1 Infrastrukturvorhaben der Institutionen gemäss IFEG können mit Bürgschaften oder Darlehen gefördert werden, wenn
a. die Institutionen beitragsberechtigt sind,
b. die Vorhaben zur Angebotssicherung notwendig sind,
c. die Vorhaben den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung
entsprechen,
d. die Vorhaben einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung dienen,
e. die Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
2 Infrastrukturvorhaben sind:
a. der Kauf von Liegenschaften,
b. Neubauten,
c. Umbauten,
d. Instandsetzungen bestehender Liegenschaften,
e. andere Investitionen, die wesentliche bauliche Eingriffe nach sich
ziehen.
§ 42 Bürgschaften
1 Eine Bürgschaft kann nur für Darlehen einer Bank gemäss
dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen9 gewährt werden.
2 Sie beträgt höchstens 50% des zu sichernden Darlehens. Ausnahmsweise kann sie höher ausfallen.
3 Die Höhe der Bürgschaft bemisst sich nach den anrechenbaren
Kosten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Infrastrukturvorhabens.
4 Der Kanton verlangt eine handelsübliche Kommission.
§ 43 Darlehen
1 Kann mit einer Bürgschaft die Finanzierung des Infrastrukturvorhabens nicht sichergestellt werden, kann ein Darlehen gewährt werden.
2 Der Kanton bestimmt die Höhe des Darlehens auf der Grundlage
der anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Infrastrukturvorhabens.
3 Er verlangt einen marktüblichen Zins. Er kann eine Sicherstellung
verlangen und eine Amortisationspflicht vorsehen.
Selbstbestimmungsverordnung (SLBV) 831.51
Anrechenbare
§ 44 Kosten
1 Anrechenbar sind für die Leistungserbringung notwendige
Baukosten. Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. Kosten für Flächen, die über das genehmigte Raumprogramm hinausgehen,
b. Mehrkosten wegen unzweckmässiger oder besonders aufwendiger
Ausführung oder Ausstattung der Bauten,
c. Erwerbskosten für Land, das nicht als Bauplatz samt erforderlichem
Umschwung benötigt wird.
2 Die Baudirektion erstellt zuhanden des Amtes baufachliche Gutachten. Diese enthalten insbesondere Angaben
a. zum anrechenbaren Raumprogramm,
b. zu den anrechenbaren Kosten,
c. zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 41 Abs. 1 lit. c und d,
d. zur Einhaltung des Beschaffungsrechts.
Kommission für
§ 45 Behindertenfragen
1 Die Kommission besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Das
Amt ist mit mindestens einer Person vertreten.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von
vier Jahren.
§ 46 b. Organisation
1 Das Amt führt den Vorsitz und das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf
der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.
§ 47 c. Aufgaben
Die Kommission
a. begleitet die Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes und berät
dabei das Amt,
b. beobachtet und beurteilt Entwicklungen im Zusammenhang mit
dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen10.
a. Bestellung
831.51 Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)
§ 48 H. Übergangsbestimmung
Die Abklärungsstelle kann die individuelle Bedarfsermittlung in Institutionen gemäss IFEG während längstens dreier Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung mit der am 31. Dezember 2023 anerkannten Methode zur Einstufung des individuellen Betreuungsbedarfs
vornehmen.
1 OS 78, 287; Begründung siehe ABl 2023-05-05
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 831.5.
4 LS 851.5.
5 SR 220.
6 SR 831.10.
7 SR 831.20.
8 SR 831.26.
9 SR 952.0.
10 SR 0.109.
11 Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 376; ABl 2024-07-12). In
Kraft seit 1. Januar 2026.