1 Diese Ordnung regelt auf kommunaler Ebene die Ausübung des Stimmrechts sowie die Verfahren
betreffend:
a) die Initiative und das Referendum;
b) die Abstimmungen der Einwohnergemeinde;
c) die Wahl des Einwohnerrats, der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Gemeinderats.
2 Subsidiär gelten die kantonalen Bestimmungen zu den politischen Rechten.
1.2. Das Stimmrecht
1.2.1. Stimmberechtigung
§ 2
Inhalt des Stimmrechts
1 Das Stimmrecht gemäss den §§ 10 ff. der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen 3) ist
das Recht, an den Einwohnerratswahlen, an der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeinde -
präsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats sowie an den kommunalen Abstimmungen
teilzunehmen und kommunale Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.
2 Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Vorbehalten bleiben die §§ 12 Abs. 2 und 48.
§ 3
Voraussetzungen
1 Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde wohnhaften und angemeldeten Schweizer Bürgerinnen
und Bürger ab 18 Jahren, die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
1.2.2. Stimmregister
§ 4
Führung des Verzeichnisses
1 Das Stimmregister ist das Verzeichnis der in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten.
2 Der Gemeinderat sorgt für die Führung des Stimmregisters.
1) SG 170.100
2) RiE 111.100
3) RiE 111.100
§ 5
Einsicht
1 Das Stimmregister kann von den Stimmberechtigten hinsichtlich ihrer persönlichen Daten eingesehen
werden.
§ 6
Eintragung
1 Eintragungen in das Stimmregister sind bis am Dienstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag
während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung vorzunehmen.
2 Wer nicht im Stimmregister eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Eintragung ist pflichtwidrig unterlassen worden. Über die Eintragung entscheidet das zuständige Mitglied
des Gemeinderats.
2. Initiative
2.1. Begriffe
§ 7
Initiativbegehren
1 Mit einer Initiative kann schriftlich der Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Ordnung
oder der Erlass eines referendumsfähigen Beschlusses beim Einwohnerrat verlangt werden.
2 Die Initiative kann von der in § 13 der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Zahl Stimmberechtigter
in Form einer formulierten oder einer unformulierten Initiative eingereicht werden.
§ 8
Formulierte Initiative
1 Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Erlass- oder Beschlussentwurf.
2 Sofern mit der Initiative kommunales Recht geändert oder aufgehoben werden soll, muss das Begehren den betreffenden Erlass oder Beschluss sowie den oder die betroffenen Paragrafen bezeichnen.
§ 9
Unformulierte Initiative
1 Begehren gelten als unformulierte Initiativen, wenn sie in der Form einer allgemeinen Anregung verfasst sind oder die Voraussetzungen von § 8 nicht erfüllen.
2 Sie müssen Inhalt und Zweck des Initiativbegehrens eindeutig umschreiben.
2.2. Formelle Erfordernisse der Initiative
§ 10
Unterschriftenliste
1 Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben
zu enthalten:
a) den Wortlaut des Initiativbegehrens und das Datum der Publikation im Kantonsblatt;
b) die Namen und Adressen von mindestens sieben Urheberinnen oder Urhebern der Initiative (Initiativkomitee);
c) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel im Sinne von § 16 und
d) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder
sich bestechen lässt (Art. 281 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937, StGB 4)) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative
fälscht (Art. 282 StGB).
2 Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste verwendet, ist dafür verantwortlich,
dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.
4) SR 311.0
§ 11
Vorprüfung
1 Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese stellt innerhalb von zwei Wochen durch Verfügung fest, ob sie den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.
2 Ist der Titel der Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er
zu Verwechslungen Anlass, verfügt die Gemeindeverwaltung nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee dessen Änderung.
3 Titel und Text der Initiative sowie Kontaktadresse des Initiativkomitees werden durch die Gemeindeverwaltung im Kantonsblatt publiziert.
4 Das Initiativkomitee kann sich bei der Abfassung einer Initiative von der Gemeindeverwaltung rechtlich beraten lassen. Die Auskunft bindet weder das Initiativkomitee noch den Gemeinderat oder den
Einwohnerrat.
§ 12
Unterzeichnung
1 Die Stimmberechtigten müssen Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
2 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug
der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
3 Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich Geburtsdatum und Adresse auf der Unterschriftenliste eintragen.
4 Die Stimmberechtigten dürfen das gleiche Initiativbegehren nur einmal unterzeichnen.
§ 13
Einreichung
1 Sämtliche Unterschriftenlisten sind bei der Gemeindeverwaltung spätestens ein Jahr nach der Publikation des Initiativtextes im Kantonsblatt einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
§ 14
Prüfung des Zustandekommens
1 Die Gemeindeverwaltung prüft, ob eine Initiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften
aufweist.
2 Ungültig sind:
a) Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss § 10 nicht erfüllen oder
b) Unterschriften von nicht Stimmberechtigten.
3 Die Verfügung der Gemeindeverwaltung über das Zustandekommen der Initiative wird nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat im Kantonsblatt publiziert.
§ 15
Rekurs
1 Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung gemäss den §§ 11 und 14 kann beim Gemeinderat Re -
kurs erhoben werden.
2 Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden und innert dreissig Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.
3 Zum Rekurs gegen Verfügungen gemäss § 11 ist einzig die Mehrheit des Initiativkomitees berechtigt.
Zum Rekurs gegen Verfügungen gemäss § 14 ist jede stimmberechtigte Person berechtigt.
§ 16
Rückzug der Initiative
1 Die Initiative kann von einer in der Unterschriftenliste definierten Mehrheit von Mitgliedern, die dem
Initiativkomitee noch angehören, zurückgezogen werden.
2 Der Rückzug ist nicht mehr zulässig, wenn der Gemeinderat den Termin für die Volksabstimmung
über eine Initiative publiziert hat.
2.3. Materielle Erfordernisse der Initiative
§ 17
Voraussetzungen der rechtlichen Zulässigkeit
1 Die Initiative ist rechtlich unzulässig, wenn sie:
a) gegen übergeordnetes Recht verstösst;
b) undurchführbar ist oder
c) die Einheit der Materie nicht wahrt.
§ 18
Antrag des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat stellt dem Einwohnerrat innerhalb von drei Monaten seit der Publikation über das
Zustandekommen den Antrag, die Initiative für rechtlich zulässig oder unzulässig zu erklären.
2 Während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens über das Zustandekommen der Initiative steht diese
Frist still.
§ 19
Entscheid über die rechtliche Zulässigkeit
1 Der Einwohnerrat entscheidet in seiner nächsten Sitzung über die rechtliche Zulässigkeit der Initiati -
ve.
2 Der Entscheid wird im Kantonsblatt publiziert, er ist vom Referendum ausgenommen.
3 Der Entscheid des Einwohnerrats über die rechtliche Zulässigkeit kann von jeder stimmberechtigen
Person gemäss § 26 des Gemeindegesetzes angefochten werden.
2.4. Behandlung der Initiative im Einwohnerrat
2.4.1. Erstbehandlung
§ 20
Verfahrensentscheid
1 Beschliesst der Einwohnerrat, dass die Initiative rechtlich zulässig ist, entscheidet er in derselben Sit -
zung über das weitere Verfahren.
2 Wird die rechtliche Zulässigkeit der Initiative gemäss § 19 durch eine Rechtsmittelinstanz festgestellt, erfolgt der Verfahrensentscheid des Einwohnerrats nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids.
3 Der Verfahrensentscheid des Einwohnerrats legt fest, die Initiative entweder:
a) unmittelbar dem Volk ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung vorzulegen oder
b) dem Gemeinderat oder einer Kommission zur Berichterstattung zu überweisen.
4 Vor dem Verfahrensentscheid zu einer unformulierten Initiative kann der Einwohnerrat vom
Gemeinderat oder von einer Kommission eine vertiefte inhaltliche Beurteilung verlangen, die diese innert sechs Monaten in Form einer Stellungnahme vorlegen müssen.
§ 21
Unmittelbare Volksabstimmung
1 Beschliesst der Einwohnerrat, die Initiative direkt dem Volk vorzulegen, so ist sie samt der Feststel -
lung, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt, im Kantonsblatt zu publizieren und beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen.
2 Stimmt die Mehrheit der Stimmberechtigten einer formulierten Initiative zu, tritt der entsprechende
Beschluss gemäss dem Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung
des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) vom 19. Oktober 2016 5) in Kraft.
5) SG 151.200
3 Stimmt die Mehrheit der Stimmberechtigten einer unformulierten Initiative zu, ist diese vom Einwohnerrat gemäss § 22 weiter zu behandeln.
§ 22
Berichterstattung
1 Wird die Initiative zur Berichterstattung überwiesen, muss der Gemeinderat oder die Kommission innerhalb eines Jahres Bericht erstatten. Dabei gilt, dass:
a) einer formulierten Initiative ein ausformulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden kann;
b) zu einer unformulierten Initiative eine ausformulierte Vorlage erarbeitet werden muss, die
dem Initiativbegehren entspricht; der ausformulierten Vorlage kann ein ausformulierter
Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.
2.4.2. Weiterbehandlung einer formulierten Initiative
§ 23
Entscheid über zweite Berichterstattung
1 Der Einwohnerrat behandelt den Bericht des Gemeinderats oder der Kommission zu einer formulier -
ten Initiative an seiner nächsten Sitzung und entscheidet, ob er das Geschäft zu einer zweiten Bericht -
erstattung innert längstens eines weiteren Jahres zurückweisen will.
2 Bei Rückweisung beschliesst er zudem, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.
§ 24
Volksabstimmung zur formulierten Initiative
1 Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts, entscheidet der Einwohnerrat, ob er den Stimm -
berechtigten die formulierte Initiative zur Annahme oder Verwerfung empfehlen und ob er ihnen einen
Gegenvorschlag unterbreiten will.
2 Initiative und allfälliger Gegenvorschlag werden im Kantonsblatt publiziert und vom Gemeinderat
beförderlich den Stimmberechtigten vorgelegt.
3 Wird den Stimmberechtigten auch ein Gegenvorschlag unterbreitet, wird über beide Vorlagen gleichzeitig abgestimmt. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, ist das
Ergebnis der Stichfrage entscheidend.
2.4.3. Weiterbehandlung einer unformulierten Initiative
§ 25
Entscheid über zweite Berichterstattung
1 Der Einwohnerrat behandelt den Bericht und die ausformulierte Vorlage des Gemeinderats oder der
Kommission zu einer unformulierten Initiative an seiner nächsten Sitzung und entscheidet, ob er das
Geschäft zu einer zweiten Berichterstattung innert längstens eines weiteren Jahres zurückweisen will.
2 Bei Rückweisung beschliesst er gleichzeitig, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.
§ 26
Volksabstimmung zur unformulierten Initiative
1 Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts erlässt der Einwohnerrat einen ausformulierten
Beschluss, der dem Begehren des Initiativkomitees entspricht. Er entscheidet ausserdem, ob er den
Stimmberechtigten den Beschluss zur Annahme oder Verwerfung empfehlen und ob er ihnen einen
Gegenvorschlag unterbreiten will.
2 Der Beschluss ist zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag beförderlich den Stimmberechtigten zu unterbreiten.
3 Es gelten sinngemäss § 24 Abs. 2 und 3.
3. Referendum
§ 27
Publikation und Referendumsfrist
1 Erlasse und Beschlüsse, die dem Referendum unterliegen, werden unter Hinweis auf die Referendumsmöglichkeit im Kantonsblatt publiziert, sofern der Einwohnerrat nicht beschlossen hat, seinen
Entscheid den Stimmberechtigten direkt vorzulegen.
2 Die Referendumsfrist beträgt 30 Tage ab dem Tag nach der Publikation im Kantonsblatt.
§ 28
Unterschriftenliste und Unterschriften
1 Die Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Erlasses oder Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt
wird, mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Einwohnerrat und
b) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder
sich bestechen lässt (Art. 281 StGB) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die für die Initiative geltenden Bestimmungen über die Unterschrift gemäss § 12 sind sinngemäss
auch für das Referendum anwendbar.
§ 29
Einreichung
1 Sämtliche Unterschriftenlisten eines Referendums sind innerhalb der Referendumsfrist bei der
Gemeindeverwaltung einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
§ 30
Zustandekommen
1 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es die in § 12 der Gemeindeordnung vorgeschriebene
Anzahl gültiger Unterschriften aufweist.
2 Die Gemeindeverwaltung prüft nach Ablauf der Referendumsfrist die Gültigkeit der eingereichten
Unterschriften.
3 Ungültig sind:
a) Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss § 28 nicht erfüllen oder
b) Unterschriften von nicht Stimmberechtigten.
§ 31
Verfügung und Rekurs
1 Die Gemeindeverwaltung erlässt eine Verfügung über das Zustandekommen des Referendums und
publiziert diese nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat im Kantonsblatt.
2 Wird innert Frist kein Referendum ergriffen oder kommt das Referendum nicht zustande, erklärt die
Gemeindeverwaltung den betreffenden Erlass oder Beschluss nach Kenntnisnahme durch den
Gemeinderat in einer im Kantonsblatt zu publizierenden Verfügung für rechtskräftig.
3 Gegen diese Verfügungen der Gemeindeverwaltung kann von jeder stimmberechtigten Person beim
Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung
anzumelden und innert dreissig Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegrün -
dung einzureichen.
§ 32
Rückzug
1 Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
§ 33
Volksabstimmung
1 Kommt das Referendum zustande oder beschliesst der Einwohnerrat, seinen Entscheid den Stimmberechtigten direkt vorzulegen, so hat der Gemeinderat die Vorlage den Stimmberechtigten beförderlich
zu unterbreiten.
2 Der Beschluss des Einwohnerrats über die Totalrevision der Gemeindeordnung unterliegt dem obligatorischen Referendum.
4. Wahlen und Abstimmungen
4.1. Gemeinsame Bestimmungen zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
4.1.1. Vorbereitung
§ 34
Festlegung des Termins
1 Der Gemeinderat setzt die Termine für sämtliche Wahlen und Abstimmungen fest und publiziert die -
se im Kantonsblatt.
2 Termine für Wahlen sind spätestens drei Monate, jene für Abstimmungen spätestens zwei Monate im
Voraus zu publizieren. Vorbehalten bleiben die §§ 79 Abs. 3, 92 und 98.
§ 35
Zustellung Stimmrechtsausweise sowie Wahl- und Stimmzettel
1 Gestützt auf das Stimmregister werden die Stimmrechtsausweise durch die Gemeindeverwaltung ausgefertigt.
2 Die Stimmrechtsausweise werden den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und
Stimmzetteln mindestens drei, frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt. Vorbehalten bleibt § 90.
3 Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, Beanstandungen wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise, Wahl- oder Stimmzettel bis zum Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung vorzubringen, die unverzüglich darüber entscheidet.
4 Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren zu
haben, können bis spätestens Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung einen neuen beziehen.
4.1.2. Wahl- und Stimmlokal
§ 36
Begriff
1 Das Wahl- und Stimmlokal dient der persönlichen Stimmabgabe an der Urne.
2 Der Gemeinderat legt die Öffnungszeiten des Wahl- und Stimmlokals fest.
4.1.3. Wahl- und Abstimmungsbüro
§ 37
Bestellung und Organisation
1 Der Vorstand des Wahl- und Abstimmungsbüros besteht aus der Generalsekretärin oder dem Gene -
ralsekretär als Vorsitzende oder Vorsitzender und der zuständigen Person für Wahlen und Abstimmungen sowie einem weiteren Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros als Stellvertretung.
2 Der Vorstand bestimmt die weiteren Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros, die Stellvertretungen und weitere unterstützende Funktionen aus der Gemeindeverwaltung.
3 Zusätzlich können Stimmberechtigte zur Mitwirkung im Wahl- und Abstimmungsbüro eingesetzt
werden, sofern sie nicht selbst zur Wahl vorgeschlagen sind.
4 Das Wahl- und Abstimmungsbüro trifft seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
§ 38
Verantwortung
1 Das Wahl- und Abstimmungsbüro gewährleistet, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt und keine Beeinflussung der Stimmberechtigten im Wahl- und Stimmlokal oder in dessen unmittelbarer Nähe stattfindet.
2 Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen wahren das Stimmgeheimnis.
§ 39
Aufgaben und Befugnisse
1 Das Wahl- und Abstimmungsbüro hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Prüfung, Erfassung sowie Gewährleistung der sicheren Aufbewahrung eingehender
Stimmkuverts;
b) Sicherstellung des ungehinderten Zugangs der Stimmberechtigten zum Wahl- und
Stimmlokal und Verweigerung des Zutritts zum Wahl- und Stimmlokal sowie zum Wahl-
und Abstimmungsbüro durch Unbefugte;
c) Sicherstellung, dass keine Propaganda sowie keine Unterschriftensammlung für Initiativbegehren oder Referenden im und vor dem Wahl- und Stimmlokal erfolgt;
d) Öffnung der Urnen, Ermittlung der Ergebnisse und Erstellung der Protokolle;
e) Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen;
f) Sichere Aufbewahrung der Protokolle, Wahl- und Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und
weiterer Akten bis zur Validierung der Abstimmung oder Wahl;
g) Sicherstellung der Publikation der Ergebnisse.
§ 40
Technische Hilfsmittel
1 Zur Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses können technische Hilfsmittel eingesetzt
werden.
2 Kommunale Wahl- oder Stimmzettel können auf einem Stimmbogen zusammengeführt werden.