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Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die sanitäre Überwachung des von der Schweiz nach Baden gerichteten Reiseverkehrs auf dem Badischen Bahnhof zu Basel bei drohenden oder ausgebrochenen Seuchen

Basel-Stadt · 321.500 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Grenzsanitätsdienst: Übereinkunft mit Baden 321.500

5 provisions

Art. 1

1 Bei drohender oder ausgebrochener Seuche kann die Grossh. Badische Regierung nach Anzeige bei dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt einen Arzt auf Kosten der badischen Verwaltung in dem Badischen Bahnhof zu Basel aufstellen, welcher die von diesem Bahnhof in der Richtung nach dem badischen Gebiet Abreisenden überwacht.

Art. 2

1 Die ärztliche Überwachung beziehungsweise die dafür erforderliche Beobachtung und Untersuchung, wird in einem bestimmten, genau abgegrenzten Lokal vorgenommen werden. 2 Die badische Eisenbahnverwaltung stellt im Einvernehmen mit dem Basler Sanitätsdepartement die hierfür, sowie für die Beobachtung seucheverdächtiger und für die Unterbringung seuchekranker Reisender bis zu ihrer Abholung geeigneten Räumlichkeiten, auch geeignete Transportmittel.

Art. 3

1 Die badische Behörde ist in der Wahl des betreffenden Arztes nicht beschränkt, namentlich ist nicht erforderlich, dass derselbe auch in der Schweiz zur Ausübung der Praxis berechtigt sei. Die badische Behörde wird denselben anweisen, keinerlei Anordnungen zu treffen, welche mit den sanitarischen Vorschriften der zuständigen Behörde des Bundes und des Kantons in Widerspruch stehen, und sich allen allgemeinen sanitätspolizeilichen Weisungen dieser Behörde zu unterziehen.

Art. 4

1 Die von dem Arzt von der Weiterreise Ausgeschlossenen werden, sofern sie Angehörige des Deutschen Reiches sind, nach Lörrach oder einem andern badischen Grenzorte verbracht werden. Im Falle mangelnder Transportfähigkeit sind solche Reisende auf Kosten der badischen Verwaltung in Basel nach den dortigen gesundheitspolizeilichen Vorschriften zu verpflegen. 1) Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 21. Juni 1886. 2) Von der Grossherzoglich Badischen Regierung genehmigt laut Note der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in Bern vom 9. Juli 1886.

Art. 5 Grenzsanitätsdienst: Übereinkunft mit Baden 321.500

1 Der Entscheid über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Transportfähigkeit steht bei dem schweizerischen Arzt, welcher für die Überwachung der nach der Schweiz Reisenden auf dem Bahnhof aufgestellt werden wird. So lange diese Ernennung nicht erfolgt ist, gibt der Physikus von Basel oder dessen Stellvertreter den Entscheid. Geschehen zu Freiburg i. Br., den 3. Juni 1886 Der schweizerische Delegierte: (Gez.) Dr. C. Burckhardt Der badische Delegierte: (Gez.) Hebting Note. Der zweite schweizerische Delegierte, Herr Nationalrat W. Klein, welcher durch Krankheit verhindert war, an der Konferenz teilzunehmen, hat der Vereinbarung Tags darauf seine Unterschrift zustimmend beigesetzt. Grenzsanitätsdienst: Übereinkunft mit Baden 321.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.06.1886 03.06.1886 Erlass Erstfassung KB 04.08.1886 Grenzsanitätsdienst: Übereinkunft mit Baden 321.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.06.1886 03.06.1886 Erstfassung KB 04.08.1886

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