Law

Wasserverordnung

Schwyz · 451.111 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SchwyzFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 75975732e32ff6d761319ca3f8f079275f748466934525c7274225c062232834

Contents: 60 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 II. Zuständigkeiten
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 10
  10. § 11 a) die Bewilligungen gemäss § 10 KWRG und Konzessionen gemäss
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17
  17. § 18
  18. § 19
  19. § 20
  20. § 21
  21. § 22
  22. § 23 III. Zusammenarbeit
  23. § 24
  24. § 25
  25. § 26 IV. Planerischer Schutz der Gewässer
  26. § 27
  27. § 28 A. Allgemeines
  28. § 29
  29. § 30
  30. § 31
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34 B. Wuhrkorporationen
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42 A. Verfahren bei Mehrfachnutzungen
  42. § 43 B. Nutzung von Wasser zu Trink- und Gebrauchszwecken
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46 A. Allgemeines
  46. § 47
  47. § 48
  48. § 49 B. Abwasser
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54
  54. § 55 C. Hochwasserschutz und Renaturierung
  55. § 56
  56. § 57
  57. § 58 Bauherrschaft 56% 26%
  58. § 59 VIII. Schlussbestimmungen
  59. § 60
  60. § 61

60 provisions

§ 42 A. Verfahren bei Mehrfachnutzungen

1 Wird ein Gewässer sowohl zu Trink- oder Gebrauchszwecken als auch zur Erzeugung von Wasserkraft genutzt, richtet sich das Verfahren nach dem prioritären Nutzungszweck. 2 Bei Unklarheiten entscheidet das Amt für Gewässer.

§ 43 B. Nutzung von Wasser zu Trink- und Gebrauchszwecken

Bestimmung der genutzten Wassermenge a) Bemessung 1 Die jährlich genutzte Wassermenge gemäss § 22 Abs. 2 KWRG wird in der Regel auf der Basis eines Wasserzählers bestimmt. Dieser ist durch den Konzessionär zu installieren. 2 Ausnahmsweise kann das Amt für Gewässer auf Gesuch des Konzessionärs die Bestimmung der genutzten Wassermenge auf der Basis eines Betriebsstundenzählers und der maximal möglichen Pumpenleistung bewilligen. 3 Ist eine Messung der genutzten Wassermenge technisch nicht möglich oder unverhältnismässig, kann das Amt für Gewässer die Berechnung des Wasserzinses als Pauschale auf der Basis von § 22 Abs. 2 KWRG genehmigen.

§ 44

b) Meldung Wo die Konzession nichts anderes vorsieht, hat der Konzessionär dem Amt für Gewässer bis jeweils Ende Januar unaufgefordert die genutzte Wassermenge des vergangenen Jahres zu melden.

§ 45

Konzessionsdauer Konzessionen für die Nutzung der öffentlichen Gewässer für die öffentliche Wasserversorgung werden in der Regel für die Dauer von 30 Jahren, die Konzessionen für die übrigen Nutzungen, mit Ausnahme der Wasserkraftnutzung, für eine Dauer von 20 Jahren verliehen. 451.111SRSZ 1.2.2021 17 VII. Finanzierung

§ 46 A. Allgemeines

Beitragsberechtigte Projekte a) Voraussetzungen 1 Bei der Projektierung und Realisierung beitragsberechtigter Projekte in den Bereichen Wasserbau, Revitalisierung, Sanierung Wasserkraft sowie Abwasserreinigung und abwassertechnische Sanierungen sind die Vorgaben des Bundes zu beachten. 2 Im Weiteren ist das Amt für Gewässer: a) vorgängig über den Beginn der Projektierungsarbeiten zu informieren; b) zu den regelmässig durchzuführenden Projektierungs- und Bausitzungen beizuziehen; c) für die Genehmigung der Aufträge vor der Unterzeichnung zuständig; d) unaufgefordert mit den Kopien der Ingenieurverträge zu bedienen; e) berechtigt, jederzeit in die Arbeiten, für die Beiträge des Bundes oder des Kantons zugesichert wurden, Einblick zu nehmen; f) zur Bauabnahme einzuladen; f) kostenrelevante Vertrags- und Projektanpassungen oder Kostenüberschreitungen sind nachvollziehbar zu begründen und dem Amt für Gewässer frühzeitig und vor Inangriffnahme zur Genehmigung an die Beitragsbehörden zuzustellen. 3 Nach Abschluss der Bauarbeiten oder nach Projektabschluss ist dem Amt für Gewässer oder in Fällen der abwassertechnischen Sanierung der Gemeinde schnellstmöglich und unaufgefordert die Schlussabrechnung und ein vollständiges Abschlussdossier mit den Plänen des ausgeführten Bauwerks einzureichen.

§ 47

b) Vorzeitige Ausführung 1 Wird ein Projekt vor der Zusicherung der Beiträge in Angriff genommen, braucht es eine Bewilligung. 2 Auf begründetes Gesuch hin kann ein vorzeitiger Arbeitsbeginn bewilligt werden durch: a) den Regierungsrat im Rahmen von Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekten (§ 49 KWRG); b) das Umweltdepartement im Rahmen von abwassertechnischen Sanierungen gemäss § 37 Abs. 2 EGzGSchG. 3 Wird ohne das Vorliegen aller Beitragszusicherungen oder einer vorzeitigen Baufreigabe mit den Arbeiten begonnen, so können die Beiträge reduziert oder ganz gestrichen werden.

§ 48

c) Auszahlung 1 Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt nach den verfügbaren Voranschlagskrediten. 2 Sofern sich die Arbeiten über längere Zeit erstrecken, kann das Amt für Gewässer Teilzahlungen ausrichten. 451.11118 3 Die Auszahlung von Bundesabgeltungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes.

§ 49 B. Abwasser

Kantonsbeiträge a) Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes 1 Die Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 1 EGzGSchG werden gestützt auf den Entscheid des Bundes festgesetzt. 2 Soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, gelten für die Kantonsbeiträge die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts.

§ 50

b) Abwassertechnische Sanierungen 1 Die Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 2 EGzGSchG werden für die Projektierungs- und Baukosten zugesichert, welche pro angeschlossenem Einwohnergleichwert über Fr. 6000.-- liegen. 2 Bei gewerblichen Betrieben wie Restaurants oder Hotels werden Beiträge für die Projektierungs- und Baukosten zugesichert, welche höher als 10% des Verkehrswerts der Gebäudeschatzung der Gesamtanlage sind. 3 Der Gemeinderat entscheidet nach Massgabe des kommunalen Abwasserreglements innert einem Jahr nach der Beitragszusicherung des Kantons über den Beitrag der Gemeinde.

§ 51

c) Generelle Planung von Abwasseranlagen 1 Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 3 EGzGSchG werden gewährt, wenn die generelle Planung den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben entspricht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet und dem Stand der Technik entspricht. 2 Gestützt auf den Kostenvoranschlag für die Vorbereitungsarbeiten und die Planungsstudien werden die Kantonsbeiträge pauschal festgesetzt. 3 Die generelle Planung von Abwasseranlagen umfasst die Phasen 1 bis 3 gemäss Schweizer Norm SN 508 103.

§ 52

Beitragsgesuche 1 Gesuche um eine Beitragszusicherung sind der Gemeinde oder dem zuständigen Verband einzureichen. Es sind alle für die Überprüfung notwendigen Unterlagen, namentlich Projektbeschrieb mit Kostenvoranschlag, Projektpläne, technischer Bericht, hydraulische und weitere erforderliche Berechnungen, beizulegen. 2 Der Gemeinderat oder Verbandsvorstand übermittelt die Beitragsgesuche dem Amt für Gewässer. Dieses leitet die Gesuche für Bundesabgeltungen an das zuständige Bundesamt weiter und sorgt für die Vermittlung der Abgeltungen. 451.111SRSZ 1.2.2021 19

§ 53

Zusicherungen Über kantonale Zusicherungen gemäss § 36 EGzGSchG entscheidet das Amt für Gewässer.

§ 54

Abrechnung Für die Auszahlung der Kantonsbeiträge sind dem Amt für Gewässer über die Gemeinde oder den zuständigen Verband einzureichen: a) das Auszahlungsgesuch; b) die Abnahmeprotokolle und Ausführungspläne der Anlagen oder die generellen Planungen; c) die Abrechnung inklusive der Originalbelege; d) für abwassertechnische Sanierungen ausserhalb des Baugebiets die Beitragszusicherung der Gemeinde (§ 36 Abs. 2 EGzGSchG).

§ 55 C. Hochwasserschutz und Renaturierung

Beitragsgesuch a) Zuständigkeit 1 Beitragsgesuche gemäss § 57 f. KWRG sind dem Amt für Gewässer frühzeitig einzureichen. 2 Das Amt für Gewässer stellt dem Regierungsrat Antrag auf Subventionierung und koordiniert die Verfahren mit weiteren Subventionsgebern.

§ 56

b) Inhalt 1 Dem Beitragsgesuch sind beizulegen: a) die rechtskräftige Baubewilligung; b) das vollständige Projektdossier in Papier: – bei Projekten im Grundangebot in zwei Exemplaren – bei Einzelprojekten in vier Exemplaren c) ein elektronisches Projektdossier. 2 Das Projektdossier hat die im gültigen Handbuch Programmvereinbarungen des BAFU formulierten Mindestanforderungen zu erfüllen. 3 Beantragte zusätzliche Abgeltungen des Bundes für Mehrleistungen gemäss § 57 Abs. 4 KWRG sind im Beitragsgesuch detailliert und nachvollziehbar zu begründen.

§ 57

Beiträge an Hochwasserschutzbauten und Sofortmassnahmen Die Kantons- und Bezirksbeiträge an Gewässerverbauungen und Sofortmassnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden gemäss § 57 Abs. 2 KWRG werden wie folgt abgestuft: 451.11120 Kanton Bezirk a) im Normalfall 50% 20% b) bei finanzschwachen Körperschaften oder bei Ausführungen grosser Gewässerverbauungen über eine Zeitdauer von mehreren Jahren 53% 23% c) bei dringenden Hochwasserschutzmassnahmen und unverhältnismässig hoher Restbelastung der Wuhrkorporation oder Bauherrschaft; 55% 25% d) bei Katastrophenfällen und unverhältnismässig hoher Restkostenbelastung der Wuhrkorporation oder

§ 58 Bauherrschaft 56% 26%

Beiträge an Revitalisierungen von Oberflächengewässern Die Kantonsbeiträge an Revitalisierungen gemäss § 58 KWRG werden wie folgt abgestuft: Fliessgewässer Stehende Gewässer a) im Normalfall 15% 20% b) bei finanzschwachen Bauherrschaften oder bei Revitalisierungen mit besonderem ökologischem Wert wie Vernetzung intakter Lebensräume, Beseitigung fischereilicher Hindernisse, Umsetzung von Gesamtkonzepten oder Projekten mit Initialwirkung 15% 20% – 26%

§ 59 VIII. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die kantonale Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 199715 wie folgt geändert: § 48 1 Das Amt für Gewässer ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Beseitigung von Ufervegetation an Gewässern. 2 Es ist überdies zuständig für die Beurteilung von Eingriffen in aquatische Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.16 3 Im Übrigen beurteilt das Amt für Wald und Natur Gesuche nach Art. 22 NHG.

§ 60

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz (KWRV) vom 13. September 197617; b) die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (VVzGSchG) vom 3. Juli 200118. 451.111SRSZ 1.2.2021 21

§ 61

Veröffentlichung und Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 26-10. 2 SR 721.100. 3 SR 721.80. 4 SR 814.20. 5 SR 721.101. 6 SR 721.101.1. 7 SRSZ 451.100. 8 SRSZ 712.110. 9 SR 814.201. 10 SR 721.100.1. 11 SR 531.32. 12 SRSZ 520.110. 13 SRSZ 312.310. 14 SRSZ 234.110. 15 SRSZ 400.111. 16 SR 451. 17 GS 16-799. 18 GS 20-124.

← Find another law