zuständig für die Beurteilung von Eingriffen in aquatische Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.16
3 Im Übrigen beurteilt das Amt für Wald und Natur Gesuche nach Art. 22 NHG.
§ 60
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz (KWRV) vom 13. September
197617;
b) die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
(VVzGSchG) vom 3. Juli 200118.
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§ 61
Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 26-10.
2 SR 721.100.
3 SR 721.80.
4 SR 814.20.
5 SR 721.101.
6 SR 721.101.1.
7 SRSZ 451.100.
8 SRSZ 712.110.
9 SR 814.201.
10 SR 721.100.1.
11 SR 531.32.
12 SRSZ 520.110.
13 SRSZ 312.310.
14 SRSZ 234.110.
15 SRSZ 400.111.
16 SR 451.
17 GS 16-799.
18 GS 20-124.