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9 provisions
Artikel 1
1 Dieses Reglement regelt die Ansätze der Verwaltungsgebühren, der
Rechtspflegegebühren und der Benützungsgebühren, soweit die landrätliche
Gebührenverordnung den Regierungsrat dazu ermächtigt.
2 Besondere Dienstleistungen für Dritte, wie die Projektierung, die Bauleitung, die Erstellung von Gutachten, die polizeiliche Begleitung von Schwertransporten und dergleichen fallen nicht unter dieses Reglement. Sie werden
gesondert und in der Regel kostendeckend in Rechnung gestellt.
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Vorbehalt besonderer Regelungen
Artikel 2
1 Die Gebührenansätze dieses Kapitels gelten, sofern und soweit keine besonderen Regelungen bestehen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.2521 Kanton Uri
2.2 Verwaltungsgebühren
Artikel 3
Verwaltungsverfahren
1 Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und andere Amtshandlungen Gebühren von 30 Franken bis 20'000 Franken zu erheben. *
2 Für besonders geringfügige Leistungen des Staates können die Mindestgebühren nach Absatz 1 unterschritten werden.
3 Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle
zuzustellen sind, sind gebührenfrei.
Artikel 4
Schreibgebühren
1 Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite: *
1. für Originalausfertigungen, Abschriften und Auszüge: 10 Franken bis
15 Franken
2. für jede weitere Ausfertigung (Fotokopie usw.): 2 Franken bis 5 Franken
2 Sofern für eine Amtshandlung eine besondere Gebühr erhoben wird, sind
die Schreibgebühren regelmässig darin enthalten.
Artikel 5 * Akteneinsicht und Auskünfte
1 Für die Gewährung von Akteneinsicht oder von Auskünften kann in der Regel eine Gebühr bis 400 Franken erhoben werden.
2 Bei besonders umfangreichen Abklärungen ist die Gebühr nach Aufwand
festzusetzen.
3 Die Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist gebührenfrei.
2.3 Rechtspflegegebühren
Artikel 6 *
1 Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen und Entscheidungen im
Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren Gebühren von 30 Franken
bis 4'000 Franken zu erheben.
Kanton Uri 3.2521
2.4 Benützungsgebühren
Artikel 7
Konzessionsgebühren
1 Konzessionsgebühren werden, je nach dem Umfang des eingeräumten
Rechts, von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde oder Amtsstelle festgelegt. Sie können als einmalige oder als jährlich wiederkehrende Abgaben
verfügt werden.
2 Das gleiche gilt für den Verwaltungsaufwand, den das Konzessionsgesuch
verursacht.
Artikel 8
Weitere Benützungsgebühren
1 Die jeweils zuständige Instanz hat im Sinne der Vorteilsabgeltung für die
dauernde oder vorübergehende Einräumung dinglicher oder obligatorischer
Rechte an Kantonseigentum oder für weitere Zugeständnisse des Kantons,
auf die kein Rechtsanspruch besteht, weitere Benützungsgebühren zu erheben. *
2 Handelt der Kanton als Subjekt des Privatrechts, sind die auszuhandelnden finanziellen Leistungen geschuldet. *
3 Schlussbestimmungen
Artikel 8a *Tarifordnungen
1 Die Direktionen erstellen Tarifordnungen, welche die Gebührenverordnung,
dieses Reglement und weitere Gebührenerlasse näher ausführen.
Artikel 9
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden folgende Erlasse des Regierungsrates aufgehoben:
1. allgemeine Gebühren sowie Gebühren des Regierungsrates und der
Standeskanzlei vom 9. Dezember 1974
2. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion vom 23. Dezember 1974
3. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftsdirektion vom 3. März 1975
4. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der
Gewerbedirektion vom 26. Januar 1976
3.2521 Kanton Uri
5. Gebühren und Entschädigungen im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion vom 25. Mai 1976
Artikel 10
Änderung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse des Regierungsrates werden folgendermassen
geändert und ergänzt1):
Artikel 11
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt2).
1) Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen eingefügt.
2) In Kraft seit 1. Januar 1983 (AB vom 14. Januar 1983).
Kanton Uri 3.2521
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
20.12.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung AB 31.12.1982
24.06.1996 01.07.1996 Artikel 8 Abs. 2 eingefügt AB 05.07.1996
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 21.01.2000
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 21.01.2000
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 5 totalrevidiert AB 21.01.2000
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 6 totalrevidiert AB 21.01.2000
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 21.01.2000
11.01.2000 01.03.2000 Artikel 8a eingefügt AB 21.01.2000
3.2521 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 20.12.1982 01.01.1983 Erstfassung AB 31.12.1982
Artikel 3 Abs. 1 11.01.2000 01.03.2000 geändert AB 21.01.2000
Artikel 4 Abs. 1 11.01.2000 01.03.2000 geändert AB 21.01.2000
Artikel 5 11.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert AB 21.01.2000
Artikel 6 11.01.2000 01.03.2000 totalrevidiert AB 21.01.2000
Artikel 8 Abs. 1 11.01.2000 01.03.2000 geändert AB 21.01.2000
Artikel 8 Abs. 2 24.06.1996 01.07.1996 eingefügt AB 05.07.1996
Artikel 8a 11.01.2000 01.03.2000 eingefügt AB 21.01.2000