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Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen

Basel-Stadt · RiE 132.100 · communal act

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Contents: 100 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80 Gemeinderatsmitglieder
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100

100 provisions

§ 41

Berichterstattung 1 Das Wahl- und Abstimmungsbüro erstattet nach kommunalen Wahlen der Wahlprüfungskommission und nach kommunalen Abstimmungen dem Gemeinderat Bericht über den Ablauf der Wahlen bzw. Abstimmungen.

§ 42

Entschädigung 1 Der Vorstand sowie die Mitglieder und Mitwirkenden des Wahl- und Abstimmungsbüros werden für ihre Tätigkeiten entschädigt. 4.1.4. Ausübung des Wahl- und Stimmrechts

§ 43

Grundsatz 1 Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch. 2 Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.

§ 44

Wahlkreis 1 Die Gemeinde bildet einen Wahlkreis.

§ 45

Briefliche Stimmabgabe 1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. 2 Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis spätestens 12.00 Uhr am Tag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sein. Später eingehende Wahl- und Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.

§ 46

Persönliche Stimmabgabe 1 Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahl- und Stimmlokal.

§ 47

Elektronische Stimmabgabe 1 Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind. 2 Der Gemeinderat regelt die Einführung und Durchführung der elektronischen Stimmabgabe, er kann die Ausübung zeitlich, sachlich und örtlich eingrenzen. 3 Subsidiär gelten die kantonalen Bestimmungen zur elektronischen Stimmabgabe.

§ 48

Stimmabgabe durch Dritte 1 Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus einem anderen Grund dauerhaft nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen. 2 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.

§ 49

Ungültige Wahl- und Stimmzettel 1 Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn: a) sie nicht amtlich sind; b) sie im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind; c) sie bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne vom Wahl- und Abstimmungsbüro nicht abgestempelt wurden; d) sie ehrverletzende Bemerkungen enthalten; e) bei Majorzwahlen die Zahl der auf den Wahlzetteln angekreuzten und die auf die leeren Linien geschriebenen Namen die Zahl der zu besetzenden Ämtern übersteigt.

§ 50

Ungültige Stimmen 1 Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie: a) den Willen der Stimmberechtigten nicht eindeutig erkennen lassen oder b) für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.

§ 51

Leere Wahl- und Stimmzettel 1 Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt oder vollständig durchgestrichen sind. 2 Bei Majorzwahlen gelten Wahlzettel überdies als leer, wenn sämtliche gemäss § 86 angekreuzten und auf die leeren Linien geschriebenen Namen wieder durchgestrichen sind. 3 Leere Wahlzettel bei Majorzwahlen sind gültig. 4 Leere Listen bei Proporzwahlen sind nur gültig, wenn sie mindestens mit einer Listenbezeichnung oder einer Ordnungsnummer versehen sind.

§ 52

Leere Stimmen auf Stimmzetteln 1 Stimmen gelten als leer, wenn auf gültigen Stimmzetteln eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist. 4.1.5. Ergebnisse

§ 53

Ermittlung der Ergebnisse 1 Bei der Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses werden nicht berücksichtigt: a) ungültige Wahl- und Stimmzettel; b) leere Stimmzettel; c) ungültige und leere Stimmen. 2 Vorbehalten bleiben § 73 Abs. 2 und 4.

§ 54

Protokolle 1 Die Ergebnisse der Wahlen oder Abstimmungen werden vom Wahl- und Abstimmungsbüro in den entsprechenden Protokollen festgehalten. 2 Nach Ermittlung der Ergebnisse stellt das Wahl- und Abstimmungsbüro die Protokolle, Stimm- bzw. Wahlzettel, Stimmrechtsausweise und alle weiteren Akten der Gemeindeverwaltung für die Aufbewahrung zu.

§ 55

Anordnung einer Nachzählung von Amtes wegen 1 Die Wahlprüfungskommission kann bei Wahlen und der Gemeinderat bei Abstimmungen eine Nachzählung anordnen, wenn triftige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.

§ 56

Publikation 1 Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Be - schwerderecht gemäss § 93 publiziert.

§ 57

Validierung 1 Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens stellt: a) der Einwohnerrat aufgrund eines Berichts seiner Wahlprüfungskommission das Ergebnis der Wahlen verbindlich fest; b) der Gemeinderat das Ergebnis der Abstimmung verbindlich fest. 2 Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert. 4.2. Abstimmungen

§ 58

Amtliche Erläuterungen 1 Den Abstimmungsunterlagen sind kurze, sachliche Erläuterungen des Gemeinderats zur Vorlage beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung tragen.

§ 59

Amtliche Stimmzettel 1 Der amtliche Stimmzettel enthält die Abstimmungsfragen und neben jeder Frage Felder zum Ankreuzen der möglichen Antworten. 2 Bei der Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen werden die Stimmberechtigten gefragt: a) ob sie den einzelnen Vorlagen zustimmen (Hauptfragen), und b) welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen erhalten (Stichfrage).

§ 60

Annahme 1 Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. 2 Erhalten bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage. 4.3. Wahlen 4.3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 61

Wahlarten 1 Die Stimmberechtigten wählen: a) den Einwohnerrat; b) die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten; c) die weiteren Mitglieder des Gemeinderats. 2 Der Einwohnerrat wird nach dem Proporzsystem gewählt. Die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats erfolgt nach dem Majorzsystem.

§ 62

Zeitpunkt der Gesamterneuerungswahlen 1 Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass die Legislatur des Einwohnerrats, der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats ab Februar beginnen kann.

§ 63

Stille Wahl 1 Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, widerruft der Gemeinderat den angesetzten Wahlgang. 2 Die Stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Gesamterneuerungswahl des Einwohnerrats und beim ersten Wahlgang für das Amt der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats. 3 Dieser Beschluss wird unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.

§ 64

Ersatzwahl während der Legislaturperiode 1 Eine Ersatzwahl während der Legislatur erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer. 4.3.2. Wahl des Einwohnerrats

§ 65

Wählbarkeit 1 Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, gültig zur Wahl vorgeschlagen wurde und auf einer Liste steht.

§ 66

Unterzeichnung der Wahlvorschläge 1 Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmberechtigten dürfen je nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. 2 Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen. 3 Parteien oder Gruppierungen, die bei den Wahlen für die laufende Amtsdauer mindestens einen Sitz im Einwohnerrat erzielt haben, werden von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Den Wahlvorschlag müssen zwei stimmberechtigte Personen unterzeichnen, die ihn gegenüber den Behörden vertreten.

§ 67

Inhaltliche Erfordernisse der Wahlvorschläge 1 Jeder Wahlvorschlag muss enthalten: a) eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung; b) Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen; c) Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden und d) eine von den Vorgeschlagenen unterzeichnete, unwiderrufliche Zustimmungserklärung. 2 Dieselbe oder derselbe Vorgeschlagene darf höchstens dreimal auf einem Wahlvorschlag stehen. Gesamthaft darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind. 3 Die an erster Stelle, im Verhinderungsfall an zweiter Stelle Unterzeichnenden vertreten die Wahlvorschläge gegenüber den Behörden.

§ 68

Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge 1 Wahlvorschläge müssen auf dem amtlichen Formular eingereicht werden. Sie müssen spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag während den Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Bei Ersatzwahlen kann die Frist auf den sechstletzten Montag verkürzt werden. 2 Stehen einzelne Kandidierende auf mehreren Wahlvorschlägen und geben sie innert drei Tagen seit der Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung keine Erklärung ab, welchem Vorschlag sie zugeteilt werden wollen, so werden sie auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen. 3 Die Gemeindeverwaltung teilt die Streichung von Kandidierenden den Vertreterinnen oder Vertretern der davon betroffenen Wahlvorschläge mit und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen, um allfällige Ersatzvorschläge einzureichen. 4 Der Gemeinderat regelt das Vorgehen bei gleichen Listenbezeichnungen, fehlender Wählbarkeit von Kandidierenden, fehlender Gültigkeit der Unterschriften oder nicht erfüllten Formerfordernissen.

§ 69

Listen 1 Die bereinigten definitiven Wahlvorschläge werden als Listen bezeichnet und können nicht mehr geändert werden. 2 Jede Liste wird mit einer Ordnungsnummer versehen.

§ 70

Listenverbindungen 1 Listen- sowie Unterlistenverbindungen sind ausgeschlossen.

§ 71

Publikation und Zustellung 1 Die Gemeindeverwaltung publiziert die Listen im Kantonsblatt. 2 Die Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer werden bei der Publikation mitgeteilt und auf den Listen abgedruckt. 3 Die bedruckten Listen werden den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmrechtsausweis zugestellt. Zudem ist eine leere Liste mit der Bezeichnung «Freie Liste» beizulegen, die keine Namen, aber so viele nummerierte Linien enthält, als Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind.

§ 72

Stimmabgabe 1 Jede Wählerin und jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind. 2 Sie können aus den ihnen zugestellten Listen nur eine auswählen, die sie als Wahlzettel benutzen und mit der sie ihre Stimmen abgeben. Die Einreichung mehrerer Wahlzettel führt zu deren Ungültigkeit. 3 Sie können ihren Wahlzettel unverändert einlegen oder darauf nach Belieben: a) Namen von Kandidierenden streichen; b) Namen von Kandidierenden anderer Listen einsetzen (panaschieren); c) den Namen des oder der gleichen Kandidierenden mehrfach, höchstens aber dreimal einsetzen (kumulieren); d) Linien leer lassen oder e) Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern streichen oder durch andere ersetzen. 4 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

§ 73

Zuteilung der Stimmen zu den Listen 1 Unabhängig von der Listenbezeichnung und Ordnungsnummer des benutzten Wahlzettels zählt jede für eine vorgeschlagene Kandidatin oder einen vorgeschlagenen Kandidaten abgegebene Stimme als Kandidatinnen- oder Kandidatenstimme für jene Liste, auf der der Name der Kandidatin oder des Kandidaten gedruckt ist. 2 Jede leere Linie und jede ungültige Stimme auf dem benutzten Wahlzettel zählt als Listenstimme für jene Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel stehen. 3 Die Gesamtstimmenzahl jeder Liste ergibt sich aus der Summe ihrer Kandidatinnen- und Kandidatenstimmen und ihrer Listenstimmen. 4 Leere Linien und ungültige Stimmen auf Wahlzetteln, die weder eine Listenbezeichnung noch eine Ordnungsnummer tragen, werden keiner Liste zugerechnet und bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.

§ 74

Grundsatz der Zuteilung der Einwohnerratssitze 1 Die Anzahl der Sitze im Einwohnerrat wird auf die einzelnen Listen im Verhältnis der auf sie entfallenden Gesamtstimmenzahl verteilt. 2 Listen, die das Quorum von 2 % der Stimmen nicht erreicht haben, sind von der Sitzverteilung ausgeschlossen.

§ 75

Erste Verteilung der Einwohnerratssitze 1 Die Summe der Gesamtstimmenzahlen aller Listen wird durch die Zahl der zu vergebenden Einwohnerratssitze geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl gilt als Verteilungszahl. 2 Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Gesamtstimmenzahl ent - halten ist.

§ 76

Weitere Verteilungen der Einwohnerratssitze 1 Sind nach der ersten Verteilung nicht sämtliche Sitze verteilt, werden die verbliebenen Sitze einzeln und nacheinander wie folgt verteilt: a) Die Gesamtstimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins erhöhte verdoppelte Zahl der ihr bereits zugewiesenen Sitze geteilt und b) der erste noch offene Sitz wird der Liste zugeteilt, die den höchsten Quotienten aufweist. 2 Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis alle Sitze vergeben sind.

§ 77

Gewählte Personen und Nachrückende 1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze jene Personen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wahl- und Abstimmungsbüro durch Los. 3 Die nicht gewählten Personen sind Nachrückende in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Vorbehalten bleibt § 78 Abs. 2.

§ 78

Nachrücken 1 Scheidet eine gewählte Person vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Einwohnerrat aus, rückt von den wählbaren Nachrückenden gemäss § 77 Abs. 3 die Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. Kann oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die nächste Person auf der Liste an ihre Stelle. 2 Eine Person kann nur nachrücken, wenn sie der Partei oder Gruppierung, für deren Liste sie kandidierte, noch angehört.

§ 79

Listenergänzung und Ersatzwahl 1 Sind auf der entsprechenden Liste keine wählbaren Kandidierenden mehr vorhanden, hat der Gemeinderat die Unterzeichnenden der zu ergänzenden Liste aufzufordern, innert einer Frist von zwei Monaten die Ersatzkandidierenden zu bezeichnen. 2 Erfolgt ein Vorschlag, dem mehr als die Hälfte der noch stimmberechtigten Listenunterzeichnenden zustimmt, gelten die Vorgeschlagenen als in Stiller Wahl gewählt. 3 Kommt auf diese Weise kein gültiger Vorschlag zustande, so findet für die noch freien Sitze beför - derlich eine Ersatzwahl gemäss den §§ 65 – 77 statt. Dabei ist Stille Wahl zulässig. 4 Die Besetzung von Sitzen gemäss den Abs. 1 – 3 unterliegt der Validierung durch den Einwohnerrat. 4.3.3. Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren

§ 80 Gemeinderatsmitglieder

Wählbarkeit 1 Als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident und als weiteres Mitglied des Gemeinderats ist wählbar, wer stimmberechtigt ist, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht wurde.

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