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Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates

Bern · 152.141 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Artikel 2des a als persönliche Aufwandentschädigung gemäss
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5 Buchstabe d und werden nicht ersetzt. *
  7. Art. 6
  8. Art. 7

8 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Ersatz der Auslagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund ihres Amtes entstehen. 2 Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind: a Aufwendungen, die dem Kanton aus Anlässen des Regierungskollegiums erwachsen, b Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund einer vom Regierungsrat beschlossenen Delegation anfallen, c die Präsidialzulage gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates.

Art. 2

Auslagenersatz 1 Die Auslagen werden ersetzt

Artikel 2des a als persönliche Aufwandentschädigung gemäss

Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (Pauschalentschädigung), b als Entschädigung im Einzelfall (Einzelfallentschädigung).

Art. 3

Pauschalentschädigung 1 Mit der Pauschalentschädigung werden insbesondere folgende Auslagen ersetzt: a Kosten für die Benützung des privaten Fahrzeugs für dienstliche Zwecke, b Kosten für die Benützung der privaten Infrastruktur für dienstliche Zwecke, 1) BSG 153.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20-105 152.141 2 c Bekleidungskosten, d * Kleinauslagen bis zum Betrag von 50 Franken pro Auslage.

Art. 4

Einzelfallentschädigung 1 Mit der Einzelfallentschädigung werden folgende Auslagen ersetzt: a Verpflegungskosten, b Unterkunftskosten, c Fahrkosten, d Kosten für Auslandreisen. 2 Auslagen bis 50 Franken gelten als Kleinauslagen gemäss Artikel 3 Absatz 1

Art. 5 Buchstabe d und werden nicht ersetzt. *

Weitere Leistungen 1 Den Mitgliedern des Regierungsrates stehen die folgenden weiteren Leistungen zur Verfügung: a wahlweise ein Generalabonnement 1. Klasse der SBB oder ein am Arbeitsort reservierter Parkplatz, b die Benutzung des kantonalen Automobildiensts für Dienstfahrten, c die Benutzung der für die dienstlichen Bedürfnisse notwendigen Informations- und Kommunikationsmittel.

Art. 6

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 7. August 2002 über den Auslagenersatz und den Anspruch auf die Benützung der kantonalen Infrastruktur für die Mitglieder des Regierungsrates2) wird aufgehoben.

Art. 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bern, 21. Oktober 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer 2) BSG 152.141 3 152.141 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.10.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-105 21.08.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1, d geändert 24-040 21.08.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 24-040 152.141 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.10.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-105 Art. 3 Abs. 1, d 21.08.2024 01.01.2025 geändert 24-040 Art. 4 Abs. 2 21.08.2024 01.01.2025 eingefügt 24-040

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