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8 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Ersatz der Auslagen, die den Mitgliedern des
Regierungsrates aufgrund ihres Amtes entstehen.
2 Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind:
a Aufwendungen, die dem Kanton aus Anlässen des Regierungskollegiums
erwachsen,
b Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund einer vom Regierungsrat beschlossenen Delegation anfallen,
c die Präsidialzulage gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die finanziellen
Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates.
Art. 2
Auslagenersatz
1 Die Auslagen werden ersetzt
Artikel 2des a als persönliche Aufwandentschädigung gemäss
Gesetzes
über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates
(Pauschalentschädigung),
b als Entschädigung im Einzelfall (Einzelfallentschädigung).
Art. 3
Pauschalentschädigung
1 Mit der Pauschalentschädigung werden insbesondere folgende Auslagen ersetzt:
a Kosten für die Benützung des privaten Fahrzeugs für dienstliche Zwecke,
b Kosten für die Benützung der privaten Infrastruktur für dienstliche Zwecke,
1) BSG 153.31
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-105
152.141 2
c Bekleidungskosten,
d * Kleinauslagen bis zum Betrag von 50 Franken pro Auslage.
Art. 4
Einzelfallentschädigung
1 Mit der Einzelfallentschädigung werden folgende Auslagen ersetzt:
a Verpflegungskosten,
b Unterkunftskosten,
c Fahrkosten,
d Kosten für Auslandreisen.
2 Auslagen bis 50 Franken gelten als Kleinauslagen gemäss Artikel 3 Absatz 1
Art. 5 Buchstabe d und werden nicht ersetzt. *
Weitere Leistungen
1 Den Mitgliedern des Regierungsrates stehen die folgenden weiteren Leistungen zur Verfügung:
a wahlweise ein Generalabonnement 1. Klasse der SBB oder ein am Arbeitsort reservierter Parkplatz,
b die Benutzung des kantonalen Automobildiensts für Dienstfahrten,
c die Benutzung der für die dienstlichen Bedürfnisse notwendigen Informations- und Kommunikationsmittel.
Art. 6
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 7. August 2002 über den Auslagenersatz und den Anspruch auf die Benützung der kantonalen Infrastruktur für die Mitglieder des
Regierungsrates2) wird aufgehoben.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Bern, 21. Oktober 2020 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Schnegg
Der Staatsschreiber: Auer
2) BSG 152.141
3 152.141
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.10.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-105
21.08.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1, d geändert 24-040
21.08.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 24-040
152.141 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.10.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-105
Art. 3 Abs. 1, d 21.08.2024 01.01.2025 geändert 24-040
Art. 4 Abs. 2 21.08.2024 01.01.2025 eingefügt 24-040