Unterzeichnung der Wahlvorschläge
1 Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmberechtigten dürfen je nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
2 Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.
3 Parteien oder Gruppierungen, die bei den Wahlen für die laufende Amtsdauer mindestens einen Sitz
im Gemeinderat erzielt haben, werden von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Das
gleiche gilt für amtierende Gemeinderatsmitglieder, die keiner Partei oder Gruppierung angehören.
Den Wahlvorschlag müssen zwei stimmberechtigte Personen unterzeichnen, die ihn gegenüber den
Behörden vertreten.
§ 82
Inhaltliche Erfordernisse der Wahlvorschläge
1 Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
a) Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der oder des Vorgeschlagenen;
b) Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden und
c) eine von den Vorgeschlagenen unterzeichnete, unwiderrufliche Zustimmungserklärung.
2 Der gleiche Name darf nur einmal auf dem Wahlvorschlag stehen. Im Ganzen darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.
3 Die an erster Stelle, im Verhinderungsfall an zweiter Stelle Unterzeichnenden vertreten die Wahlvorschläge gegenüber den Behörden.
§ 83
Einreichung der Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge müssen auf dem amtlichen Formular eingereicht werden. Sie müssen spätestens am
achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung
eintreffen.
2 Der Gemeinderat regelt das Vorgehen bei fehlender Wählbarkeit von Kandidierenden, fehlender Gültigkeit der Unterschriften und nicht erfüllten Formerfordernissen.
§ 84
Publikation
1 Die Gemeindeverwaltung publiziert die bereinigten Wahlvorschläge im Kantonsblatt.
§ 85
Amtliche Wahlzettel
1 Der amtliche Wahlzettel enthält:
a) die bereinigten Wahlvorschläge mit ihren Bezeichnungen in der Reihenfolge der von den
Parteien bzw. Gruppierungen erzielten Sitze in der letzten Legislatur;
b) leere Linien in der Zahl der zu wählenden Kandidierenden und
c) neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Feld zum Ankreuzen.
§ 86
Stimmabgabe
1 Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind.
2 Für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten bzw. für die Wahl der
Gemeinderatsmitglieder darf für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten nur eine Stimme abgegeben
werden.
3 Die Stimmberechtigten können auf dem Wahlzettel:
a) vorgedruckte Namen von Kandidierenden ankreuzen;
b) Namen von wählbaren Personen auf die leeren Linien schreiben oder
c) angekreuzte vorgedruckte oder auf leere Linien geschriebene Namen wieder durchstreichen.
§ 87
Gewählte Personen
1 Gewählt sind jene Kandidierenden, die das absolute Mehr erreichen und die meisten Stimmen auf
sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.
2 Zur Festlegung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen Wahlzettel durch zwei geteilt.
Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl ist das absolute Mehr.
§ 88
Vorgehen bei Stimmengleichheit
1 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wahl- und Abstimmungsbüro durch Los.
§ 89
Zweiter Wahlgang
1 Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, findet in der Regel innerhalb von
sechs Wochen ein zweiter Wahlgang statt.
2 Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Formular einzureichen. Sie müssen bis spätestens Mittwoch
nach dem ersten Wahlgang, während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
3 Werden gleich viele Personen vorgeschlagen, wie Sitze zu vergeben sind, so gelten diese als in Stiller
Wahl gewählt.
§ 90
Stimmrechtsausweis für den zweiten Wahlgang
1 Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimmrechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel.
§ 91
Relatives Mehr
1 Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidierenden gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los gemäss den Vorschriften für den ersten Wahlgang.
§ 92
Ersatzwahl
1 Eine Ersatzwahl findet statt, wenn:
a) ein im ersten Wahlgang gewähltes Gemeinderatsmitglied im zweiten Wahlgang als
Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident gewählt wird und sich für dieses Amt entscheidet und auf den Gemeinderatssitz verzichtet oder
b) eine gewählte Person vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Gemeinderat oder als
Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident ausscheidet.
2 Für die Ersatzwahl gelten die Regeln über den ersten und den zweiten Wahlgang sinngemäss.
3 Ersatzwahlen sind beförderlich anzuordnen. Eine Vakanz sollte nicht länger als drei Monate dauern.
5. Rechtspflege
§ 93
Stimmrechtsbeschwerde sowie Wahl- und Abstimmungsbeschwerde
1 Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben:
a) wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2 – 6 und 43 – 48 (Stimmrechtsbeschwerde);
b) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von kommunalen
Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsbeschwerde).
§ 94
Rechtsmittelfrist
1 Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am
fünften Tag nach der Publikation des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt, schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.
§ 95
Aufschiebende Wirkung
1 Der Gemeinderat kann die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise anordnen.
§ 96
Entscheid
1 Stellt der Gemeinderat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft
er vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens die notwendigen Anordnungen zu deren Behebung.
2 Stellt der Gemeinderat auf Beschwerde hin fest, dass die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und
Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen, erklärt er die Wahl oder Abstimmung für ungültig.
3 Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann eine Beschwerde an den Regierungsrat gemäss
§ 8 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 81 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 21. April 1994 6) erhoben werden.
4 Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am
fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt, schriftlich und begründet einzureichen.
6) SG 132.100
§ 97
Ungültigkeit von Amtes wegen
1 Stellt der Einwohnerrat bei Wahlen oder der Gemeinderat bei Abstimmungen fest, dass gesetzliche
Vorschriften so verletzt worden sind, dass dadurch die Richtigkeit des Ergebnisses erheblich beeinflusst werden kann, so erklärt der Einwohnerrat die Wahl oder der Gemeinderat die Abstimmung für
ungültig.
§ 98
Wiederholung der Wahl oder Abstimmung
1 Ist infolge der Ungültigerklärung eine neue Wahl, eine Wiederholung eines Wahlgangs oder eine
neue Abstimmung erforderlich, so trifft der Gemeinderat unverzüglich die erforderlichen Anordnun -
gen.
§ 99
Ausübung des Mandates
1 Bei der Wahl des Einwohnerrats haben die gemäss § 77 Gewählten bis zur Ungültigerklärung der
Wahl Sitz und Stimme.
2 In den übrigen Fällen üben die Gewählten ihr Amt bis zur Aufhebung der Wahl aus, sofern der gemäss § 93 oder § 96 erhobenen Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung erteilt wird.
6. Ausführungsbestimmungen
§ 100
1 Der Gemeinderat erlässt weitere Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt insbesondere:
a) das Stimmregister und den Stimmrechtsausweis sowie die Stimmabgabe an der Urne und
durch Dritte;
b) die Festlegung der Termine;
c) die Bestellung, Organisation, Aufgaben und Entschädigung des Wahl- und Abstimmungsbüros sowie die Entschädigung der Mitglieder und Mitwirkenden;
d) den Einsatz von Stimmbögen und technischen Hilfsmitteln;
e) die Vorgaben für die amtlichen Wahl- und Stimmzettel;
f) die Vorgaben für die Wahlvorschläge bei zweiten Wahlgängen der Majorzwahlen;
g) die Ungültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln;
h) die Vorgaben für die amtlichen Erläuterungen;
i) das Vorgehen bei Losentscheiden.
Schlussbestimmung
Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. April 1996 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.09.2024 01.03.2025 Erlass Erstfassung KB 28.09.2024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.09.2024 01.03.2025 Erstfassung KB 28.09.2024