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Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung

Zürich · 831.51 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. § 1 Vollzug
  2. § 2 Karenzfrist
  3. § 3 Subsidiarität
  4. § 4 im Rentenalter
  5. § 5 Leistungsarten
  6. § 6 Leistungsanspruch
  7. § 7 und Betreuung
  8. § 8 Abklärungsstelle
  9. § 9 Dritter
  10. § 10 Bedarfsermittlung
  11. § 11 b. Methode
  12. § 12 Voucher
  13. § 13 Selbstverwaltung
  14. § 14 Anforderungen
  15. § 15 Leistungserbringende
  16. § 16 c. Beratung
  17. § 17 Beitragsberechtigung
  18. § 18 Leistungsbereiche
  19. § 19 b. Werkstätten
  20. § 20 Trägerschaft
  21. § 21 b. Unabhängigkeit
  22. § 22 Bewilligungsvoraussetzungen
  23. § 23 Bewilligung
  24. § 24 Bewilligungsvoraussetzungen
  25. § 25 Aufsicht
  26. § 26 Vouchers
  27. § 27 Leistungserbringenden
  28. § 28 Leistungserbringenden
  29. § 29 Leistungsbezug
  30. § 30 Einsichtsrechte
  31. § 31 Schlichtungsstelle
  32. § 32 Schlichtungsverfahren
  33. § 33 Kostenbeteiligung
  34. § 34 Leistungen
  35. § 35 Leistungen
  36. § 36 Leistungsvereinbarungen
  37. § 37 Angebotslücke
  38. § 38 Pflichtverletzungen
  39. § 39 ausserkantonalen Leistungserbringenden
  40. § 40 Auswertungen
  41. § 41 Infrastrukturvorhaben
  42. § 42 Bürgschaften
  43. § 43 Darlehen
  44. § 44 Kosten
  45. § 45 Behindertenfragen
  46. § 46 b. Organisation
  47. § 47 c. Aufgaben
  48. § 48 H. Übergangsbestimmung

48 provisions

§ 41 Infrastrukturvorhaben

1 Infrastrukturvorhaben der Institutionen gemäss IFEG können mit Bürgschaften oder Darlehen gefördert werden, wenn a. die Institutionen beitragsberechtigt sind, b. die Vorhaben zur Angebotssicherung notwendig sind, c. die Vorhaben den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entsprechen, d. die Vorhaben einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung dienen, e. die Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. 2 Infrastrukturvorhaben sind: a. der Kauf von Liegenschaften, b. Neubauten, c. Umbauten, d. Instandsetzungen bestehender Liegenschaften, e. andere Investitionen, die wesentliche bauliche Eingriffe nach sich ziehen.

§ 42 Bürgschaften

1 Eine Bürgschaft kann nur für Darlehen einer Bank gemäss dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen9 gewährt werden. 2 Sie beträgt höchstens 50% des zu sichernden Darlehens. Ausnahmsweise kann sie höher ausfallen. 3 Die Höhe der Bürgschaft bemisst sich nach den anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Infrastrukturvorhabens. 4 Der Kanton verlangt eine handelsübliche Kommission.

§ 43 Darlehen

1 Kann mit einer Bürgschaft die Finanzierung des Infrastrukturvorhabens nicht sichergestellt werden, kann ein Darlehen gewährt werden. 2 Der Kanton bestimmt die Höhe des Darlehens auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Infrastrukturvorhabens. 3 Er verlangt einen marktüblichen Zins. Er kann eine Sicherstellung verlangen und eine Amortisationspflicht vorsehen. Selbstbestimmungsverordnung (SLBV) 831.51 Anrechenbare

§ 44 Kosten

1 Anrechenbar sind für die Leistungserbringung notwendige Baukosten. Nicht anrechenbar sind insbesondere: a. Kosten für Flächen, die über das genehmigte Raumprogramm hinausgehen, b. Mehrkosten wegen unzweckmässiger oder besonders aufwendiger Ausführung oder Ausstattung der Bauten, c. Erwerbskosten für Land, das nicht als Bauplatz samt erforderlichem Umschwung benötigt wird. 2 Die Baudirektion erstellt zuhanden des Amtes baufachliche Gutachten. Diese enthalten insbesondere Angaben a. zum anrechenbaren Raumprogramm, b. zu den anrechenbaren Kosten, c. zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 41 Abs. 1 lit. c und d, d. zur Einhaltung des Beschaffungsrechts. Kommission für

§ 45 Behindertenfragen

1 Die Kommission besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Das Amt ist mit mindestens einer Person vertreten. 2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

§ 46 b. Organisation

1 Das Amt führt den Vorsitz und das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. 2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.

§ 47 c. Aufgaben

Die Kommission a. begleitet die Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes und berät dabei das Amt, b. beobachtet und beurteilt Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen10. a. Bestellung 831.51 Selbstbestimmungsverordnung (SLBV)

§ 48 H. Übergangsbestimmung

Die Abklärungsstelle kann die individuelle Bedarfsermittlung in Institutionen gemäss IFEG während längstens dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der am 31. Dezember 2023 anerkannten Methode zur Einstufung des individuellen Betreuungsbedarfs vornehmen. 1 OS 78, 287; Begründung siehe ABl 2023-05-05 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 LS 831.5. 4 LS 851.5. 5 SR 220. 6 SR 831.10. 7 SR 831.20. 8 SR 831.26. 9 SR 952.0. 10 SR 0.109. 11 Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 376; ABl 2024-07-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.

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