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Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen

Basel-Stadt · 164.430 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Lohnnebenleistungen an die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt.

§ 2

Zuständigkeit 1 Verantwortlich für die Evaluation der Anspruchsberechtigungen gemäss dieser Verordnung sind die HR-Leitungen der Departemente.

§ 3

Jobticket 1 Die Mitarbeitenden können unter folgenden Voraussetzungen das U-Abo des Tarifverbunds Nordwestschweiz (TNW) als Jobticket erwerben: a) unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten; b) ungekündigtes Arbeitsverhältnis. 2 Das Jobticket kann als Jahres- oder Monatsabonnement erworben werden.

§ 4

Rückerstattung von Abonnementskosten an Auszubildende in der beruflichen Grundbildung 1 Die Lernenden und die Praktikantinnen und Praktikanten in der beruflichen Grundbildung haben nach dem Erwerb eines U-Abos des Tarifverbunds Nordwestschweiz als Jahresabonnement einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Preises des für sie günstigsten nicht übertragbaren Abonnements. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt in Kraft, sobald die gemäss dem Ratschlag des Regierungsrates vom 4. Juni 2024 beantragte Teilrevision des Lohngesetzes betreffend gesetzliche Grundla - ge für Lohnnebenleistungen in Rechtskraft tritt 2) und die Ausgabenbewilligung des Grossen Rates für die neuen Lohnnebenleistungen vorliegt. Auf den gleichen Zeitpunkt hin treten die Änderungen der Spesenverordnung in Kraft. 1) SG 164.100 2) In Kraft seit 26. Juni 2025 Lohn und Entschädigungen 164.430 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.12.2024 26.06.2025 Erlass Erstfassung KB 05.07.2025 Lohn und Entschädigungen 164.430 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.12.2024 26.06.2025 Erstfassung KB 05.07.2025

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