Law

Verordnung kommunaler Mehrwertausgleichsfonds (VO MAF)

Zürich (city) · 700.900 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-09-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 02bf002aecef9a80d620390f82908b42745817dd8b1433324178b419984cd428

Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmung
  2. Art. 2 B. Fondsmittel
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 C. Beitragsberechtigte Massnahmen
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 D. Grundsätze der Beitragsausrichtung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 E. Verfahren für die Beitragsausrichtung
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 ausgleichsfonds (VO MAF) 700.900
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 F. Schlussbestimmungen
  26. Art. 26
  27. Art. 27

27 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmung

Diese Verordnung regelt die Zuweisung, Verwaltung und Verwendung der Mittel des kommunalen Mehrwertausgleichs fonds (MAF) sowie das Verfahren für die Ausrichtung von Bei trägen.

Art. 2 B. Fondsmittel

Die Erträge aus der kommunalen Mehrwertabgabe wer den dem MAF zugewiesen.

Art. 3

1 Der Stadtrat bestimmt die für die Verwaltung des MAF zuständige Organisationseinheit. 2 Die Mittel werden nicht verzinst. 3 Der MAF darf zu keiner Zeit einen negativen Bestand aufwei sen.

Art. 4

Die verfügbaren Mittel werden für Massnahmen der Raumplanung verwendet.

Art. 5

Beitragsberechtigt sind: a. die Stadt; b. juristische Personen; c. natürliche Personen. 1 LS 700.9 2 AS 101.100 3 STRB Nr. 1001 vom 26. Oktober 2022. Gegenstand Zuweisung Verwaltung Verwendung Beitrags berechtigte 2Verordnung kommunaler Mehrwert ausgleichsfonds (VO MAF)700.900

Art. 6 C. Beitragsberechtigte Massnahmen

1 Beitragsberechtigt sind Massnahmen zur Gestaltung des öffentlichen Raums, der sich für den Aufenthalt der Bevölke rung im Freien eignet oder das Wohnumfeld verbessert. 2 Die Massnahmen umfassen insbesondere die Erstellung, Ge staltung und Ausstattung von: a. Parks, Plätzen, Grünanlagen, Strassenräumen, Gemein schaftsgärten oder mit Bäumen bestockten Flächen; b. Erholungseinrichtungen und anderen öffentlich zugäng lichen Freiräumen wie Wege, Ufer von Gewässern, Rast plätze, Spielplätze und sanitarische Anlagen. 3 Weitere Formen der infrastrukturellen Ausstattung von Erho lungsgebieten sind zulässig.

Art. 7

Beitragsberechtigt sind Massnahmen für das Klima zur: a. Verbesserung des Lokalklimas durch Baumpflanzungen, allgemeine Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünun gen; b. Speicherung und Verwendung von Regenwasser auf Lie genschaften; c. Verbesserung der ökologischen und klimatischen Qualität des Siedlungsraums, insbesondere Massnahmen zur Hit zeminderung.

Art. 8

Beitragsberechtigt sind Massnahmen für den Lärmschutz: a. zur Verbesserung der akustischen Aufenthaltsqualität im Aussenraum; b. in öffentlich zugänglichen Freiräumen mit Erholungsfunktion.

Art. 9

Beitragsberechtigt sind Massnahmen für den Fuss und Veloverkehr: a. zugunsten einer besseren Durchwegung; b. zur Erstellung von Veloabstellanlagen; c. zur Verbesserung der Zugänglichkeit von öffentlichen Ein richtungen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs.

Art. 10

Beitragsberechtigt sind folgende Massnahmen für Infra strukturen: a. die Erstellung sozialer Infrastrukturen wie soziale Treff punkte und ausserschulische Einrichtungen; Gestaltung des öffentlichen Raums Klima Lärmschutz Fuss und Veloverkehr Infrastrukturen 3Verordnung kommunaler Mehrwert ausgleichsfonds (VO MAF) 700.900 b. die Erstellung oder der Umbau von Infrastrukturen zur Er möglichung von gewerblichen und kulturellen Zwischennut zungen; c. die Erstellung von Infrastrukturen für Energiedienstleistun gen und für die Versorgung und Entsorgung im Umfang des raumplanerisch begründeten Mehraufwands und ausser halb des Grundauftrags; d. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfra strukturen; e. die Durchführung von Beteiligungsprozessen, Studienver fahren oder Wettbewerben zur Verbesserung der Bau und Planungskultur.

Art. 11

Die beitragsberechtigten Massnahmen können den Er werb von Liegenschaften und andere Rechtserwerbe umfassen, sofern diese für die Umsetzung erforderlich sind.

Art. 12 D. Grundsätze der Beitragsausrichtung

1 Die Stadt richtet einmalige Beiträge an Erstinvestitio nen und Erneuerungen von Einrichtungen und Anlagen aus. 2 Die Beiträge sind nicht rückzahlungspflichtig; vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 22.

Art. 13

Die Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn die Massnahme: a. der Pflege oder dem Betrieb und Unterhalt einer Einrich tung oder Anlage dient; b. durch Gebühren finanziert ist; c. bereits auf einer anderen Rechtsgrundlage oder mit zweck gebundenen Mitteln aus einem anderen Fonds finanziert wird; d. aufgrund rechtlicher Bestimmungen für die Bewilligungs fähigkeit der Anlage oder Einrichtung vorgeschrieben ist.

Art. 14

Die Ausrichtung von Beiträgen kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

Art. 15

Ein Beitragsgesuch darf nur in dem Umfang bewilligt werden, als die Auszahlung für die beitragsberechtigte Mass nahme nicht zu einem Unterbestand des MAF führt.

Art. 16

Ein Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen besteht nicht. Erwerb von Liegenschaften Erstinvestitionen und Instand setzungen Ausschluss Auflagen und Bedingungen Verschuldungs verbot Anspruch 4Verordnung kommunaler Mehrwert ausgleichsfonds (VO MAF)700.900

Art. 17 E. Verfahren für die Beitragsausrichtung

1 Gesuchstellende reichen das Beitragsgesuch vor dem Beginn der Umsetzung des Projekts bei der zuständigen Orga nisationseinheit ein. 2 Sie dokumentieren das Beitragsgesuch ausreichend, sodass eine Prüfung anhand der in Art. 18 genannten Kriterien möglich ist.

Art. 18

Die zuständige Organisationseinheit prüft die Beitrags gesuche anhand folgender Kriterien: a. Inhalt: 1. Bedeutung des Vorhabens im Hinblick auf die Entwick lungsziele der Stadt, 2. Anzahl oder Vielfalt der Anspruchsgruppen, die einen Nutzen aus dem Vorhaben ziehen; b. Rechtmässigkeit; c. Zweckmässigkeit; d. Wirtschaftlichkeit; e. Folgekosten.

Art. 19

1 Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Organisati onseinheit entscheidet über das Beitragsgesuch. 2 Die Beantwortung von Beitragsgesuchen juristischer und na türlicher Personen ausserhalb der Stadtverwaltung erfolgt nach durchgeführter Prüfung mit einer anfechtbaren Verfügung. 3 Einzelheiten können in einer Beitragsvereinbarung festgelegt werden. 4 Der Entscheid und die Beitragsvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt der Ausgabenbewilligung durch die zuständige Ins tanz.

Art. 20

1 Die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung bemisst sich unter Einschluss der beantragten Fondsmittel nach den Finanzbefugnissen gemäss Gemeindegesetz4 und GO. 2 Die Bewilligung der Fondsentnahme erfolgt im gleichen Be schluss, mit dem die Ausgaben bewilligt werden. 4 vom 20. April 2015, LS 131.1. Einreichung Prüfung Entscheid Ausgaben bewilligung, Fondsentnahme 5Verordnung kommunaler Mehrwert

Art. 21 ausgleichsfonds (VO MAF) 700.900

1 Die Auszahlung von Beiträgen erfolgt nach Massgabe des Fortschritts bei der Umsetzung der Massnahme. 2 In begründeten Fällen kann der gesamte Beitrag im Voraus ausgerichtet werden. 3 Der Stadtrat stellt den korrekten Mitteleinsatz sicher.

Art. 22

Beiträge werden widerrufen oder zurückgefordert, wenn: a. sie zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind; b. gegen Auflagen und Bedingungen verstossen wird; oder c. eine nachträgliche Zweckentfremdung vorliegt.

Art. 23

Auf die Rückforderung wird verzichtet: a. soweit die Empfängerin oder der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können; und b. wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvoll ständige Feststellung des Sachverhalts für die Empfängerin oder den Empfänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.

Art. 24

Rückzahlungen fliessen in den MAF.

Art. 25 F. Schlussbestimmungen

1 Der Stadtrat informiert in seinem Geschäftsbericht über die im betreffenden Jahr zugesicherten und geleisteten Beiträge. 2 Er veröffentlicht für jeden Beitrag insbesondere folgende Infor mationen: a. die Beitragshöhe; b. den Verwendungszweck; c. die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger; d. die Beschlussnummer; e. den nach der Beitragsbewilligung verbliebenen Mittelbe stand; f. den Stadtkreis, in dem der Beitrag verwendet wird. Auszahlung und Überwachung Widerruf und Rückforderung Rückforderungs verzicht Rückzahlungen Bericht erstattung 6Verordnung kommunaler Mehrwert ausgleichsfonds (VO MAF)700.900 3 Er veröffentlicht zu jedem Mittelzufluss in den MAF (Ertrag Mehrwertabgabe) insbesondere folgende Informationen: a. die Ertragshöhe; b. den Anlass für den Mehrwertausgleich; c. den Mittelbestand nach Zufluss des Ertrags; d. den Stadtkreis, aus dem die Mehrwertabgabe stammt.

Art. 26

Die Bauordnung der Stadt Zürich, Bau und Zonenord nung (BZO 2016) vom 23. Oktober 19915 wird wie folgt geändert: Art. 81e Erträge kommunaler Mehrwertausgleich Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommu nalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe der Verordnung kommunaler Mehrwertausgleichsfonds verwendet.

Art. 27

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.6 5 AS 700.100 6 Inkrafttreten 1. September 2024 (STRB Nr. 2225/2024). Änderung bis herigen Rechts Inkrafttreten

← Find another law